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Rechtsprechung
   BFH, 30.11.1993 - VI R 21/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,1832
BFH, 30.11.1993 - VI R 21/92 (https://dejure.org/1993,1832)
BFH, Entscheidung vom 30.11.1993 - VI R 21/92 (https://dejure.org/1993,1832)
BFH, Entscheidung vom 30. November 1993 - VI R 21/92 (https://dejure.org/1993,1832)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 3 Nrn. 16, 50, § 9, § 12 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Arbeitnehmer - Dienstreise - Schaden an Gegenständen - Verwendung auf Dientsreise - Steuerbefreiter Reisekostenersatz - Reisespezifische Gefährdung - Wertersatz - Verteilung auf Gesamtnutzungsdauer

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 3 Nrn. 16, 50, § 9, § 12 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG
    Lohnsteuer; Ersatz für Schäden am Reisegepäck des Arbeitnehmers

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 173, 73
  • NJW 1994, 2976 (Ls.)
  • BB 1994, 1336
  • BB 1994, 420
  • DB 1994, 562
  • BStBl II 1994, 256
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (9)

  • BAG, 08.05.1980 - 3 AZR 82/79

    Beim Ersatz von Schäden am Fahrzeug des Arbeitnehmers wird dessen Mitverschulden …

    Auszug aus BFH, 30.11.1993 - VI R 21/92
    Nur bei einer derartigen Fallgestaltung hätte nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ein Anspruch der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber gemäß § 611, § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf Ersatz ihrer Auslagen bestanden (vgl. Urteil vom 8. Mai 1980 3 AZR 82/79, DB 1981, 115).

    Danach ist ein Ersatzanspruch nur unter sehr engen Voraussetzungen gegeben (vgl. BAG in DB 1981, 115) und jedenfalls kaum denkbar bei Gegenständen des persönlichen Bedarfs.

  • BAG, 11.08.1988 - 8 AZR 721/85

    Zusage des Ausgleichs des Lohnausfalls eines Arbeitnehmers durch einen …

    Auszug aus BFH, 30.11.1993 - VI R 21/92
    An den in dem Urteil vom 8. Mai 1980 aufgestellten Grundsätzen hat das BAG auch in der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 11. August 1988 8 AZR 721/85 (DB 1988, 2516) festgehalten.
  • BFH, 14.02.1989 - IX R 109/84

    Nach der Umwidmung eines bisher nicht der Einkünfteerzielung dienenden …

    Auszug aus BFH, 30.11.1993 - VI R 21/92
    Dazu hat der IX. Senat des BFH (Urteil vom 14. Februar 1989 IX R 109/84, BFHE 156, 417, BStBl II 1989, 922) entschieden, daß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Gesamtnutzungsdauer einschließlich der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen sind und als Werbungskosten (Absetzungen für Abnutzung - AfA -) nur der Teil abziehbar ist, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt.
  • BFH, 19.02.1993 - VI R 42/92

    Zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer …

    Auszug aus BFH, 30.11.1993 - VI R 21/92
    Der Senat hat mit Urteil vom 19. Februar 1993 VI R 42/92 (BFHE 170, 560, BStBl II 1993, 519) entschieden, daß die Prämien, die der Arbeitgeber für eine Reisegepäckversicherung zugunsten seiner Arbeitnehmer aufwendet, in der Regel dann gemäß § 3 Nr. 16 EStG steuerbefreiter Reisekostenersatz sind, wenn den Arbeitnehmern ein eigener Anspruch aus dem Vertrag gegenüber dem Versicherer zusteht und wenn der Versicherungsschutz auf Dienstreisen beschränkt ist.
  • BFH, 31.01.1992 - VI R 57/88

    Keine Werbungskosten durch merkantilen Minderwert von beruflich beschädigtem PKW

    Auszug aus BFH, 30.11.1993 - VI R 21/92
    Ein eventuell nach der Schadensbeseitigung verbleibender merkantiler Minderwert kann nicht berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 31. Januar 1992 VI R 57/88, BFHE 166, 502, BStBl II 1992, 401).
  • BFH, 27.06.1991 - VI R 3/87

    Dienstreise-Kaskoversicherung - Kfz des Arbeitnehmers - Prämienzahlung als …

    Auszug aus BFH, 30.11.1993 - VI R 21/92
    Es kann dahingestellt bleiben, unter welchen weiteren Voraussetzungen Zuwendungen des Arbeitgebers, die zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten getätigt werden und dem Betriebsfrieden dienen sollen, im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen können (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 1991 VI R 3/87, BFHE 164, 553, BStBl II 1992, 365, 366).
  • BFH, 02.02.1990 - VI R 22/86

