Rechtsprechung
| BFH, 16.12.2021 - VI R 28/19 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesfinanzhof
EStG § 3b, BGB § 611, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015, ArbZG
Steuerfreie Zuschläge für tatsächlich an Sonn-, Feiertagen oder zur Nachtzeit geleistete Arbeit
- rechtsinformationen.bund.de
Steuerfreie Zuschläge für tatsächlich an Sonn-, Feiertagen oder zur Nachtzeit geleistete Arbeit
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 3b EStG 2009, § 611 BGB, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014
Steuerfreie Zuschläge für tatsächlich an Sonn-, Feiertagen oder zur Nachtzeit geleistete Arbeit - IWW
§ 3b Abs. 1 des ... Einkommensteuergesetzes (EStG), § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 3b EStG, § 3b Abs. 1 EStG, § 39b EStG, § 1 Nr. 1 ArbZG, § 611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), § 611 Abs. 1 BGB, § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG, R 3b Abs. 6 Satz 2 LStR, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Zahlungen im Zusammenhang mit Hinfahrten und Rückfahrten zu Auswärtsspielen an Profisportler und Mannschaftsbetreuer; Finanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen der mit Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit verbundenen ...
- Betriebs-Berater
Steuerfreie Zuschläge für tatsächlich an Sonn-, Feiertagen oder zur Nachtzeit geleistete Arbeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 3b; BGB § 611
Steuerfreie Zuschläge für tatsächlich an Sonn-, Feiertagen oder zur Nachtzeit geleistete Arbeit - rechtsportal.de
EStG § 3b; BGB § 611
Steuerfreie Zuschläge für tatsächlich an Sonn-, Feiertagen oder zur Nachtzeit geleistete Arbeit
Kurzfassungen/Presse (7)
- lto.de (Kurzinformation)
Auswärtsfahrten im Profisport: Zuschläge für Fahrt im Mannschaftsbus steuerfrei
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Steuerfreie Lohnzuschläge im Profisport
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Steuerfreie Lohnzuschläge im Profisport
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Steuerfreie Lohnzuschläge im Profisport - Steuerfreie Lohnzuschläge im Profisport
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Grundlohnbewehrte Tätigkeit zu tatsächlich begünstigten Zeiten ist ausreichend für konkret belastende Tätigkeit im Rahmen der Steuerfreiheit
- pwc.de (Kurzinformation)
Steuerfreie Lohnzuschläge im Profisport
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Steuerfreie Einnahmen nach dem EStG, ABC-Form
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 3b
Steuerfreiheit, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Arbeitsleistung, Grundlohn, Beförderung - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
- Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
Sind vom Arbeitgeber für Beförderungszeiten im Zusammenhang mit Hin- und Rückfahrten im Mannschaftsbus zu auswärts stattfindenden Terminen an Profisportler bzw. Betreuer geleistete Zahlungen steuerfreie Zuschläge für "tatsächlich geleistete Arbeit" i.S. des § 3b Abs. 1 ...
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 11.07.2019 - 14 K 1653/17
- BFH, 16.12.2021 - VI R 28/19
Papierfundstellen
- BFHE 275, 200
- DB 2022, 441
- NZA-RR 2022, 216
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (7)
- BFH, 09.06.2021 - VI R 16/19
Steuerfreiheit der sog. Theaterbetriebszulage gemäß § 3b EStG
Auszug aus BFH, 16.12.2021 - VI R 28/19
Laufender Arbeitslohn ist das dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließende Arbeitsentgelt (Monatsgehalt, Wochen- oder Tageslohn, Überstundenvergütung, laufend gezahlte Zulagen oder Zuschläge und geldwerte Vorteile aus regelmäßigen Sachbezügen); er ist in einen Stundenlohn umzurechnen (Senatsurteil vom 09.06.2021 - VI R 16/19, BStBl II 2021, 936, m.w.N.).Hierfür ist regelmäßig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und den Erschwerniszuschlägen unterschieden und ein Bezug zwischen der zu leistenden Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit und der Lohnhöhe hergestellt ist (Senatsurteil in BStBl II 2021, 936, Rz 20, m.w.N.).
Die Steuerbefreiung setzt daher voraus, dass die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind (Senatsurteil in BStBl II 2021, 936, Rz 21, m.w.N.).
Hieran fehlt es, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit lediglich allgemein abgegolten wird, da hierdurch weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach %-Sätzen des Grundlohns) möglich ist (Senatsurteil in BStBl II 2021, 936, Rz 21, m.w.N.).
