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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.02.1971 - VI C 5.68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,1155
BVerwG, 12.02.1971 - VI C 5.68 (https://dejure.org/1971,1155)
BVerwG, Entscheidung vom 12.02.1971 - VI C 5.68 (https://dejure.org/1971,1155)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Februar 1971 - VI C 5.68 (https://dejure.org/1971,1155)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Weitergewährung eines Unterhaltsbeitrages an das nichteheliche Kind eines verstorbenen männlichen Beamten über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus - Grundlage und Maßstab des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsbegriffs - Bedeutung des Art. 6 Abs. 5 Grundgesetz (GG) ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1971, 524
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66

    Nichtehelichkeit

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 5.68
    Es handelt sich um die Beschlüsse vom 29. Januar 1969 (BVerfGE 25, 167), vom 3. Juni 1969 (BVerfGE 26, 44), vom 19. Juni 1969 (BVerfGE 26, 206) und vom 2. Juli 1969 (BVerfGE 26, 265).

    Bis dahin waren die überkommenen Vorschriften des bürgerlichen Rechts, selbst soweit sie - wie die in vorliegendem Zusammenhang ausschlaggebende Befristung des Unterhaltsanspruchs des nichtehelichen Kindes bis zum 18. Lebensjahr gemäß § 1708 Abs. 1 BGB (F. 1961) - offensichtlich der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 5 GG widersprachen (vgl. BVerfGE 25, 167 [184]; BVerfGE 26, 44 [62]), als fortbestehend anzusehen und weiterhin anzuwenden (vgl. hierzu auch Maunz-Dürig-Herzog, GG, Art. 6 RdNrn. 45-51;… Wiltraut Rupp-v. Brünneck in der Festschrift für Gebhard Müller, S. 355 ff.).

    Demgemäß ist, soweit das geltende Recht zwei verschiedene Auslegungen zuläßt, diejenige zu wählen, die der Verwirklichung des Ziels der Verfassung am nächsten kommt" (BVerfGE 8, 210 [217]; 25, 167 [173 ff., 190 ff.]; 26, 44 [63]; 26, 206 [210]; 26, 265 [277]; vgl. auch BVerwGE 29, 144 [149]; BGHSt 22, 187).

    Mit gutem Grund hat das Bundesverfassungsgericht gerade im Zusammenhang mit der Aktualisierung des Art. 6 Abs. 5 GG den Organen der Rechtsprechung Zurückhaltung gegenüber, dem Gesetzgeber und seiner Dispositionsfreiheit nahegelegt (vgl. BVerfGE 25, 167 [184, 187]).

    Eine schematische Gleichstellung der nichtehelichen und der ehelichen Kinder wird von Art. 6 Abs. 5 GG ohnehin nicht verlangt (vgl. BVerfGE 17, 280 [284]; 25, 167 [183]; 26, 44 [61]).

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 5.68
    Die Gewährung von Waisengeld an die ehelichen Kinder eines verstorbenen Beamten durfte der Gesetzgeber mit Rücksicht auf deren Zugehörigkeit zur "Beamtenfamilie im engeren Sinne" - "Kleinfamilie" - (vgl. dazu BVerfGE 21, 329 [347, 348]; BVerwGE 32, 99 [101]) in generalisierender und typisierender Form ohne Prüfung der konkreten Unterhaltsverpflichtung und -leistung des Beamten im Einzelfall in der spezifisch beamtenrechtlichen Weise regeln wie dies in der bisherigen Fassung des § 144 Abs. 1 und des § 180 Abs. 2 LBG geschehen ist.

    Diese Betrachtungsweise steht mit der vom Verwaltungsgerichtshof angeführten "Witwerversorgungsentscheidung" des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 1967 (BVerfGE 21, 329) in Einklang.

    Gerade für diese Fälle der Nichtzugehörigkeit zu der vom Dienstherrn zu alimentierenden Beamtenfamilie im engeren Sinne muß das gelten, was in BVerfGE 21, 329 (348) ausgeführt wird: "Der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsbegriff ist nur in den Fällen unmittelbar als Grundlage und Maßstab brauchbar, in denen sich die vom Dienstherrn gewährte Versorgung zum Ausgleich von Härten über die Alimentation der Beamtenfamilie im engeren Sinne hinaus auf weitere Personen erstreckt." In den anschließend vom Bundesverfassungsgericht angeführten Beispielen wird zwar die Versorgung der nichtehelichen Beamtenkinder nicht erwähnt, sondern nur die der schuldlos geschiedenen Ehefrau.

    Das Argument des Verwaltungsgerichtshofs, daß auch im sonstigen Versorgungsrecht (RVO, BVG, AnVNG) eine "formale Gleichstellung" nichtehelicher und ehelicher Kinder unabhängig von der Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen Berechtigten anzutreffen sei, ist nicht stichhaltig; denn die auf jenen Rechtsgebieten zur Hinterbliebenenversorgung entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfGE 17, 38 [47 ff.]) können nicht auf die beamtenrechtliche Versorgung der Familie des Beamten übertragen werden (vgl. BVerfGE 21, 329 [349]).

