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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.09.1960 - VI C 351.57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,659
BVerwG, 07.09.1960 - VI C 351.57 (https://dejure.org/1960,659)
BVerwG, Entscheidung vom 07.09.1960 - VI C 351.57 (https://dejure.org/1960,659)
BVerwG, Entscheidung vom 07. September 1960 - VI C 351.57 (https://dejure.org/1960,659)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • JR 1961, 194
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 25.11.1959 - VI C 347.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1960 - VI C 351.57
    Nicht erheblich ist, daß die Klage gegen den Senator für Volksbildung und nicht, wie dies der Beklagte für richtig hält, gegen das Land B. gerichtet ist; denn hierbei geht es lediglich um die richtige Bezeichnung des Beklagten (Brauchitsch LVG, § 63 Anm. 8; § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; Urteil des Senats vom 25. November 1959 - BVerwG VI C 347.57 -).

    Dabei wird das Oberverwaltungsgericht zu beachten haben, daß der Begriff der mangelnden Bewährung, insbesondere der mangelnden Eignung in § 70 Abs. 1 Nr. 2 LBG einen unbestimmten, verwaltungsgerichtlich nachprüfbaren Rechtsbegriff darstellt, dessen Besonderheit darin besteht, daß er den Verwaltungsbehörden einen Beurteilungsspielraum einräumt; in diesem Sinne bereits das angeführte Urteil des Senats vom 25. November 1959 - BVerwG VI C 347.57 - zum Begriff der Eignung im Sinne der §§ 4 und 6 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 169).

  • BVerfG, 05.10.1955 - 1 BvR 103/52

    Versetzung in den Ruhestand nach Art. 132 GG

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1960 - VI C 351.57
    Maßstab ist insbesondere der für den Beamten in Betracht kommende Aufgabenkreis; so auch BVerfGE 4, 294 (297) [BVerfG 05.10.1955 - 1 BvR 103/52].
  • BVerwG, 28.04.1983 - 2 C 89.81

    Parteienprivileg - Schuldausschließungsgrund - Entlassung aus dem …

    Hieraus wird indes ebenso wie aus den übrigen Darlegungen des Bescheides nicht ersichtlich, daß die Beklagte das im Untersuchungsverfahren festgestellte Verhalten des Klägers, soweit dies im Hinblick auf die Verkürzung der Probezeit überhaupt möglich war, auch unter dem Gesichtspunkt mangelnder Bewährung in der Probezeit bewertet und ein hieraus gewonnenes Urteil zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht hat (vgl. Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG 6 C 351.57 - [Buchholz 237.2 § 70 LBG Berlin Nr. 2]).
  • BVerwG, 12.07.1961 - VI C 190.58

    Rechtsmittel

    Auch nach allgemeinen bundesbeamtenrechtlichen Grundsätzen kann ein Probebeamter ohne Rücksicht auf ein Verschulden wegen mangelnder Bewährung (Eignung, Befähigung) nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 BRRG, § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG entlassen werden (vgl. BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59] [141]; Urteil des erkennenden Senats vom 7. September 1960 - BVerwG VI C 351.57 -, ZBR 1961 S. 20 = JR 1961 S. 194 = Buchholz BVerwG 237, § 70 LBG [Berlin] Nr. 2).
  • BVerwG, 08.02.1961 - VI C 55.59

    Rechtsmittel

    So hat z.B. der Dienstherr bei der Beurteilung der mangelnden Eignung eines Beamten einen Beurteilungsspielraum, der von den Verwaltungsgerichten nur in einem beschränkten Umfang nachgeprüft werden darf (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 25. November 1959 - BVerwG VI C 347.57 - vom 7. September 1960 - BVerwG VI C 351.57 -, ZBR 1961.
  • BVerwG, 01.04.1975 - 6 B 19.75
    In dem Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VI C 351.57 - (Buchholz 237.2 § 70 LBG Berlin Nr. 2) hat der beschließende Senat bereits ausgesprochen, daß die Bindung an ein freisprechendes strafgerichtliches Urteil gemäß § 13 Abs. 2 Reichsdienststrafordnung auch zu beachten ist im Rahmen der Entlassung eines Beamten auf Kündigung gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 Landesbeamtengesetz Berlin (F. 1954) wegen eines Verhaltens, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine im förmlichen Dienststrafverfahren zu verhängende Dienststrafe zur Folge hätte.
  • BVerwG, 28.03.1963 - II C 167.61

    Entlassung eines Beamten auf Probe ohne Durchführung eines …

    Diese Rechtsansicht steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Entlassung eines Beamten auf Kündigung gemäß der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 70 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Berliner Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 in der Fassung vom 10. Dezember 1954 - GVBl. S. 747 - (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VI C 351.57 -, Buchholz BVerwG 237.2, § 70 Berl. LBG Nr. 2).
  • BVerwG, 11.12.1967 - VI B 9.67

    Entlassung eines Widerrufsbeamten aus disziplinarrechtlich erheblichen Gründen …

    Das in der - verspäteten - Ergänzung der Beschwerde erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 1960 - BVerwG VI C 351.57 - (Buchholz BVerwG 237.2, § 70 LBG Berlin Nr. 2 = JR 1961 S. 194 = ZBR 1961 S. 20) betrifft die Entlassung eines Beamten auf Widerruf nach § 70 LBG Berlin 1954, einer Vorschrift, die ähnlich wie § 32 i.V.m. § 31 BBG zwischen dem Widerruf des Beamtenverhältnisses wegen einer Dienstverfehlung und dem aus anderen Gründen unterscheidet.
  • BVerwG, 07.07.1961 - VI C 189.58

    Rechtsmittel

    Das hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VI C 351.57 - (JR 1961 S. 194 = ZBR 1961 S. 20) zu der dem § 43 Abs. 1 Nr. 2 LBG entsprechenden Vorschrift des § 70 Abs. 1 Nr. 2 des Berliner Landesbeamtengesetzes dargelegt (ebenso BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59] [141 oben] zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG).
  • BVerwG, 09.03.1962 - VI C 14.61

    Voraussetzungen für die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder …

    Es ist auch geklärt, daß der Dienstherr bei der Wertung der Bewährung einen Beurteilungsspielraum hat, der von den Verwaltungsgerichten nur darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den Begriff der Bewährung verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (…BVerwGE a.a.O. S, 140; Urteile vom 7. September 1960 - BVerwG VI C 351.57 - [JR 1961 S. 194 = ZBR 1961 S. 20], vom 7. Juli 1961 - BVerwG VI C 189.58 - und vom 17. Januar 1962 - BVerwG VI C 49.59 -).
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