- BAG, 17.10.2018 - 5 AZR 553/17
Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung
Auszug aus BFH, 16.12.2021 - VI R 28/19
"Arbeit" als Leistung der versprochenen Dienste i.S. von § 611 Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 17.10.2018 - 5 AZR 553/17, BAGE 164, 57, Rz 13, m.w.N.).Ob Fahrtantritt und -ende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgen, ist insoweit unerheblich (BAG-Urteil in BAGE 164, 57, Rz 14, m.w.N.).
Denn die Qualifikation einer bestimmten Zeitspanne als Arbeitszeit im Sinne des gesetzlichen Arbeitszeitschutzrechts führt nicht zwingend zu einer Vergütungspflicht, wie umgekehrt die Herausnahme bestimmter Zeiten aus der Arbeitszeit nicht die Vergütungspflicht ausschließen muss (BAG-Urteil in BAGE 164, 57, Rz 16, m.w.N.).
- FG Düsseldorf, 11.07.2019 - 14 K 1653/17
Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus können Sonntags-, Feiertags- oder …
Auszug aus BFH, 16.12.2021 - VI R 28/19
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.07.2019 - 14 K 1653/17 L wird als unbegründet zurückgewiesen.das Urteil des FG Düsseldorf vom 11.07.2019 - 14 K 1653/17 L aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- BFH, 27.08.2002 - VI R 64/96
Steuerfreie § 3 b-Zuschläge bei Rufbereitschaft
Auszug aus BFH, 16.12.2021 - VI R 28/19
Tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist daher jede zu den begünstigten Zeiten tatsächlich im Arbeitgeberinteresse ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers, für die er einen Anspruch auf Grundlohn hat, und damit beispielsweise auch das bloße Bereithalten einer tatsächlichen Arbeitsleistung i.S. von § 3b EStG, wenn gerade dieses arbeitsvertraglich geschuldet ist (Senatsurteil vom 27.08.2002 - VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883). - BFH, 27.05.2009 - VI B 69/08
Keine Diskriminierung von Frauen durch Steuerbefreiungsvorschrift des § 3b EStG
Auszug aus BFH, 16.12.2021 - VI R 28/19
Denn durch die Steuerfreiheit soll dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen der mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundenen Arbeitszeiten, die den biologischen und kulturellen Lebensrhythmus stören, gewährt werden (Senatsurteil vom 15.09.2011 - VI R 6/09, BFHE 235, 252, BStBl II 2012, 144, Rz 13, m.w.N.); § 3b EStG begünstigt das (zusätzliche) Entgelt "für" die Arbeit zu besonders ungünstigen Zeiten (Senatsbeschluss vom 27.05.2009 - VI B 69/08, BFHE 225, 137, BStBl II 2009, 730). - BFH, 15.02.2017 - VI R 30/16
Keine Steuerfreiheit einer Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
Auszug aus BFH, 16.12.2021 - VI R 28/19
Denn es muss sich objektiv um ein zusätzliches Entgelt (neben dem Grundlohn) für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit handeln (Senatsurteil vom 15.02.2017 - VI R 30/16, BFHE 257, 96, BStBl II 2017, 644, Rz 16, m.w.N.). - BFH, 15.09.2011 - VI R 6/09
Keine Steuerfreiheit für Gefahrenzulagen - Keine verfassungsrechtlich gebotene …
Auszug aus BFH, 16.12.2021 - VI R 28/19
Denn durch die Steuerfreiheit soll dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen der mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundenen Arbeitszeiten, die den biologischen und kulturellen Lebensrhythmus stören, gewährt werden (Senatsurteil vom 15.09.2011 - VI R 6/09, BFHE 235, 252, BStBl II 2012, 144, Rz 13, m.w.N.); § 3b EStG begünstigt das (zusätzliche) Entgelt "für" die Arbeit zu besonders ungünstigen Zeiten (Senatsbeschluss vom 27.05.2009 - VI B 69/08, BFHE 225, 137, BStBl II 2009, 730).
- BSG, 12.12.2024 - B 12 BA 5/22 R
Betriebsprüfung - Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von …
Rn. 19 aa) Nach § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge steuerfrei, die - neben weiteren Voraussetzungen - für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden (…vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 21.4.1988 - 7 RAr 71/86 - BSGE 63, 149, 152 = SozR 4100 § 112 Nr. 38 S 177 = juris RdNr 17; BFH Urteil vom 11.4.2024 - VI R 1/22 - juris RdNr 11; BFH Urteil vom 16.12.2021 - VI R 28/19 - BFHE 275, 200 RdNr 13 mwN; BFH Urteil vom 17.6.2010 - VI R 50/09 - BFHE 230, 150 RdNr 11).Tatsächlich geleistete Arbeit ist daher jede zu den begünstigten Zeiten tatsächlich im Arbeitgeberinteresse ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers (vgl BFH Urteil vom 11.4.2024 - VI R 1/22 - juris RdNr 16; BFH Urteil vom 16.12.2021 - VI R 28/19 - BFHE 275, 200 RdNr 13 mwN).
