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Rechtsprechung
   BFH, 03.07.2019 - VI R 12/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,40652
BFH, 03.07.2019 - VI R 12/16 (https://dejure.org/2019,40652)
BFH, Entscheidung vom 03.07.2019 - VI R 12/16 (https://dejure.org/2019,40652)
BFH, Entscheidung vom 03. Juli 2019 - VI R 12/16 (https://dejure.org/2019,40652)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 11 Abs 1, EStG § 11 Abs 1
    Beteiligung eines Arbeitnehmers an einem künftigen Veräußerungserlös als Arbeitslohn

  • rechtsinformationen.bund.de

    Beteiligung eines Arbeitnehmers an einem künftigen Veräußerungserlös als Arbeitslohn

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 11 Abs 1 EStG 1997, § 11 Abs 1 EStG 2002
    Beteiligung eines Arbeitnehmers an einem künftigen Veräußerungserlös als Arbeitslohn

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung der Beteiligung eines Arbeitnehmers am Veräußerungserlös des arbeitgebenden Unternehmens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
    Ertragsteuerliche Behandlung der Beteiligung eines Arbeitnehmers am Veräußerungserlös des arbeitgebenden Unternehmens

  • datenbank.nwb.de

    Beteiligung eines Arbeitnehmers an einem künftigen Veräußerungserlös als Arbeitslohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beteiligung eines Arbeitnehmers an einem künftigen Veräußerungserlös als Arbeitslohn

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 8, EStG § 22 Nr 3
    Arbeitslohn, Dritter, Beteiligung, Veranlassungszusammenhang

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Arbeitslohn; Beteiligung; Dritter; Veranlassungszusammenhang

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (10)

  • BFH, 17.06.2009 - VI R 69/06

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als …

    Auszug aus BFH, 03.07.2019 - VI R 12/16
    Rn. 24 d) Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (Senatsurteile vom 22.03.1985 - VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529;… vom 01.02.2007 - VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898; vom 19.06.2008 - VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826, und vom 17.06.2009 - VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69).

    In Betracht kommen hier beispielsweise entgeltlich übertragene oder auf Zeit überlassene Sachen oder Rechte oder auch Kapitalbeteiligungen (Senatsurteil in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69).

    Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden (…Senatsurteile in BFH/NV 2007, 898; vom 20.11.2008 - VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, und in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69).

  • BFH, 20.11.2008 - VI R 25/05

    Bei Einräumung eines handelbaren wie nicht handelbaren Aktienoptionsrechts führt …

    Auszug aus BFH, 03.07.2019 - VI R 12/16
    Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden (…Senatsurteile in BFH/NV 2007, 898; vom 20.11.2008 - VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, und in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69).

    Ein Vorteil ist dem Arbeitnehmer erst dann zugeflossen, wenn der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt (Senatsurteile in BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, und vom 23.06.2005 - VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 18.12.2008 - VI R 49/06

    Gelder aus dem Spielbanktronc sind keine steuerfreien Trinkgelder

    Auszug aus BFH, 03.07.2019 - VI R 12/16
    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, d.h. wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (Senatsurteile vom 18.12.2008 - VI R 49/06, BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820, und vom 18.10.2012 - VI R 64/11, BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184, jeweils m.w.N.).

    Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (Senatsurteile in BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820, und in BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184).

  • BFH, 18.10.2012 - VI R 64/11

    Arbeitslohn von dritter Seite - Verbilligter Bezug von Waren von einem …

    Auszug aus BFH, 03.07.2019 - VI R 12/16
    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, d.h. wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (Senatsurteile vom 18.12.2008 - VI R 49/06, BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820, und vom 18.10.2012 - VI R 64/11, BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184, jeweils m.w.N.).

    Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (Senatsurteile in BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820, und in BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184).

  • BFH, 01.02.2007 - VI R 72/05

    Aktienoption; geldwerter Vorteil

    Auszug aus BFH, 03.07.2019 - VI R 12/16
    Rn. 24 d) Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (Senatsurteile vom 22.03.1985 - VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529; vom 01.02.2007 - VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898; vom 19.06.2008 - VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826, und vom 17.06.2009 - VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69).

    Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden (Senatsurteile in BFH/NV 2007, 898; vom 20.11.2008 - VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, und in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69).