    Arbeitszimmer - Arbeitsmittel - Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 30.11.1993 - VI R 21/92
    Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat mit Urteil vom 2. Februar 1990 VI R 22/86 (BFHE 160, 162, BStBl II 1990, 684) angeschlossen.
  • BFH, 29.11.1968 - VI R 279/67

    Erstattungsleistungen eines Arbeitgebers wegen der Aufwendungen eines …

    Auszug aus BFH, 30.11.1993 - VI R 21/92
    Unabhängig davon, welche Voraussetzungen nach den unterschiedlichen Vorstellungen in Rechtsprechung und Literatur im einzelnen erfüllt sein müssen, um einen Auslagenersatz i. S. dieser Vorschrift anzunehmen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. November 1968 VI R 279/67, BFHE 94, 336, BStBl II 1969, 173; vom 19. Januar 1976 VI R 227/72, BFHE 117, 470, BStBl II 1976, 231; Offerhaus, Betriebs-Berater - BB - 1990, 2017, 2019; Albert/Heitmann, Finanz-Rundschau - FR - 1989, 425;… Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 11. Aufl., § 19 Anm. 7 b; Institut "Finanzen und Steuern", Grüner Brief Nr. 297, Der Betrieb - DB - 1990, 1893; Thomas, Steuerberater-Jahrbuch - StbJb - 1990/91, 183, 206; von Bornhaupt, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1990, 46), kann jedenfalls der im Streitfall von der Klägerin geleistete Ersatz für verlorengegangene oder beschädigte Gegenstände des Privatvermögens ihrer Arbeitnehmer nicht unter diese Vorschrift subsumiert werden.
  • BFH, 19.01.1976 - VI R 227/72

    Angestellte einer öffentlichen Sparkasse - Gaststättenbesuch - Aufforderung der …

    Auszug aus BFH, 30.11.1993 - VI R 21/92
    Unabhängig davon, welche Voraussetzungen nach den unterschiedlichen Vorstellungen in Rechtsprechung und Literatur im einzelnen erfüllt sein müssen, um einen Auslagenersatz i. S. dieser Vorschrift anzunehmen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. November 1968 VI R 279/67, BFHE 94, 336, BStBl II 1969, 173; vom 19. Januar 1976 VI R 227/72, BFHE 117, 470, BStBl II 1976, 231; Offerhaus, Betriebs-Berater - BB - 1990, 2017, 2019; Albert/Heitmann, Finanz-Rundschau - FR - 1989, 425;… Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 11. Aufl., § 19 Anm. 7 b; Institut "Finanzen und Steuern", Grüner Brief Nr. 297, Der Betrieb - DB - 1990, 1893; Thomas, Steuerberater-Jahrbuch - StbJb - 1990/91, 183, 206; von Bornhaupt, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1990, 46), kann jedenfalls der im Streitfall von der Klägerin geleistete Ersatz für verlorengegangene oder beschädigte Gegenstände des Privatvermögens ihrer Arbeitnehmer nicht unter diese Vorschrift subsumiert werden.
  • BFH, 30.06.1995 - VI R 26/95

    Schaden an notwendigem persönlichen Dienstreisegepäck in Höhe des Wertverlustes …

    Werden einem Arbeitnehmer während einer Dienstreise Gegenstände seines für die Durchführung der Reise notwendigen persönlichen Gepäcks gestohlen, obwohl er die nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz seines Reisegepäcks getroffen hat, so kann er den Verlust dem Grunde nach als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen (Anschluß an die Rechtsprechung in dem Urteil vom 30. November 1993 VI R 21/92, BFHE 173, 73, BStBl II 1994, 256).

    Der Höhe nach darf nur der Teil der Anschaffungskosten des jeweiligen Gegenstandes des notwendigen persönlichen Reisegepäcks als Werbungskosten abgezogen werden, der bei einer Verteilung der Anschaffungskosten auf die geschätzte Gesamtnutzungsdauer des Gegenstands auf die Zeit nach dem Diebstahl entfällt (Bestätigung der Rechtsprechung in dem Urteil in BFHE 173, 73, BStBl II 1994, 256, 258, unter Nr. 2 b der Entscheidungsgründe).

    Wegen des Verlusts der beiden Mäntel wies es die Klage mit folgender Begründung ab: Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Urteil vom 30. November 1993 VI R 21/92 (BFHE 173, 73, BStBl II 1994, 256) die Erstattung des Arbeitgebers für konkrete Diebstahlsverluste nicht als Arbeitslohn betrachtet.

