Rechtsprechung
| BFH, 20.03.1987 - VI R 161/82 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Nacherhebung der Lohnsteuerabzugsbeträge im Falle der rückwirkenden Änderung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BFH, 18.12.1981 - VI R 97/81
Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Kindes Voraussetzung für die Übertragung …
Auszug aus BFH, 20.03.1987 - VI R 161/82
Es führte u. a. aus:Das FA sei zu Recht davon ausgegangen, daß beim Lohnsteuerabzug des Klägers kein Freibetrag nach § 33b EStG hätte berücksichtigt werden dürfen, weil der Sohn, dessen Freibetrag auf den Kläger übertragen worden war, nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sei (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Dezember 1981 VI R 97/81, BFHE 135, 73, BStBl II 1982, 256).Eine solche Übertragung des Freibetrages setzt jedoch nach der Rechtsprechung des Senats (BFHE 135, 73, BStBl II 1982, 256) voraus, daß das Kind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, d. h. nach § 1 Abs. 1 EStG, daß es im Streitjahr 1976 in der Bundesrepublik seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
- BFH, 24.09.1982 - VI R 64/79
Nachforderung der Lohnsteuer beim Arbeitnehmer nach rückwirkender Änderung eines …
Auszug aus BFH, 20.03.1987 - VI R 161/82
Wie der Senat durch das dem FG im Streitfall noch nicht bekannte Urteil vom 24. September 1982 VI R 64/79 (BFHE 136, 484, BStBl II 1983, 60) entschieden hat, muß das FA in Fällen, in denen es zu keiner nachträglichen Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber kommen kann, weil dieser die Lohnsteuerbescheinigung bereits ausgeschrieben hat (§ 41c Abs. 3 Satz 1 EStG), nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vom Arbeitnehmer die zu wenig erhobene Lohnsteuer nachfordern, die sich aufgrund einer rückwirkenden Änderung eines auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrages ergibt.
- BFH, 09.12.1994 - III R 16/89
1. Übertragung des Behindertenpauschbetrages eines Kindes setzt dessen …
Ungeachtet dessen scheidet eine Übertragung des Pauschbetrages im Streitfall auch deswegen aus, weil die Tochter des Klägers im Streitjahr nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i. S. des § 1 Abs. 1 EStG war; sie lebte im Haushalt des Klägers in Italien (s. insoweit die BFH-Urteile vom 18. Dezember 1981 VI R 97/81, BFHE 135, 73, BStBl II 1982, 256, und vom 20. März 1987 VI R 161/82, BFH/NV 1987, 511).
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