  • FG Hamburg, 08.12.2014 - 1 K 232/11

    Beteiligung des Arbeitnehmers am Veräußerungserlös der Arbeitgeber-Gesellschaft

    Auszug aus BFH, 03.07.2019 - VI R 12/16
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 08.12.2014 - 1 K 232/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    das Urteil des FG Hamburg vom 08.12.2014 - 1 K 232/11 und die Einkommensteueränderungsbescheide für 2001 und 2002 vom 20.12.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.10.2011 aufzuheben.

  • BFH, 23.06.2005 - VI R 124/99

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandelschuldverschreibungen

    Auszug aus BFH, 03.07.2019 - VI R 12/16
    Ein Vorteil ist dem Arbeitnehmer erst dann zugeflossen, wenn der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt (Senatsurteile in BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, und vom 23.06.2005 - VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 15.01.2013 - VIII R 22/10

    Keine Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei Anonymität der …

    Auszug aus BFH, 03.07.2019 - VI R 12/16
    Die Tatsachenwürdigung des FG ist gemäß § 118 Abs. 2 FGO revisionsrechtlich bindend, soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder durch die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15.01.2013 - VIII R 22/10, BFHE 240, 195, BStBl II 2013, 526).
  • BFH, 19.06.2008 - VI R 4/05

    Durch Dienstverhältnis veranlasstes Aktienankaufsrecht als lohnsteuerlicher …

    Auszug aus BFH, 03.07.2019 - VI R 12/16
    Rn. 24 d) Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (Senatsurteile vom 22.03.1985 - VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529;… vom 01.02.2007 - VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898; vom 19.06.2008 - VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826, und vom 17.06.2009 - VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69).
  • BFH, 22.03.1985 - VI R 170/82

    Übliche Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung kein Arbeitslohn; …

    Auszug aus BFH, 03.07.2019 - VI R 12/16
    Rn. 24 d) Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (Senatsurteile vom 22.03.1985 - VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529;… vom 01.02.2007 - VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898; vom 19.06.2008 - VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826, und vom 17.06.2009 - VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69).
  • BFH, 21.06.2022 - VI R 20/20

    Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW …

    Rn. 13 b) Bezüge oder Vorteile sind durch vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Sonderrechtsbeziehungen veranlasst, wenn ihnen andere Erwerbsgrundlagen als die Nutzung der eigenen Arbeitskraft des Arbeitnehmers zugrunde liegen (Senatsurteil vom 03.07.2019 - VI R 12/16, Rz 24).

    Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 03.07.2019 - VI R 12/16, Rz 25, m.w.N.).

  • BFH, 14.12.2023 - VI R 1/21

    Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein …

    Der Streitfall ist damit nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, über den der Senat in seinem Urteil vom 03.07.2019 - VI R 12/16 zu entscheiden hatte.

    Ob ein zu einem solchen geldwerten Vorteil führender Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist nach den allgemeinen Grundsätzen und damit nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (z.B. Senatsurteile vom 21.06.2022 - VI R 20/20, BFHE 277, 338, BStBl II 2023, 87, Rz 14; vom 03.07.2019 - VI R 12/16, Rz 25 und vom 30.06.2011 - VI R 80/10, BFHE 234, 195, BStBl II 2011, 948, Rz 14, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 14.12.2023 - VI R 2/21

    Weitgehend inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.12.2023 - VI R 1/21 - Gewinn aus …

    Der Streitfall ist damit nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, über den der Senat in seinem Urteil vom 03.07.2019 - VI R 12/16 zu entscheiden hatte.

    Ob ein zu einem solchen geldwerten Vorteil führender Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist nach den allgemeinen Grundsätzen und damit nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (z.B. Senatsurteile vom 21.06.2022 - VI R 20/20, BFHE 277, 338, BStBl II 2023, 87, Rz 14; vom 03.07.2019 - VI R 12/16, Rz 25 und vom 30.06.2011 - VI R 80/10, BFHE 234, 195, BStBl II 2011, 948, Rz 14, jeweils m.w.N.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.09.2020 - 2 K 1486/17

    Zur Frage, ob Beitragszahlungen einer Partnerschaftsgesellschaft für angestellte …

    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, d.h. wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 18.12.2008 VI R 49/06, BStBl II 2009, 820; BFH-Urteil vom 18.10.2012 VI R 64/11, BStBl II 2015, 184; BFH-Urteil vom 03.07.2019 VI R 12/16, BFH/NV 2020, 12).
  • FG Münster, 14.02.2020 - 14 K 2450/18

    Einkommensteuer - Stellen Zahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für …

    Die Frage, ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichteinkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden (z. B. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 03.07.2019 - VI R 12/16, BFH/NV 2020, 12).
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