    Als Folge dieser Rechtsauffassung wurde durch Urteil in BFHE 173, 73, BStBl II 1994, 256 entschieden, daß dann, wenn ein Arbeitnehmer auf einer Dienstreise einen Schaden an solchen Gegenständen erleidet, die er mitgenommen hat, weil er sie auf der Dienstreise verwenden mußte, der dafür vom Arbeitgeber geleistete Ersatz dem Grunde nach als steuerbefreiter Reisekostenersatz zu beurteilen ist, wenn der Schaden sich als Konkretisierung einer reisespezifischen Gefährdung (z. B. Diebstahls-, Transport- oder Unfallschaden) erweist und nicht nur gelegentlich der Reise eingetreten ist.

    b) Zur Höhe der vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Schäden auf Dienstreisen steuerfrei erstattbaren Beträge hat der Senat in dem Urteil in BFHE 173, 73, BStBl II 1994, 256, 258 ausgeführt, daß nichts anderes gelten könne als für den Fall, daß ein Arbeitnehmer Gegenstände seines Privatvermögens für berufliche Zwecke verwenden wolle und umwidme.

  • FG Saarland, 30.08.2000 - 1 K 299/96

    Beruflich veranlasste Zerstörung von Privatvermögen (§§ 8, 9, 11, 19 EStG)

    Nach der Rechtsprechung des BFH gehören solche Zahlungen nur dann nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn sie der Erfüllung eines Schadensersatzanspruches des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber dienen (s. BFH vom 20. September 1996 VI R 57/95, BStBl. II 1997, 144; vom 30. November 1993 VI R 21/92, BStBl. II 1994, 257).

    Es erscheint dem Senat völlig zweifelsfrei, dass der Kläger seinen Arbeitgeber wegen der hier streitigen Vorgänge niemals mit Erfolg in Regress hätte nehmen können (s. dazu auch die Ausführungen in der Entscheidung des BFH vom 30. November 1993, a.a.O. S. 257 unter 1b).

  • BFH, 05.07.1996 - VI R 76/95

    Beweislast für die Steuerfreiheit von Auslösungen

    Die Feststellungslast dafür, ob aus Anlaß von Dienstreisen dem Arbeitnehmer geleisteter Ersatz gemäß § 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei ist, trifft als steuerermäßigendes Merkmal nicht das FA, sondern im Lohnsteuerabzugsverfahren den Arbeitgeber (BFH-Urteil vom 30. November 1993 VI R 21/92, BFHE 173, 73, BStBl II 1994, 256) und im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung den Arbeitnehmer, wobei die Behandlung beim Lohnsteuerabzug das Wohnsitz-FA bei der Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich nicht bindet (vgl. BFH-Urteile vom 9. Oktober 1992 VI R 97/90, BFHE 169, 202 [BFH 09.10.1992 - VI R 97/90], BStBl II 1993, 166; vom 13. Januar 1989 VI R 66/87, BFHE 56, 412, BStBl II 1989, 1030, und vom 10. Juni 1988 III R 232/84, BFHE 154, 68, BStBl II 1988, 981).
  • FG München, 18.03.1998 - 1 K 775/96
    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung (…vgl. zur Werbungskostentragung durch eine Rechtsschutzversicherung BFH-Beschluß vom 4.9.1990 IX B 10/90 , BFH/NV 1991, 164 mit - bestätigender - Abgrenzung im Urteil vom 1.12.1992 IX R 333/87 , BFHE 170, 113, BStBl II 1994, 12 [BFH 01.12.1992 - IX R 333/87] …und Urteil vom 1.12.1992 IX R 36/86 , BFH/NV 1993, 472; BFH-Urteil vom 23.3.1993 IX R 67/88 , BFHE 171, 183, BStBl II 1993, 748 [BFH 23.03.1993 - IX R 67/88] ; vgl. auch Urteile vom 19.2.1993 VI R 42/92 , BFHE 170, 560, BStBl II 1993, 519 [BFH 19.02.1993 - VI R 42/92] und vom 30.11.1993 VI R 21/92 , BFHE 173, 73, BStBl II 1994, 257 zum Ersatz des Verlusts von Privatgegenständen des Arbeitnehmers auf Dienstreisen - Arbeitslohn bzw. steuerfreier Ersatz und Verhältnis zum Werbungskostenabzug;… s. auch Schmidt/Drenseck a.a.O. sowie § 9 Rz. 67, Schmidt/Heinicke a.a.O. § 8 Rz. 5, jeweils mit weiteren Nachweisen).
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