  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 1/63

    Verfassungsmäßigkeit des Unterhaltsanspruchs eines unter 16jährigen …

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 5.68
    Es handelt sich um die Beschlüsse vom 29. Januar 1969 (BVerfGE 25, 167), vom 3. Juni 1969 (BVerfGE 26, 44), vom 19. Juni 1969 (BVerfGE 26, 206) und vom 2. Juli 1969 (BVerfGE 26, 265).

    Bis dahin waren die überkommenen Vorschriften des bürgerlichen Rechts, selbst soweit sie - wie die in vorliegendem Zusammenhang ausschlaggebende Befristung des Unterhaltsanspruchs des nichtehelichen Kindes bis zum 18. Lebensjahr gemäß § 1708 Abs. 1 BGB (F. 1961) - offensichtlich der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 5 GG widersprachen (vgl. BVerfGE 25, 167 [184]; BVerfGE 26, 44 [62]), als fortbestehend anzusehen und weiterhin anzuwenden (vgl. hierzu auch Maunz-Dürig-Herzog, GG, Art. 6 RdNrn. 45-51;… Wiltraut Rupp-v. Brünneck in der Festschrift für Gebhard Müller, S. 355 ff.).

    Demgemäß ist, soweit das geltende Recht zwei verschiedene Auslegungen zuläßt, diejenige zu wählen, die der Verwirklichung des Ziels der Verfassung am nächsten kommt" (BVerfGE 8, 210 [217]; 25, 167 [173 ff., 190 ff.]; 26, 44 [63]; 26, 206 [210]; 26, 265 [277]; vgl. auch BVerwGE 29, 144 [149]; BGHSt 22, 187).

    Eine schematische Gleichstellung der nichtehelichen und der ehelichen Kinder wird von Art. 6 Abs. 5 GG ohnehin nicht verlangt (vgl. BVerfGE 17, 280 [284]; 25, 167 [183]; 26, 44 [61]).

  • BVerwG, 20.04.1961 - II C 77.59
    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 5.68
    Abs. 5 GG und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts außerstande, der gegenteiligen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 1961 - BVerwG II C 77.59 - (BVerwGE 12, 203) zu folgen.

    Zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 126 Abs. 3 BBG in der bisherigen Fassung haben die Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts stets die Auffassung vertreten, daß der Dienstherr durch die Gewährung des Unterhaltsbeitrages an das nichteheliche Kind lediglich an die Stelle des unterhaltspflichtigen verstorbenen Beamten tritt und daß demgemäß für den Umfang der Verpflichtung des Dienstherrn der in § 1708 BGB geregelte Umfang der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung des Beamten gegenüber seinem nichtehelichen Kind maßgebend ist (vgl. Urteile vom 20. April 1961 - BVerwG II C 77.59 - [BVerwGE 12, 203], vom 7. Juli 1961 - BVerwG VI C 133.60 - und vom 10. März 1964 - BVerwG II C 6.61 - sowie Beschluß vom 19. August 1968 - BVerwG II B 21.68 -).

    Dies wäre nicht zuletzt auch im Hinblick auf die bei den Beratungen der gesetzgebenden Körperschaften schon vorliegende und bekannte Grundsatzentscheidung BVerwGE 12, 203 geboten gewesen.

    In BVerwGE 12, 203 (206) ist dazu bereits folgendes ausgeführt worden:.

  • BVerwG, 29.02.1968 - VIII C 49.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 5.68
    Demgemäß ist, soweit das geltende Recht zwei verschiedene Auslegungen zuläßt, diejenige zu wählen, die der Verwirklichung des Ziels der Verfassung am nächsten kommt" (BVerfGE 8, 210 [217]; 25, 167 [173 ff., 190 ff.]; 26, 44 [63]; 26, 206 [210]; 26, 265 [277]; vgl. auch BVerwGE 29, 144 [149]; BGHSt 22, 187).

    Es handelt sich um eine aufgrund des bisher geltenden Rechts sachlich zu rechtfertigende Anknüpfung einer beamtenrechtlichen Regelung an die vom Beamtengesetzgeber vorgefundene und einstweilen noch zu beachtende bürgerlich-rechtliche Regelung, die das nichteheliche Kind hinsichtlich der zeitlichen Befristung seines Unterhaltsanspruchs schlechter stellt als das eheliche Kind (vgl. zu einer ähnlichen Problematik aus dem Komplex des Nichtehelichenrechts auch BVerwGE 29, 144).

    Denn bei der durch Art. 6 Abs. 5 GG geforderten Verbesserung der Rechtsstellung der nichtehelichen Kinder war dem Gesetzgeber ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. auch BVerwGE 29, 144 [148]).

