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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.12.1967 - VI C 51.66   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,2840
BVerwG, 06.12.1967 - VI C 51.66 (https://dejure.org/1967,2840)
BVerwG, Entscheidung vom 06.12.1967 - VI C 51.66 (https://dejure.org/1967,2840)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Dezember 1967 - VI C 51.66 (https://dejure.org/1967,2840)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1967 - VI C 51.66
    Dieser rechtswirksam entstandene Versorgungsanspruch sei nach den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 3, 288; 16, 94) [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 141/60]aufgestellten Grundsätzen von der Kapitulation der Wehrmacht und dem Zusammenbruch des Staates in seinen Grundlagen nicht berührt worden.

    Es würde auf eine vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 16, 94) als unzulässig bezeichnete (völlige) Übergehung des rechtswirksam entstandenen, unberührt gebliebenen und verfassungsmäßig in seinem Kernbestand geschützten Anspruchs auf Versorgung hinauslaufen, wenn man der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts folge und dem Kläger die Versorgung entziehe, weil eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel bei ihm nicht vorliege.

    In dem vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 16, 94 entschiedenen Fall habe es sich zwar um einen Berufsoffizier gehandelt, der am 31. Dezember 1944 nach einer aktiven Wehrdienstzeit von über zehn Jahren aus dem Wehrdienst als Oberst entlassen worden sei.

    Die Versorgungsansprüche der Letztgenannten sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in ihrer Grundlage vom Zusammenbruch unberührt geblieben und mit ihrem Kernbestand bei Inkrafttreten des Grundgesetzes unter den Schutz des Art. 14 GG getreten (BVerfGE 16, 94); der Gesetzgeber des Gesetzes zu Art. 131 GG durfte daher diese Ansprüche jedenfalls seit dem 1. April 1951 nicht auch nur vorübergehend unberücksichtigt lassen, und es war daher verfassungswidrig, daß er sie bei 'Stichtagsverpassern' zunächst (bis zum Inkrafttreten der ersten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131) ausgeschlossen hatte.

    In seinem Beschluß vom 7. Mai 1963 (BVerfGE 16, 94) hat das Bundesverfassungsgericht dann entschieden, daß dieses Erfordernis nicht erst mit der Festsetzung der Bezüge erfüllt sei, sondern schon (im Anwendungsbereich des § 28 WFVG) mit der Entlassung eines Offiziers.

    Dort wird eine Rechtsposition vorausgesetzt, die zumindest so eigentumsähnlich und stark sein muß, 'daß es nach dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes als ausgeschlossen erscheint, daß der Staat sie ersatzlos entziehen kann' (BVerfGE 16, 94 [112]).

  • BVerwG, 28.06.1962 - II C 123.61

    Versorgungsansprüche der früheren Berufssoldaten - Versorgungsansprüche der durch …

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1967 - VI C 51.66
    Nach Bekanntwerden der gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 14, 289 [BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61]) fragte der Beklagte beim ärztlichen Dienst des Landesversorgungsamts an, ob beim Kläger am 8. Mai 1945 auf Grund Dienstbeschädigung eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel vorgelegen habe.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (so erstmals BVerwGE 14, 289 [BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61]) beurteilt sich der Begriff der Dienstunfähigkeit auch in § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 nicht nach dem am 8. Mai 1945 geltenden Wehrrecht, sondern nach § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131. Mit der gegenteiligen Ansicht des Verwaltungsgerichts hat sich der erkennende Senat bereits in seinem Urteil in BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63] auseinandergesetzt und ausgeführt:.

    Fehl geht auch die Berufung auf BVerwGE 14, 289 [BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61], Leitsatz 1, wonach die, zweite Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 nicht voraussetzt, daß der infolge Dienstbeschädigung dienstunfähig gewordene Berufssoldat bis zum 8. Mai 1945 einen Entlassungsantrag gestellt hatte.

    Die Feststellungen des angefochtenen Urteils, daß der Kläger ab Januar 1960 für die Zeit vom 1. März 1959 bis zum Erlaß des Bescheides vom 10. November 1964 Versorgungsbezüge erhalten hat und die früheren Festsetzungsbescheide nicht sogleich nach Bekanntwerden der ersten gegenteiligen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 14, 289 [BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61]) aufgehoben worden sind, vermögen einen Vertrauensschutz des Klägers für die Zukunft nicht zu rechtfertigen.