- BFH, 11.04.2024 - VI R 1/22
Steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten
Laufender Arbeitslohn ist danach das dem Arbeitnehmer regelmäßig zustehende Arbeitsentgelt und damit das Monatsgehalt, der Wochen- oder Tageslohn, Überstundenvergütungen, laufende Zulagen oder Zuschläge und geldwerte Vorteile aus regelmäßigen Sachbezügen (vgl. Senatsurteile vom 09.06.2021 - VI R 16/19, BFHE 274, 1, BStBl II 2021, 936, Rz 19; vom 14.10.2021 - VI R 31/19, Rz 14 und vom 16.12.2021 - VI R 28/19, BFHE 275, 200, BStBl II 2022, 209, Rz 10).Es muss sich bei den Zuschlägen objektiv um ein zusätzlich (zum Grundlohn) geschuldetes Arbeitsentgelt für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit handeln (s. Senatsurteil vom 16.12.2021 - VI R 28/19, BFHE 275, 200, BStBl II 2022, 209, Rz 11, m.w.N.).
Denn durch die Steuerfreiheit soll dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen der mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundenen Arbeitszeiten, die den biologischen und kulturellen Lebensrhythmus stören, gewährt werden; § 3b EStG begünstigt das (zusätzliche) Entgelt "für" die Arbeit zu besonders ungünstigen Zeiten (Senatsurteil vom 16.12.2021 - VI R 28/19, BFHE 275, 200, BStBl II 2022, 209, Rz 12, m.w.N.).
Dazu gehört damit beispielsweise auch das bloße Bereithalten einer tatsächlichen Arbeitsleistung im Sinne von § 3b EStG, wenn gerade dieses arbeitsvertraglich geschuldet ist (vgl. Senatsurteil vom 16.12.2021 - VI R 28/19, BFHE 275, 200, BStBl II 2022, 209, Rz 13, m.w.N. sowie bereits Senatsurteil vom 27.08.2002 - VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883).
Anderenfalls würde sich der durch das Arbeitszeitgesetz bezweckte Schutz der Arbeitnehmer geradezu in sein Gegenteil verkehren (Senatsurteil vom 16.12.2021 - VI R 28/19, BFHE 275, 200, BStBl II 2022, 209, Rz 14).
Ob die zu diesen Zeiten verrichtete Tätigkeit den einzelnen Arbeitnehmer in besonderer Weise fordert oder ihm "leicht von der Hand" geht, ist nicht entscheidend (Senatsurteil vom 16.12.2021 - VI R 28/19, BFHE 275, 200, BStBl II 2022, 209, Rz 21 f.).
- BFH, 10.08.2023 - VI R 11/21
Berechnung des Grundlohns bei steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- …
Rn. 12 aa) Durch die Steuerfreiheit der Zuschläge für den Dienst zu den begünstigten Zeiten soll dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen der mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundenen Arbeitszeiten, die den biologischen und kulturellen Lebensrhythmus stören, gewährt werden (Senatsurteile vom 15.09.2011 - VI R 6/09, BFHE 235, 252, BStBl II 2012, 144, Rz 13 und vom 16.12.2021 - VI R 28/19, BFHE 275, 200, BStBl II 2022, 209, Rz 12, jeweils m.w.N.).Rn. 15 aa) Der Senat hat bei der Bestimmung des Grundlohns im Sinne von § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG die dort verwandte Maßgröße "laufender Arbeitslohn" von den sonstigen Bezügen abgegrenzt und diesbezüglich ausgeführt, dass laufender Arbeitslohn das dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließende Arbeitsentgelt (Monatsgehalt, Wochen- oder Tageslohn, Überstundenvergütung, laufend gezahlte Zulagen oder Zuschläge und geldwerte Vorteile aus regelmäßigen Sachbezügen) sei (zuletzt Senatsurteile vom 16.12.2021 - VI R 28/19, BFHE 275, 200, BStBl II 2022, 209, Rz 10; vom 14.10.2021 - VI R 31/19, Rz 14 und vom 09.06.2021 - VI R 16/19, BFHE 274, 1, BStBl II 2021, 936, Rz 19).
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