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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 21.04.1961

Rechtsprechung
   BVerwG, 11.01.1961 - VI C 60.59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,1660
BVerwG, 11.01.1961 - VI C 60.59 (https://dejure.org/1961,1660)
BVerwG, Entscheidung vom 11.01.1961 - VI C 60.59 (https://dejure.org/1961,1660)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Januar 1961 - VI C 60.59 (https://dejure.org/1961,1660)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 11.09.1958 - II C 122.57

    Ablehnung der Erteilung eines Unterbringungsscheines - Rechtsverhältnisse …

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1961 - VI C 60.59
    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, handelt es sich bei den Dienststellen der Inspekteure der Sicherheitspolizei und des SD - ebenso wie beim Reichssicherheitshauptamt - RSHA - und den Sicherheitspolizeischulen (vgl. BVerwGE 7, 340 [342]: 8, 20 [22, 23]) - nach ihrer Entstehungsgeschichte, Organisation und ihrem Zweck um "zusammengefaßte Dienststellen", die zwar Teilaufgaben der Gestapo wahrgenommen haben, für deren Bedienstete es aber hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 3 Nr. 4 des Gesetzes zu Art. 131 GG im Einzelfall darauf ankommt, ob sie entweder der Staatspolizeiabteilung bei dem Inspekteur der Sicherheitspolizei und des SD angehörten oder innerhalb einer anderen Abteilung dieser Dienststelle verwendet wurden, dort jedoch eine Amtsstelle innehatten, die nach Aufgabe und (oder) Herkunft mit den Aufgaben der Gestapo eng verbunden war (vgl. hierzu auch dasUrteil vom 11. September 1958 - BVerwG II C 122.57 -, Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 1 in bezug auf einen Angehörigen der Dienststelle des Inspekteurs der Sicherheitspolizei in Wien).

    Denn nach der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Anwendbarkeit des § 3 Nr. 4 G 131 auf Bedienstete des Inspekteurs der Sicherheitspolizei und des SD dann gerechtfertigt, wenn der Beamte entweder ausschließlich in der Staatspolizeiabteilung des Inspekteurs war oder in einer anderen - nicht ausschließlich mit den Aufgaben der Kriminalpolizei befaßten - Abteilung der Dienststelle eine Amtsstelle innehatte, die im oben dargelegten Sinne mit den Aufgaben der Gestapo eng verbunden war (vgl. hierzu dasUrteil vom 11. September 1958 - BVerwG II C 122.57 -).

  • BVerwG, 09.11.1956 - II C 175.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1961 - VI C 60.59
    Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüge überhaupt den Erfordernissen des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG, § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügt (vgl. BVerwGE 5, 12 und 6, 69).
  • BVerwG, 18.12.1957 - IV C 267.57
    Auszug aus BVerwG, 11.01.1961 - VI C 60.59
    Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüge überhaupt den Erfordernissen des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG, § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügt (vgl. BVerwGE 5, 12 und 6, 69).
  • BVerwG, 28.11.1958 - VI C 154.56
    Auszug aus BVerwG, 11.01.1961 - VI C 60.59
    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, handelt es sich bei den Dienststellen der Inspekteure der Sicherheitspolizei und des SD - ebenso wie beim Reichssicherheitshauptamt - RSHA - und den Sicherheitspolizeischulen (vgl. BVerwGE 7, 340 [342]: 8, 20 [22, 23]) - nach ihrer Entstehungsgeschichte, Organisation und ihrem Zweck um "zusammengefaßte Dienststellen", die zwar Teilaufgaben der Gestapo wahrgenommen haben, für deren Bedienstete es aber hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 3 Nr. 4 des Gesetzes zu Art. 131 GG im Einzelfall darauf ankommt, ob sie entweder der Staatspolizeiabteilung bei dem Inspekteur der Sicherheitspolizei und des SD angehörten oder innerhalb einer anderen Abteilung dieser Dienststelle verwendet wurden, dort jedoch eine Amtsstelle innehatten, die nach Aufgabe und (oder) Herkunft mit den Aufgaben der Gestapo eng verbunden war (vgl. hierzu auch dasUrteil vom 11. September 1958 - BVerwG II C 122.57 -, Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 1 in bezug auf einen Angehörigen der Dienststelle des Inspekteurs der Sicherheitspolizei in Wien).
  • BVerwG, 11.09.1958 - II C 123.57

