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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.03.1974 - VI C 39.73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,889
BVerwG, 29.03.1974 - VI C 39.73 (https://dejure.org/1974,889)
BVerwG, Entscheidung vom 29.03.1974 - VI C 39.73 (https://dejure.org/1974,889)
BVerwG, Entscheidung vom 29. März 1974 - VI C 39.73 (https://dejure.org/1974,889)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bei Bereitschaft des Wehrpflichtigen zur Tötung eines Angreifers in einer Notwehrlage - Bereitschaft zu kriegerischen Abwehrhandlungen mit potentieller Tötungsfolge - Vorliegen einer "situationsbedingten" ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 27.01.1972 - VIII C 95.70

    Voraussetzungen einer durch das Grundgesetz (GG) geschützten …

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1974 - VI C 39.73
    So liegt der vorliegende Fall aber nicht ... Anders als wohl noch der ursprünglich in Kriegsdienstverweigerungssachen zuständig gewesene VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 15. Mai 1963 - BVerwG VII C 117.61 - [NJW 1963, 1994]) hatte der zwischenzeitlich mit dieser Materie befaßt gewesene VIII. Senat in seinem Urteil vom 27. Januar 1972 (BVerwGE 39, 269) entschieden, es sei mit dem Verhalten eines Kriegsdienstverweigerers aus Gewissensgründen nicht unvereinbar, wenn er unter bestimmten Umständen an der Bekämpfung eines militärischen Angreifers mit Waffengewalt aktiv teilzunehmen imstande wäre; etwa dann, wenn er durch Weiterleiten eines aufgefangenen feindlichen Funkspruches ein mit Atombomben im Anflug auf Hamburg befindliches feindliches Flugzeug über der offenen See abschießen lassen und dadurch Millionen eigener Landsleute das Leben retten könnte.

    Das ist schon in dem oben zitierten Urteil BVerwGE 39, 269 (272) [BVerwG 27.01.1972 - VIII C 95/70] zutreffend klargestellt worden.

    Das wird insbesondere dann der Fall sein - und auch das ist schon in BVerwGE 39, 269 (272) [BVerwG 27.01.1972 - VIII C 95/70] geklärt worden -, wenn die in einer der erörterten Konfliktsituationen dem Wehrpflichtigen abgeforderte Entscheidung, 'so oder so' zur Vernichtung von Menschenleben beizutragen, sein Gewissen in jedem Fall belastet, er sich bei dieser Wahl aber an sittlich respektablen Kriterien orientiert hat.

    Für die Sonderbehandlung, die die Revision in 'kriegstypischen' Notwehr-(Nothilfe-)fallen fordert, läßt schon BVerwGE 39, 269 keinen Raum.

  • BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 19.69

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer während der Dienstzeit als …

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1974 - VI C 39.73
    Schon nach der Rechtsprechung des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Anerkennung nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kriegsdienstverweigerer das Recht auf Notwehr gegenüber einem unmittelbaren Angriff bejaht und es dabei für sittlich vertretbar hält, den Angreifer notfalls auch zu töten; hierfür wird angeführt (BVerwGE 37, 69 [71] m.w.N.), daß der Verzicht auf die persönliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen und auf andere Weise nicht abzuwendenden Angriff ein unzumutbares Maß an Selbstentäußerung voraussetzen würde, das dem Angegriffenen weder von der staatlichen Rechtsordnung noch nach sittlichen Maßstäben abverlangt wird.

    Hierauf ist es letztlich zurückzuführen, daß es nach der bereits angeführten Entscheidung BVerwGE 37, 69 der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entgegensteht, daß der Wehrpflichtige ein Recht auf 'zivile' Notwehr für sich in Anspruch nimmt.

  • BVerwG, 12.12.1973 - VI C 29.73

    Begriff der Gewissensentscheidung - Situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung - …

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1974 - VI C 39.73
    Die dahin gehende rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts hält den Maßstäben stand, die der Senat in dem für die Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 18.73 - (ebenso Urteile vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 29.73 - und vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 33.73 -) zu der Frage entwickelt hat, unter welchen Umständen die Bereitschaft des Wehrpflichtigen, in notwehr- oder nothilfeähnlichen Konfliktsituationen im Kriege zur Waffe zu greifen, der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entgegensteht.

    In dem Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 29.73 - ist ausgeführt:.

  • BVerwG, 03.10.1958 - VII C 235.57
    Auszug aus BVerwG, 29.03.1974 - VI C 39.73
    Die Gültigkeit dieses Rechtsgedankens ist aber wiederum nur ein spezieller Anwendungsfall eines noch allgemeineren Prinzips, das schon in einer der ersten Grundsatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Recht der Kriegsdienstverweigerung herangezogen worden ist: Nach dem Urteil BVerwGE 7, 242 (247) [BVerwG 03.10.1958 - VII C 235/57] darf für das Vorliegen einer ernsten und verbindlichen Gewissensentscheidung nicht eine Bereitschaft des Wehrpflichtigen gefordert werden, für seine Entscheidung zu 'leiden'.
  • BVerwG, 27.01.1972 - VIII C 128.69

    Relevanz eines Mangels an Bereitwilligkeit hinsichtlich eines Dienstes in einem …