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1967 - VI C 51.66
    Dieser rechtswirksam entstandene Versorgungsanspruch sei nach den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 3, 288; 16, 94) [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 141/60]aufgestellten Grundsätzen von der Kapitulation der Wehrmacht und dem Zusammenbruch des Staates in seinen Grundlagen nicht berührt worden.

    "Bereits im sog. Soldatenurteil (BVerfGE 3, 288 [341]) wird als Kriterium der vom Zusammenbruch im Kern nicht berührten Versorgungsansprüche bezeichnet, daß sie vor dem 8. Mai 1945 in einem gesetzlich vorgesehenen Einzelverfahren rechtswirksam entstanden seien.

    Die Rechtsverhältnisse dieser Personen 'konstitutiv neuzuordnen', insbesondere durch einschränkende Voraussetzungen für eine Versorgung durch den neuen Staat, war der Gesetzgeber nach den Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 288 [323]) befugt; im Rahmen dieser Befugnis liegt die Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131. Wenn demgegenüber das Oberverwaltungsgericht in Münster das Fehlen der Entlassung als einen rechtlich nicht erheblichen, lediglich formellen Mangel - bei materiell bereits vorhandener Versorgungsberechtigung - ansehen zu können glaubt, befindet es sich nicht im Einklang mit der von ihm angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, sondern setzt sich damit in Widerspruch.

  • BVerwG, 20.05.1959 - VI C 188.56
    Auszug aus BVerwG, 06.12.1967 - VI C 51.66
    Zu dem über die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinausgehenden Hinweis des Bevollmächtigten des Klägers in der Revisionsverhandlung, die ursprüngliche, nunmehr als fehlerhaft aufgegebene Behandlung des Klägers unter Anwendung des alten Wehrrechts habe in Niedersachsen der allgemeinen Übung entsprochen, und zu seiner Ansicht, dies rechtfertige ohne weiteres Vertrauensschutz des Klägers entsprechend BVerwGE 8, 296, wird vorsorglich bemerkt, daß die dort für die Entscheidung maßgebenden und auf die Besonderheiten des Falles im Rahmen des § 7 G 131 abgestellten Erwägungen des erkennenden Senats (…a.a.O. S. 303/305) auf Fälle der vorliegenden Art schwerlich übertragen werden können.
  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 141/60

    Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach Freispruch

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1967 - VI C 51.66
    Dieser rechtswirksam entstandene Versorgungsanspruch sei nach den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 3, 288; 16, 94) [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 141/60]aufgestellten Grundsätzen von der Kapitulation der Wehrmacht und dem Zusammenbruch des Staates in seinen Grundlagen nicht berührt worden.
  • BVerwG, 23.02.1966 - VI C 18.63
    Auszug aus BVerwG, 06.12.1967 - VI C 51.66
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (so erstmals BVerwGE 14, 289 [BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61]) beurteilt sich der Begriff der Dienstunfähigkeit auch in § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 nicht nach dem am 8. Mai 1945 geltenden Wehrrecht, sondern nach § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131. Mit der gegenteiligen Ansicht des Verwaltungsgerichts hat sich der erkennende Senat bereits in seinem Urteil in BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63] auseinandergesetzt und ausgeführt:.
  • BVerwG, 28.10.1965 - VI C 98.63

    Bedeutung einer Nichtigerklärung einer Gesetzesvorschrift durch das …

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1967 - VI C 51.66
    Diese Personen können auch noch nicht einmal als 'potentielle' Versorgungsempfänger gelten, wie dies in dem Urteil des erkennenden Senats vom 28. Oktober 1965 (BVerwGE 22, 264) bei Hinterbliebenen eines vermißten und tatsächlich schon gefallenen Berufssoldaten im Hinblick auf die vorläufige Weiterzahlung des vollen Gehalts angenommen worden ist.
  • BVerwG, 25.10.1972 - VI C 40.70

    Rücknahme eines Versorgungsbescheides wegen mangelnder Dienstunfähigkeit - …

    Das habe das Bundesverwaltungsgericht unter ausdrücklicher Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung erneut überzeugend dargelegt (vgl. u.a. BVerwGE 23, 263 und Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG VI C 51.66 -).
  • BVerwG, 01.07.1971 - II C 6.70

    Ausgleichspflicht für kassenmäßige Verluste im Wege des Schadensersatzes bei …

    Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zu vgl. BVerwGE 14, 289 [BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61] [292] und Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG VI C 51.66 -) sei das beklagte Amt zutreffend davon ausgegangen, daß dem Kläger der in der auf ihn entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 (P. 1957) normierte Anspruch schon im Zeitpunkt der Zuerkennung nicht zugestanden habe.
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