Rechtsprechung
| BFH, 30.06.1995 - VI R 39/94 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Simons & Moll-Simons
EStG 1990 § 7 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 7, § 52 Abs. 11
- Wolters Kluwer
Arbeitszimmer - Einfamilienhaus
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Das häusliche Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers im eigenen Haus dient nicht Wohnzwecken. Eine degressive AfA von 7 v. H. (§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG) ist nicht zulässig
Papierfundstellen
- BFHE 178, 80
- NJW 1995, 2944
- BB 1995, 1630
- BB 1995, 1831
- DB 1995, 1642
- BStBl II 1995, 598
Wird zitiert von ... (10)
- BFH, 22.05.2003 - IX R 23/01
VuV; WK-Pauschbetrag gem. § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG a.F.
Dabei ist auf die (beabsichtigte) Nutzung des Gebäudes bzw. Gebäudeteils abzustellen (…vgl. BFH-Urteile vom 21. August 2001 IX R 52/98, BFH/NV 2002, 325, unter II. 1. b; vom 31. März 1998 IX R 18/96, BFHE 185, 471, BStBl II 1998, 386, unter 2. c; vom 30. Juni 1995 VI R 39/94, BFHE 178, 80, BStBl II 1995, 598).Der Gesetzgeber wollte den Pauschbetrag für die Vermietung von Wohngebäuden des Privatvermögens gewähren, soweit Einnahmen aus der Vermietung zu Wohnzwecken erzielt werden (…BTDrucks 13/901, S. 132 zu Nr. 11); dabei sollte das häusliche Arbeitszimmer aus Vereinfachungsgründen --wie bei § 7 EStG (vgl. dazu R 42a Abs. 3 Satz 2 EStR 1996)-- den Wohnzwecken dienenden Räumen zugerechnet werden, obgleich es nicht Wohnzwecken dient (BFH-Urteile in BFHE 178, 80, BStBl II 1995, 598, zu § 7 Abs. 5 EStG; vom 27. September 2001 X R 92/98, BFHE 197, 40, BStBl II 2002, 51, zu § 10e EStG).
Eine andere Auslegung ist im Streitfall auch nicht durch Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geboten (zu Art. 3 Abs. 1 GG und R 42a EStR vgl. BFH-Urteil in BFHE 178, 80, BStBl II 1995, 598).
- BFH, 27.09.2001 - X R 92/98
Wohneigentumsförderung und häusliches Arbeitszimmer
Diese Voraussetzung ist bei einem selbstgenutzten Arbeitszimmer erfüllt (BFH-Urteil vom 30. Juni 1995 VI R 39/94, BFHE 178, 80, BStBl II 1995, 598).Die Verwaltungsanweisung in Abschn. 42a Abs. 3 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1996, nach der das häusliche Arbeitszimmer des Mieters aus Vereinfachungsgründen den Wohnzwecken dienenden Räumen zuzurechnen ist, gilt für das Arbeitszimmer des Eigentümers nicht entsprechend (vgl. BFH-Urteil in BFHE 178, 80, BStBl II 1995, 598, betreffend Absetzung für Abnutzung).
- BFH, 22.11.1996 - VI R 77/95
Vorlagebeschluß an den Großen Senat zur AfA-Befugnis für das häusliche …
An dieser Rechtsprechung habe der VI. Senat auch nach Ergehen des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 festgehalten (BFH-Urteile vom 30. Juni 1995 VI R 39/94, BFHE 178, 80, BStBl II 1995, 598;… vom 19. Mai 1995 VI R 64/93, BFH/NV 1995, 879).
