Rechtsprechung
| BFH, 12.01.2023 - VI R 41/20 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesfinanzhof
EStG § 9 Abs 6, EStG § 52 Abs 23d S 5, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010
Ausbildung zum Rettungshelfer als Berufsausbildung
- rechtsinformationen.bund.de
Ausbildung zum Rettungshelfer als Berufsausbildung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 9 Abs 6 EStG 2009 vom 07.12.2011, § 52 Abs 23d S 5 EStG 2009 vom 07.12.2011, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010
Ausbildung zum Rettungshelfer als Berufsausbildung - IWW
§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 52 Abs. 23d Satz 5 EStG, § 9 Abs. 6 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 143 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Begriff der Erstausbildung i.S. von § 9 Abs. 6 EStG; Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer nach erfolgreicher Ausbildung zum Rettungshelfer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Begriff der Erstausbildung i.S. von § 9 Abs. 6 EStG ; Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer nach erfolgreicher Ausbildung zum Rettungshelfer
- datenbank.nwb.de
Ausbildung zum Rettungshelfer als Berufsausbildung
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Ausbildung zum Rettungshelfer - als Berufsausbildung des angehenden Piloten
Sonstiges (2)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EStG § 9 Abs 6 ; EStG § 12 Nr 5 ; EStG § 52 ; BeitrRLUmsG Art 2 ; BeitrRLUmsG Art 25 Abs 4 ; GG Art 12
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 9 Abs 6, EStG § 12 Nr 5, EStG § 52, BeitrRLUmsG Art 2, BeitrRLUmsG Art 25 Abs 4, GG Art 12
Werbungskosten, Berufsausbildung, Rettungsdienst
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 24.09.2020 - 14 K 3796/13
- BFH, 12.01.2023 - VI R 41/20
- FG Düsseldorf, 12.03.2024 - 14 K 3796/13
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (6)
- BFH, 27.10.2011 - VI R 52/10
Ausbildung zum Rettungssanitäter als Berufsausbildung
Auszug aus BFH, 12.01.2023 - VI R 41/20
Gegenbegriff zur Berufsausbildung ist die Allgemeinbildung, die keine notwendige Voraussetzung für die geplante Berufsausübung darstellt (Senatsurteile vom 27.10.2011 - VI R 52/10, BFHE 235, 44, BStBl II 2012, 825, Rz 14, und vom 28.02.2013 - VI R 6/12, BFHE 240, 352, BStBl II 2015, 180, Rz 18).Rn. 12 a) Insbesondere setzt eine Berufsausbildung i.S. von § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG weder voraus, dass sie in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz stattfindet, noch, dass sie eine zeitliche Mindestausbildungsdauer aufweist (Senatsurteile in BFHE 235, 44, BStBl II 2012, 825, Rz 15, und in BFHE 240, 352, BStBl II 2015, 180, Rz 19).
Ferner ist es unerheblich, ob eine Ausbildung während einer Zivildienstzeit durchlaufen wird (vgl. Senatsurteil in BFHE 235, 44, BStBl II 2012, 825, Rz 16).
Maßgeblich ist vielmehr, ob die Ausbildung den Steuerpflichtigen befähigt, aus der (angestrebten) Tätigkeit Einkünfte zu erzielen (vgl. Senatsurteile in BFHE 235, 44, BStBl II 2012, 825, Rz 15, und in BFHE 240, 352, BStBl II 2015, 180, Rz 19).
- BFH, 28.02.2013 - VI R 6/12
Berufsausbildung i. S. der §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG - Werbungskostenabzug bei …
Auszug aus BFH, 12.01.2023 - VI R 41/20
Die Aufwendungen für eine nachfolgende Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer sind daher als (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 28.02.2013 - VI R 6/12, BFHE 240, 352, BStBl II 2015, 180).Gegenbegriff zur Berufsausbildung ist die Allgemeinbildung, die keine notwendige Voraussetzung für die geplante Berufsausübung darstellt (Senatsurteile vom 27.10.2011 - VI R 52/10, BFHE 235, 44, BStBl II 2012, 825, Rz 14, und vom 28.02.2013 - VI R 6/12, BFHE 240, 352, BStBl II 2015, 180, Rz 18).
Rn. 12 a) Insbesondere setzt eine Berufsausbildung i.S. von § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG weder voraus, dass sie in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz stattfindet, noch, dass sie eine zeitliche Mindestausbildungsdauer aufweist (Senatsurteile in BFHE 235, 44, BStBl II 2012, 825, Rz 15, und in BFHE 240, 352, BStBl II 2015, 180, Rz 19).
Maßgeblich ist vielmehr, ob die Ausbildung den Steuerpflichtigen befähigt, aus der (angestrebten) Tätigkeit Einkünfte zu erzielen (vgl. Senatsurteile in BFHE 235, 44, BStBl II 2012, 825, Rz 15, und in BFHE 240, 352, BStBl II 2015, 180, Rz 19).