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1961 - VI C 60.59
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfaßt § 3 Nr. 4 G 131 alle Bediensteten der Gestapo ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Vollzugs- oder Verwaltungsdienst der Gestapo angehörten, ob die Art ihrer Tätigkeit eine Teilnahme an der rechtsstaatswidrigen Betätigung der Gestapo ausschloß oder ob der Bedienstete sich des Unrechts- und Willkürcharakters dieser Einrichtung bewußt war (vgl. BVerwGE 7, 221 [224]).
  • BVerwG, 21.01.1959 - VI C 333.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1961 - VI C 60.59
    In diesen Fällen kommt es demnach nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Feststellung des Tatbestandsmerkmals "Dienststelle der früheren Gestapo" auf den Aufgabenzusammenhang an (vgl. hierzu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Januar 1959 - BVerwG VI C 333.57 -).
  • BVerwG, 23.03.1961 - VI C 61.58

    Rechtsmittel

    Auch im Falle einer solchen im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 teils beschwerenden, teils nicht beschwerenden Aufgabenhäufung bei einer Amtsstelle im Amt II war nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Reichssicherheitshauptamt für den Bediensteten Dienststelle der Gestapo, so daß auch in einem solchen Falle der grundsätzliche Rechtsausschluß dieser Regelung durchgreift; vgl. hierzu das auf den Aufgabenbereich des Haushalts-, Besoldungs- und Rechnungswesens im Amt II des Reichssicherheitshauptamtes bezügliche Urteil des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 1958 in BVerwGE 8, 20 ff. (25) [BVerwG 11.09.1958 - II C 289/57], ferner das Urteil des Senatsvom 11. Januar 1961 - BVerwG VI C 60.59 -.
  • BVerwG, 28.11.1962 - VI C 164.60

    Anspruch einer Witwe auf Anerkennung einer Dienstzeit ihres Ehemannes als …

    Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts untersucht, ob die FüdSipo organisatorisch der Gestapo, d.h. dem Amt IV des Reichssicherheitshauptamtes oder einer nachgeordneten ausschließlich mit Aufgaben der politischen Polizei befaßten Dienststelle, eingegliedert (vgl. hierzu BVerwGE 7, 221 [222] und 7, 340 [342]) oder doch mit den Aufgaben der Gestapo eng verbunden war (vgl. hierzu besonders BVerwGE 7, 340 [343]; 8, 20 [22 f.]; ferner die Urteile vom 21. Januar 1959 - BVerwG VI C 333.57 - und vom 11. Januar 1961 - BVerwG VI C 60.59 -).
  • BVerwG, 09.11.1961 - II C 146.59

    Rechtsmittel

    Die "enge" Verbindung einer nicht dem Amt IV zugehörenden Amtsstelle innerhalb des Reichssicherhsitshauptamtes zu der Geheimen Staatspolizei im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 8, 20) wird auch durch die Erledigung eines der Geheimen Staatspolizei zuzurechnenden kleinen Teilaufgabenbereichs hergestellt (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1961 - BVerwG VI C 60.59 -).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.04.1961 - VI C 60.59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,2956
BVerwG, 21.04.1961 - VI C 60.59 (https://dejure.org/1961,2956)
BVerwG, Entscheidung vom 21.04.1961 - VI C 60.59 (https://dejure.org/1961,2956)
BVerwG, Entscheidung vom 21. April 1961 - VI C 60.59 (https://dejure.org/1961,2956)
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