  • BVerfG, 19.06.1969 - 1 BvR 125/60

    Sonderbedarf des nichtehelichen Kindes

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 5.68
    Es handelt sich um die Beschlüsse vom 29. Januar 1969 (BVerfGE 25, 167), vom 3. Juni 1969 (BVerfGE 26, 44), vom 19. Juni 1969 (BVerfGE 26, 206) und vom 2. Juli 1969 (BVerfGE 26, 265).

    Demgemäß ist, soweit das geltende Recht zwei verschiedene Auslegungen zuläßt, diejenige zu wählen, die der Verwirklichung des Ziels der Verfassung am nächsten kommt" (BVerfGE 8, 210 [217]; 25, 167 [173 ff., 190 ff.]; 26, 44 [63]; 26, 206 [210]; 26, 265 [277]; vgl. auch BVerwGE 29, 144 [149]; BGHSt 22, 187).

    Dies ist eine zwangsläufige Folge der besonderen Ausgestaltung und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs des nichtehelichen Kindes nach dem im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch geltenden und zu beachtenden bürgerlichen Recht, die ebenso wie die Gesamtregelung dieser Rechtsmaterie bis zur vollen Verwirklichung des Verfassungsauftrags des Art. 6 Abs. 5 GG hingenommen werden mußte (vgl. auch BVerfGE 26, 206 [213, 214]).

  • BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64

    Unterhalt II

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 5.68
    Es handelt sich um die Beschlüsse vom 29. Januar 1969 (BVerfGE 25, 167), vom 3. Juni 1969 (BVerfGE 26, 44), vom 19. Juni 1969 (BVerfGE 26, 206) und vom 2. Juli 1969 (BVerfGE 26, 265).

    Demgemäß ist, soweit das geltende Recht zwei verschiedene Auslegungen zuläßt, diejenige zu wählen, die der Verwirklichung des Ziels der Verfassung am nächsten kommt" (BVerfGE 8, 210 [217]; 25, 167 [173 ff., 190 ff.]; 26, 44 [63]; 26, 206 [210]; 26, 265 [277]; vgl. auch BVerwGE 29, 144 [149]; BGHSt 22, 187).

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58

    Witwerrente

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 5.68
    Das Argument des Verwaltungsgerichtshofs, daß auch im sonstigen Versorgungsrecht (RVO, BVG, AnVNG) eine "formale Gleichstellung" nichtehelicher und ehelicher Kinder unabhängig von der Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen Berechtigten anzutreffen sei, ist nicht stichhaltig; denn die auf jenen Rechtsgebieten zur Hinterbliebenenversorgung entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfGE 17, 38 [47 ff.]) können nicht auf die beamtenrechtliche Versorgung der Familie des Beamten übertragen werden (vgl. BVerfGE 21, 329 [349]).
  • BVerfG, 11.03.1964 - 1 BvL 4/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 1708 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 5.68
    Eine schematische Gleichstellung der nichtehelichen und der ehelichen Kinder wird von Art. 6 Abs. 5 GG ohnehin nicht verlangt (vgl. BVerfGE 17, 280 [284]; 25, 167 [183]; 26, 44 [61]).
  • BVerwG, 28.10.1970 - VI C 48.68

    Höherbewertung eines Dienstpostens - Verletzung von beamtenrechtlichen …

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 5.68
    Dies geht eindeutig aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien hervor, die vom Revisionsgericht im Rahmen seiner Rechtsfindung herangezogen werden dürfen (vgl. Urteile vom 8. Februar 1968 - BVerwG II C 92.67 - und vom 28. Oktober 1970 - BVerwG VI C 48.68 -).
  • BVerfG, 20.02.1957 - 1 BvR 441/53

    Teilweises gesetzgeberisches Unterlassen

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56

    Vaterschaft

  • BGH, 26.06.1968 - 2 StR 277/68

    Zeugnisverweigerungsrecht des unehelichen Kinds im Verfahren gegen seinen Vater

  • BVerwG, 14.05.1969 - VI C 61.67

    Gewährung eines Kinderzuschlages - Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses

  • BVerwG, 26.08.1960 - IV C 133.58
  • BVerwG, 19.08.1968 - II B 21.68

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 08.02.1968 - II C 92.67

    Verletzung des Gleichheitssatzes durch die Überleitung vergleichbarer Gruppen von …

  • BVerwG, 07.07.1961 - VI C 133.60

    Anforderungen an die Höhe des Unterhaltsbeitrags für uneheliche Kinder - …

  • BVerwG, 10.03.1964 - II C 6.61
  • BVerwG, 13.10.1971 - VI C 57.66
    Der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch mag für den Umfang des erforderlichen Härteausgleichs von Bedeutung sein und damit vor allem für seine Grenzen (vgl. dazu Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG VI C 5.68 - [FamRZ 1971, 524] und Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 1967 [BVerfGE 21, 329 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62]], wo - insbesondere S. 348 - ausdrücklich eine "Gleichstellung" der Beamtenwitwe mit der geschiedenen Ehefrau abgelehnt wird), seine Natur bestimmt er nicht.
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