- FG Berlin-Brandenburg, 23.05.2017 - 7 K 7134/15
Einkommensteuer 2011 und 2012
Allerdings ist das Arbeitszimmer steuerlich aufzuteilen, nämlich in den Miteigentumsanteil der Klägerin, der als Gebäudeteil anzusehen und bei dem die darauf entfallenden Anschaffungs-/Herstellungskosten - da er notwendiges Betriebsvermögen ist - nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG mit 3% der Anschaffungs-/Herstellungskosten pro Jahr abzuschreiben sind, und in die auf den Miteigentumsanteil des Klägers entfallenden Kosten, hinsichtlich derer ein mit 2% pro Jahr abzugsfähiger Aufwandsverteilungsposten anzusetzen ist (Kowanda, DStR 2017, 961 (966ff.) m. w. N.; vgl. auch Anzinger in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Dokumentenstand 278. Lieferung 03.2017, § 7, Rn. 294; BFH, Urteil vom 30.06.1995 VI R 39/94, BStBl II 1995, 598). - BFH, 04.08.1995 - VI B 82/95
Die AfA für das häusliche Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers im eigenen Haus …
Eine (höhere) Absetzung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG in der von 1989 bis einschließlich 1993 gültigen Fassung ist nicht zulässig (Anschluß an das BFH-Urteil vom 30. Juni 1995 VI R 39/94, BStBl II 1995, 598).Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin unter Berufung auf das Revisionsverfahren VI R 39/94 geltend, daß die Rechtsfrage, welcher AfA-Satz auf das selbstgenutzte Arbeitszimmer anzuwenden sei, grundsätzliche Bedeutung habe.
Der erkennende Senat hat die als klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage zwischenzeitlich mit dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 30. Juni 1995 VI R 39/94 (BStBl II 1995, 598) entschieden und dabei den Rechtsstandpunkt von FA und Finanzgericht bestätigt.
- BFH, 26.02.2002 - X R 4/00
Postulationsfähigkeit des Behördenvertreters; Wohneigentumsförderung nach § 10 e …
Ein selbstgenutztes Arbeitszimmer dient weit überwiegend betrieblichen oder beruflichen Zwecken und wird nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt (BFH-Urteil vom 30. Juni 1995 VI R 39/94, BFHE 178, 80, BStBl II 1995, 598). - BFH, 15.10.1999 - IX B 91/99
Herstellungskosten, Nutzungsdauer eines Arbeitszimmers und Berufskleidung
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, daß sich die AfA bei einem selbstgenutzten häuslichen Arbeitszimmer im eigenen Einfamilienhaus nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) richtet (BFH-Urteil vom 30. Juni 1995 VI R 39/94, BFHE 178, 80, BStBl II 1995, 598). - FG Baden-Württemberg, 17.02.2005 - 14 K 118/03
Erbauseinandersetzung - Abgrenzung zwischen Betriebsverpachtung und …
Rn. 27 Nach der zuletzt zitierten Entscheidung VI R 39/94 ist Voraussetzung für eine Betriebsunterbrechung einschließlich der vorübergehenden Betriebsverpachtung, dass objektiv die im wirtschaftlichen Eigentum des bisherigen Betriebsinhabers verbleibenden und in der Regel verpachteten Wirtschaftsgüter es erlauben, die unterbrochene betriebliche Tätigkeit wieder aufzunehmen und fortzuführen. - FG Baden-Württemberg, 31.07.1997 - 6 K 51/97
Degressive AfA bei Umwidmung von Büro- zu Wohnzwecken
Auch die nahezu ausschließliche Nutzung eines häusliches Arbeitszimmers für berufliche Zwecke ist keine Nutzung für Wohnzwecke (BFH-Urteil vom 30.6.1995 - VI R 39/94 -, BFHE 178, 80 , BStBl II 1995, 598 m.w.N.). - FG Berlin, 25.07.2003 - 9 B 9332/02
Berichtigung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen
Nach mittlerweile ständiger BFH-Rechtsprechung werden Teile einer Wohnung dann nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn sie überwiegend betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienen (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 1995 VI R 39/94, BStBl II 1995, 598 und vom 27. September 2001 X R 92/98, BStBl II 2002, 51;… s.a. Schreiben des Bundesministers der Finanzen - BMF - vom 31. Dezember 1994, BStBl I 1994, 887 Rz. 54 zu § 10e EStG a. F. …sowie vom 10. Februar 1998, BStBl I 1998, 190, Rz. 61 S. 2 zum EigZulG ;… Erhard, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG u. Nebengesetze, § 8 EigZulG Rz. 52, Wacker, a.a.O., § 8 Rz. 81, jeweils m.w.N.).
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