- BFH, 28.07.2011 - VI R 7/10
Werbungskostenabzug für Aufwendungen eines Erststudiums - Systematisches …
Auszug aus BFH, 12.01.2023 - VI R 41/20
Rn. 10 1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats zählen Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium grundsätzlich zu den vorweggenommenen Werbungskosten, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen (Senatsurteile vom 04.12.2002 - VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403;… vom 18.06.2009 - VI R 49/07, BFH/NV 2009, 1799, und vom 28.07.2011 - VI R 7/10, BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557, Rz 11 ff.).
- BFH, 04.12.2002 - VI R 120/01
Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme
Auszug aus BFH, 12.01.2023 - VI R 41/20
Rn. 10 1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats zählen Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium grundsätzlich zu den vorweggenommenen Werbungskosten, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen (Senatsurteile vom 04.12.2002 - VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403;… vom 18.06.2009 - VI R 49/07, BFH/NV 2009, 1799, und vom 28.07.2011 - VI R 7/10, BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557, Rz 11 ff.). - BFH, 18.06.2009 - VI R 49/07
Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung als …
Auszug aus BFH, 12.01.2023 - VI R 41/20
Rn. 10 1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats zählen Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium grundsätzlich zu den vorweggenommenen Werbungskosten, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen (Senatsurteile vom 04.12.2002 - VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; vom 18.06.2009 - VI R 49/07, BFH/NV 2009, 1799, und vom 28.07.2011 - VI R 7/10, BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557, Rz 11 ff.). - FG Düsseldorf, 24.09.2020 - 14 K 3796/13
Erstausbildung: Rettungshelferkurs während des Zivildienstes ist keine …
Auszug aus BFH, 12.01.2023 - VI R 41/20
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.09.2020 - 14 K 3796/13 E,F aufgehoben.
- BFH, 22.04.2026 - III R 7/24
Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter
Rn. 42 Der BFH hat zwar durch Urteil vom 27.10.2011 - VI R 52/10 (BFHE 235, 444, BStBl II 2012, 825) entschieden, dass eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne von § 12 Nr. 5 EStG a.F. weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz noch eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzt (Rz 15) und dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter eine erstmalige Berufsausbildung ist (Rz 16; zur Qualifizierung einer circa 1, 5-monatigen Rettungshelfer-Ausbildung als Berufsausbildung im Sinne des § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG vgl. BFH-Urteil vom 12.01.2023 - VI R 41/20, HFR 2023, 645; zu dem mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 2015 geänderten § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des ZollkodexAnpG mit Legaldefinition in Satz 2 s.a. BFH-Urteil vom 15.02.2023 - VI R 22/21, HFR 2023, 651). - BFH, 22.04.2026 - III R 31/24
Teilweise inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 22.04.2026 III R 7/24 - Kein …
Rn. 40 Der BFH hat zwar durch Urteil vom 27.10.2011 - VI R 52/10 (BFHE 235, 444, BStBl II 2012, 825) entschieden, dass eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne von § 12 Nr. 5 EStG a.F. weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz noch eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzt (Rz 15) und dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter eine erstmalige Berufsausbildung ist (Rz 16; zur Qualifizierung einer circa 1, 5-monatigen Rettungshelfer-Ausbildung als Berufsausbildung im Sinne des § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG vgl. BFH-Urteil vom 12.01.2023 - VI R 41/20, HFR 2023, 645; zu dem mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 2015 geänderten § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des ZollkodexAnpG mit Legaldefinition in Satz 2 s.a. BFH-Urteil vom 15.02.2023 - VI R 22/21, HFR 2023, 651). - BFH, 21.05.2026 - III R 22/24
Teilweise inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 22.04.2026 III R 7/24 - Kindergeld …
Auch eine circa 1, 5-monatige Rettungshelfer-Ausbildung hat er als Berufsausbildung im Sinne des § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG eingeordnet (vgl. BFH-Urteil vom 12.01.2023 - VI R 41/20, HFR 2023, 645; zu dem mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 2015 geänderten § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des ZollkodexAnpG mit Legaldefinition in Satz 2 s.a. BFH-Urteil vom 15.02.2023 - VI R 22/21, HFR 2023, 651).
- FG Nürnberg, 13.06.2024 - 4 K 577/22
Abgewiesene Klage im Streit um einkommensteuerrechtliche Beurteilung eines …
Dies werde durch die jüngst ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes bestätigt (unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 12.01.2023 VI R 41/20, HFR 2023, 645).Der Bundesfinanzhof habe in seiner unter dem Az. VI R 41/20 ergangenen Entscheidung betont, dass eine Erstausbildung auch dann vorliege, wenn der Steuerpflichtige sich auf einen Beruf vorbereite, in dem er nicht arbeiten möchte.
Der Sachverhalt, wie ihn der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 12.01.2023 (VI R 41/20, HFR 2023, 645) entschieden habe, sei insoweit nicht vergleichbar, da der Kläger ein Studium absolviert habe.
