Rechtsprechung
| BVerwG, 06.07.1960 - VI C 275.57 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
G 131 § 56
Papierfundstellen
- BVerwGE 11, 56
Wird zitiert von ... (8)
- BVerwG, 23.11.1966 - VI C 94.63
Rechtsmittel
In diesem Rahmen hat auch das Revisionsgericht, sofern die Verwaltungsvorschrift auf einer Ermächtigung in revisiblem Recht beruht, zu prüfen, ob sie der Ermächtigung entspricht - wogegen bei den hier in Betracht kommenden Richtlinien keine Bedenken bestehen - und ob sie die einzelne Beurteilung zu tragen geeignet ist (vgl. BVerwGE 11, 56 [59]). - BVerwG, 25.10.1972 - VI C 5.71
Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer …
Von dieser Grundkonzeption geht ersichtlich schon das Urteil des erkennenden Senats in BVerwGE 11, 56 zum Ermessensrahmen bei der Gewährung von Regelbeihilfen an die dem Gesetz zu Art. 131 GG unterliegenden Personen aus. - OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 20.04.1964 - II A 7/63
Gewährung von Beihilfe; Voraussetzungen für die Entstehung für beihilfefähige …
Eine derartige Regelung ist für die Empfänger von Versorgungsbezügen nach dem G 131 (vgl. hierzu BVerwGE 11, 56) getroffen.Dieser Auslegung der Bestimmungen zu III 3 a widersprechen bereits der Inhalt von III 3 b, durch den auch die außerhalb des öffentlichen Dienstes "wiederbeschäftigten" Versorgungsempfänger erfaßt werden, und der Sinngehalt des G 131. Die aus dem Zusammenbruch entstandenen erheblichen Versorgungslasten zwangen und zwingen den Gesetzgeber, Einschränkungen vorzunehmen (BVerwGE 11, 56).
- BVerwG, 17.01.1961 - II C 29.60
Festsetzung der Versorgungsbezüge für frühere Berufssoldaten - Berechnung der …
Falls die Richtlinien damit etwa zum Ausdruck bringen sollen, daß stets, also ohne Ausnahme, nur auf gesetzliche Laufbahn- und Prüfungsvorschriften oder sonstige gesetzliche Vorschriften abzustellen sei, so wären sie mit § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG nicht vereinbar und wegen Überschreitung der gesetzlichen Ermächtigung insoweit unbeachtlich (vgl. BVerwGE 8, 255 [258] undUrteil vom 6. Juli 1960 - BVerwG VI C 275.57 -). - BVerwG, 08.11.1961 - VI C 181.58
Rechtsmittel
Die auf Grund des § 155 Abs. 3 Satz 2 BBG erlassenen Richtlinien besitzen, wie schon ihre Bezeichnung ausweist, keinen Rechtssatzcharakter; so zutreffend Fischbach § 155 BBG Anm. VI; Plog-Wiedow § 155 Anm. 29 ff. Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) vermögen zwar in einer verwaltungsgerichtlich beachtlichen Weise das Verwaltungsermessen zu steuern, dann jedenfalls, wenn das Gesetz ausdrücklich und offensichtlich zum Zwecke der Steuerung des Ermessens den Erlaß entsprechender Richtlinien vorsieht; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1955 - BVerwG III C 25.54 - (BVerwGE 2, 163 [167] ), vom 17. Dezember 1958 - BVerwG IV C 290.57 - und vom 6. Juli 1960 - BVerwG VI C 275.57 - (BVerwGE 11, 56). - BVerwG, 28.05.1973 - II B 15.73
Unterscheidung von Krankenhausbehandlung und Sanatoriumsbehandlung - …
Beamtenrechtliche Regelungen solchen Inhalts gleichwohl nicht als revisibel anzusehen, wäre ein Verstoß gegen die zur Gewährleistung der Rechtseinheitlichkeit auf dem Gebiet des Beamtenrechts ergangene Regelung des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957, jetzt gültig in der Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1026), - BRRG - (vgl. Urteil des Senats vom 30. April 1962 - BVerwG II C 56.60 - [Buchholz 238.91 BGr. 42 Nr. 1] unter Hinweis auf BVerwGE 11, 56 [59] mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 30.04.1962 - II C 56.60
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für einen Stiftzahn bei nicht entschuldbarer …
Diese Rechtseinheitlichkeit erfordert die gleichmäßige und ohne Rücksicht auf den Einzelfall übereinstimmende Auslegung und Anwendung nicht nur der Gesetze und Rechtsverordnungen, sondern auch solcher Verwaltungsvorschriften - wie der Beihilfengrundsätze 1942 -, deren Bedeutung über die einer bloßen Anweisung für den inneren Dienstbetrieb hinausgeht, weil sie eine im Gesetz nur im allgemeinen, nicht jedoch auch schon nach Inhalt und Umfang festgelegte Rechtspflicht - wie hier die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn - durch bestimmte und für alle gleichliegenden Fälle allgemein geltende Regeln konkretisieren und dadurch das Ermessen der Verwaltung mit der nach außen wirkenden Folge "binden", daß ein gegen eine solche Regel verstoßender Verwaltungsakt rechtsfehlerhaft ist (im Ergebnis ebenso: BVerwGE 11, 56 [59] mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1955 - BVerwG IV C 17.54 - und BVerwGE 2, 163 [167]). - BVerwG, 17.07.1963 - VI C 210.61
Ermessenserwägungen bei der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages - Prüfung der …
Diese die zuständige Behörde bindende und daher verwaltungsgerichtlich beachtliche Ermessensrichtlinie entspricht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Ermächtigung, durch Gewährung eines Unterhaltsbeitrages Härten auszugleichen i sie stellt daher keine unzulässige Überschreitung der gesetzlichen Ermächtigung dar (vgl. hierzu allgemein auch BVerwGE 11, 56 [59] mit weiteren Nachweisen).
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