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1974 - VI C 39.73
    Sollte die Rechtsprechung des VIII. Senats dahin zu verstehen sein, daß dies nur für Fälle gelte, in denen von einer Waffenanwendung 'zwischen den Staaten' im kriegsrechtlichen Sinne nicht gesprochen werden könnte (etwa im Fall einer plündernden und tötenden Soldateska, Urteil vom 27. Januar 1972 - BVerwG VIII C 128.69 -), so vermöchte der erkennende Senat ihr nicht beizupflichten.
  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1974 - VI C 39.73
    Eine solche rechtliche Qualifikation träfe zwar zu, wenn der Kläger sich weigerte, an einem bestimmten Kriege, an Kriegen bestimmter Art, unter bestimmten Voraussetzungen oder mit bestimmten Waffen teilzunehmen (vgl. BVerfGE 12, 45 [57]).
  • BVerwG, 25.01.1974 - VI C 18.73

    Voraussetzungen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anerkennung als …

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1974 - VI C 39.73
    Die dahin gehende rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts hält den Maßstäben stand, die der Senat in dem für die Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 18.73 - (ebenso Urteile vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 29.73 - und vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 33.73 -) zu der Frage entwickelt hat, unter welchen Umständen die Bereitschaft des Wehrpflichtigen, in notwehr- oder nothilfeähnlichen Konfliktsituationen im Kriege zur Waffe zu greifen, der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entgegensteht.
  • BVerwG, 15.05.1963 - VII C 117.61

    Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Kriegsdienstverweigerers - …

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1974 - VI C 39.73
    So liegt der vorliegende Fall aber nicht ... Anders als wohl noch der ursprünglich in Kriegsdienstverweigerungssachen zuständig gewesene VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 15. Mai 1963 - BVerwG VII C 117.61 - [NJW 1963, 1994]) hatte der zwischenzeitlich mit dieser Materie befaßt gewesene VIII. Senat in seinem Urteil vom 27. Januar 1972 (BVerwGE 39, 269) entschieden, es sei mit dem Verhalten eines Kriegsdienstverweigerers aus Gewissensgründen nicht unvereinbar, wenn er unter bestimmten Umständen an der Bekämpfung eines militärischen Angreifers mit Waffengewalt aktiv teilzunehmen imstande wäre; etwa dann, wenn er durch Weiterleiten eines aufgefangenen feindlichen Funkspruches ein mit Atombomben im Anflug auf Hamburg befindliches feindliches Flugzeug über der offenen See abschießen lassen und dadurch Millionen eigener Landsleute das Leben retten könnte.
  • BVerwG, 04.07.1973 - VI C 2.73

    Verstoß gegen Bundesrecht bei mangelndem Anspruch auf Anerkennung als …

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1974 - VI C 39.73
    So kann Mitwirkung an einem Verteidigungskrieg selbst gegenüber einem zur Ausrottung entschlossenen Gegner in dem hier interessierenden Sinne nicht als Verteidigung gelten, zu der ein Kriegsdienstverweigerer bereit sein dürfte (vgl. Urteil des Senats vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 2.73 -).
  • BVerwG, 25.01.1974 - VI C 33.73

    Ausschluss einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bei Bereitschaft des …

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1974 - VI C 39.73
    Die dahin gehende rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts hält den Maßstäben stand, die der Senat in dem für die Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 18.73 - (ebenso Urteile vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 29.73 - und vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 33.73 -) zu der Frage entwickelt hat, unter welchen Umständen die Bereitschaft des Wehrpflichtigen, in notwehr- oder nothilfeähnlichen Konfliktsituationen im Kriege zur Waffe zu greifen, der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entgegensteht.
  • BVerwG, 04.08.1975 - 6 CB 41.75

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Gewissensentscheidung bei …

    Wer sich aber wie der Kläger zur Verteidigung im Rahmen einer Widerstandsgruppe außerhalb der Streitkräfte in der Lage sieht, hat grundsätzlich keine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG getroffen (vgl. Urteil vom 29. März 1974 - BVerwG VI C 39.73 - [Buchholz a.a.O. Nr. 713]).
  • BVerwG, 16.10.1975 - 6 B 34.75

    Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Rahmen einer …

    Ganz abgesehen davon kann es nicht zweifelhaft sein, daß auch in Kriegsdienstverweigeruugssachen die zu § 137 Abs. 2 VwGO entwickelten Maßstäbe zu gelten haben (vgl. Urteil vom 29. März 1974 - BVerwG VI C 39.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 71]).
  • BVerwG, 14.07.1976 - 6 CB 42.76

    Gewissensbelastung eines Wehrpflichtigen beim Töten in konkreter Notlage als …

    Die Beschwerde weist dazu mit Recht auf das Urteil vom 27. Januar 1972 - BVerwG VIII C 95.70 - (…a.a.O.) und im weiteren Zusammenhang auch auf die Urteile vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 29.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 66), vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 18.73 - (BVerwGE 44, 313 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 68) und vom 29. März 1974 - BVerwG VI C 49.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 70), - BVerwG VI C 39.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 71) und - BVerwG VI C 54.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 72) hin.
  • BVerwG, 16.07.1975 - 6 B 41.75

    Objektive Voraussetzungen für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - …

    Kläger hatte sich bereits ohne jede hier erhebliche Einschränkung zur Verteidigung gegen einen Ausrottungskrieg in der Lage erklärt, mithin zu einer so typischen Aufgabe des Kriegsdienstes, daß sie einem Vergleich mit der Waffenanwendung zur Erhaltung unmittelbar gefährdeten Lebens von vornherein entzogen ist (Beschluß vom 10. September 1973 - BVerwG VI CB 93.73 - [DÖV 1974, 21]; vgl. im übrigen auch Urteil vom 29. März 1974 - BVerwG VI C 39.73 - [Buchholz a.a.O. Nr. 71]).
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