Rn. 49 aa) Der Bundesfinanzhof hat den bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2014 im Gesetz nicht näher definierten Begriff der Berufsausbildung in ständiger Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass hierunter die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 12.01.2023 VI R 41/20, BFH/PR 2023, 544).
Rn. 61 Aus der zur Ausbildung zum Rettungshelfer als Berufsausbildung im Sinne von § 9 Abs. 6 EStG a.F. ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. BFH-Urteil vom 12.01.2023 VI R 41/20, BFH/PR 2023, 544) kann keine andere Rechtsauffassung für den vorliegenden Streitfall abgeleitet werden, da der Sachverhalt, über den der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 12.01.2023 entschieden hat, zur Frage, wann eine Berufsausbildung im Sinne von § 9 Abs. 6 EStG a.F. vorliegt, ergangen ist und daher mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist, in dem der Kläger ein Studium absolviert hat.
- BFH, 15.02.2023 - VI R 22/21
Berufsausbildung nach vorheriger langjähriger Berufstätigkeit
Gegenbegriff zur (steuerlichen) Berufsausbildung ist die Allgemeinbildung, die keine notwendige Voraussetzung für die geplante Berufsausübung darstellt (Senatsurteil vom 12.01.2023 - VI R 41/20, m.w.N.). - BFH, 18.03.2026 - III R 14/24
Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter
Rn. 36 Der BFH hat zwar durch Urteil vom 27.10.2011 - VI R 52/10 (BFHE 235, 444, BStBl II 2012, 825) entschieden, dass eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne von § 12 Nr. 5 EStG a.F. weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz noch eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzt (Rz 15) und dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter eine erstmalige Berufsausbildung ist (Rz 16; zur Qualifizierung einer circa 1, 5-monatigen Rettungshelfer-Ausbildung als Berufsausbildung im Sinne des § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG vgl. BFH-Urteil vom 12.01.2023 - VI R 41/20, HFR 2023, 645; zu dem mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 2015 geänderten § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des ZollkodexAnpG mit Legaldefinition in Satz 2 s.a. BFH-Urteil vom 15.02.2023 - VI R 22/21, HFR 2023, 651). - FG Rheinland-Pfalz, 14.08.2023 - 4 K 1946/21
Kindergeldrecht: Die Ausbildung zum Rettungssanitäter stellt keine …
Rn. 27 Dem steht weder die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BFH vom 20. Oktober 2011 (VI R 52/10, juris) noch eine Entscheidung des BFH mit Urteil vom 12. Januar 2023 (VI R 41/20, juris) entgegen. - BFH, 18.03.2026 - III R 13/24
Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter
Rn. 37 Der BFH hat zwar durch Urteil vom 27.10.2011 - VI R 52/10 (BFHE 235, 444, BStBl II 2012, 825) entschieden, dass eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne von § 12 Nr. 5 EStG a.F. weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz noch eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzt (Rz 15) und dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter eine erstmalige Berufsausbildung ist (Rz 16; zur Qualifizierung einer circa 1, 5-monatigen Rettungshelfer-Ausbildung als Berufsausbildung im Sinne des § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG vgl. BFH-Urteil vom 12.01.2023 - VI R 41/20, HFR 2023, 645; zu dem mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 2015 geänderten § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des ZollkodexAnpG mit Legaldefinition in Satz 2 s.a. BFH-Urteil vom 15.02.2023 - VI R 22/21, HFR 2023, 651). - BFH, 18.03.2026 - III R 12/24
Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des BFH vom 22.04.2026 - III R 7/24 - Kein …
Rn. 39 Der BFH hat zwar durch Urteil vom 27.10.2011 - VI R 52/10 (BFHE 235, 444, BStBl II 2012, 825) entschieden, dass eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne von § 12 Nr. 5 EStG a.F. weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz noch eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzt (Rz 15) und dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter eine erstmalige Berufsausbildung ist (Rz 16; zur Qualifizierung einer circa 1, 5-monatigen Rettungshelfer-Ausbildung als Berufsausbildung im Sinne des § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG vgl. BFH-Urteil vom 12.01.2023 - VI R 41/20, HFR 2023, 645; zu dem mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 2015 geänderten § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des ZollkodexAnpG mit Legaldefinition in Satz 2 s.a. BFH-Urteil vom 15.02.2023 - VI R 22/21, HFR 2023, 651). - FG Niedersachsen, 25.05.2023 - 10 K 41/22
Anspruch auf Kindergeld für den Sohn neben einer Vollzeiterwerbstätigkeit unter …
aa) Zwar sah der BFH im Anwendungsbereich des § 12 Nr. 5 EStG a.F. sowohl die Ausbildung zum Rettungssanitäter, als auch die Ausbildung zum Rettungshelfer als eine erstmalige Berufsausbildung i.S.d. § 12 Nr. 5 EStG a.F. an (BFH-Urteile vom 27. Oktober 2011 VI R 52/10, BStBl II 2012, 825 und vom 12. Januar 2023, VI R 41/20, n.v., juris).
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