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Rechtsprechung
   BFH, 19.11.2015 - VI R 45/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,43912
BFH, 19.11.2015 - VI R 45/14 (https://dejure.org/2015,43912)
BFH, Entscheidung vom 19.11.2015 - VI R 45/14 (https://dejure.org/2015,43912)
BFH, Entscheidung vom 19. November 2015 - VI R 45/14 (https://dejure.org/2015,43912)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    Aufwendungen für Lerntherapie und Erziehungsberatung eines hochbegabten Kindes keine außergewöhnliche Belastung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33, EStDV § 64 Abs 1 Nr 1, EStDV § 64 Abs 1 Nr 2 Buchst b, EStG VZ 2010
    Aufwendungen für Lerntherapie und Erziehungsberatung eines hochbegabten Kindes keine außergewöhnliche Belastung

  • rechtsinformationen.bund.de

    Aufwendungen für Lerntherapie und Erziehungsberatung eines hochbegabten Kindes keine außergewöhnliche Belastung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 EStG 2009, § 64 Abs 1 Nr 1 EStDV 2000, § 64 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStDV 2000, EStG VZ 2010
    Aufwendungen für Lerntherapie und Erziehungsberatung eines hochbegabten Kindes keine außergewöhnliche Belastung

  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1
    Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten der Hinzuziehung einer in der Schweiz ansässigen Diplom-Psychologin durch die Eltern eines hochbegabten Kindes als außergewöhnliche Belastungen

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für Lerntherapie und Erziehungsberatung eines hochbegabten Kindes nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar; Hochbegabung keine Erkrankung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das hochbegabte Kind - als außergewöhnliche Belastung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Außergewöhnliche Belastungen
    Die einzelnen Anwendungsfälle - ABC-Aufzählung
    Hochbegabung eines Kindes

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (13)

  • FG Rheinland-Pfalz, 01.10.2013 - 1 K 2747/12

    Außergewöhnliche Belastungen durch Aufwendungen für ein hochbegabtes Kind

    Auszug aus BFH, 19.11.2015 - VI R 45/14
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Oktober 2013 1 K 2747/12 aufgehoben.

    Rn. 5 Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1881 veröffentlichten Gründen statt.

    das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 1. Oktober 2013 1 K 2747/12 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 19.04.2012 - VI R 74/10

    Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall - Neuregelung im …

    Auszug aus BFH, 19.11.2015 - VI R 45/14
    Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden (BFH-Urteil vom 18. Juni 1997 III R 84/96, BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805), also medizinisch indiziert sind (Senatsurteil vom 19. April 2012 VI R 74/10, BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577).

    Weder die in § 33 Abs. 4 EStG i.d.F. des StVereinfG 2011 normierte Verordnungsermächtigung noch der auf ihrer Grundlage ergangene § 64 Abs. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 begegnen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsurteil in BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577).

  • BFH, 01.02.2001 - III R 22/00

    Außergewöhnliche Belastung bei Ayur-Veda-Behandlung

    Auszug aus BFH, 19.11.2015 - VI R 45/14
    Rn. 12 Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf (BFH-Urteile vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543, und vom 3. Dezember 1998 III R 5/98, BFHE 187, 503, BStBl II 1999, 227).

    Eine derart typisierende Behandlung von Krankheitskosten ist zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten (BFH-Urteil in BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543).

  • BFH, 18.06.2015 - VI R 68/14

    Außergewöhnliche Belastungen im Fall wissenschaftlich nicht anerkannter …

    Auszug aus BFH, 19.11.2015 - VI R 45/14
    Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zweck der Heilung einer Krankheit (z.B. Aufwendungen für Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen, beispielsweise Aufwendungen für einen Rollstuhl (BFH-Urteile vom 17. Juli 1981 VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711; vom 13. Februar 1987 III R 208/81, BFHE 149, 222, BStBl II 1987, 427; vom 20. März 1987 III R 150/86, BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596; aus neuerer Zeit z.B. Senatsurteil vom 18. Juni 2015 VI R 68/14, BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803).
  • BFH, 26.06.2014 - VI R 51/13

    Außergewöhnliche Belastungen im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter …

    Auszug aus BFH, 19.11.2015 - VI R 45/14
    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418, und vom 26. Juni 2014 VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9).
  • BFH, 02.09.2010 - VI R 11/09

    Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie als außergewöhnliche …

    Auszug aus BFH, 19.11.2015 - VI R 45/14
    Es handelt sich insoweit vielmehr um Aufwand, der nicht aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG entsteht, sondern auf einer freien Willensentschließung beruht und deshalb gemäß § 12 Nr. 1 EStG den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung zuzurechnen ist (Senatsurteil vom 2. September 2010 VI R 11/09, BFHE 231, 69, BStBl II 2011, 119).
  • BFH, 18.06.1997 - III R 84/96

    Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 19.11.2015 - VI R 45/14
    Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden (BFH-Urteil vom 18. Juni 1997 III R 84/96, BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805), also medizinisch indiziert sind (Senatsurteil vom 19. April 2012 VI R 74/10, BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577).
  • BFH, 03.12.1998 - III R 5/98

    Außergewöhnliche Belastung bei einer Begleitperson

    Auszug aus BFH, 19.11.2015 - VI R 45/14
    Rn. 12 Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf (BFH-Urteile vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543, und vom 3. Dezember 1998 III R 5/98, BFHE 187, 503, BStBl II 1999, 227).
  • BFH, 12.05.2011 - VI R 37/10

    Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte als außergewöhnliche …

    Auszug aus BFH, 19.11.2015 - VI R 45/14
    Bei Vorliegen einer Hochbegabung können Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Leistungen, die medizinisch indiziert sind, unmittelbare Krankheitskosten darstellen und deshalb nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein (Senatsurteil vom 12. Mai 2011 VI R 37/10, BFHE 234, 25, BStBl II 2013, 783).
  • BFH, 29.09.1989 - III R 129/86

    Kosten der altersbedingten Unterbringung in einem Alters(wohn)heim sind …

    Auszug aus BFH, 19.11.2015 - VI R 45/14
    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418, und vom 26. Juni 2014 VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9).
  • BFH, 17.07.1981 - VI R 77/78

    Aufwendungen für eine Frischzellenbehandlung als außergewöhnliche Belastung, EStG …

  • BFH, 13.02.1987 - III R 208/81

    Außergewöhnliche Belastung - Teilnahme an Gruppentreffen - Anonyme Alkoholiker - …

  • BFH, 20.03.1987 - III R 150/86

    Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind nicht nach § 33 EStG abziehbar

  • BFH, 10.08.2023 - VI R 29/21

    Keine außergewöhnlichen Belastungen bei Aufwendungen im Zusammenhang mit einer …

    Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden, also medizinisch indiziert sind (Senatsurteile vom 19.04.2012 - VI R 74/10, BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577, Rz 15 und vom 19.11.2015 - VI R 45/14, Rz 12, m.w.N.).
  • FG Münster, 27.01.2017 - 4 K 3471/15

    Anerkennung von Seminaren zur Behandlung und Förderung von hochproblematischen …

    Rn. 28 aa) Krankheitskosten erwachsen dem Steuerpflichtigen - ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung - aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (vgl. nur Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. November 2015 VI R 45/14, BFH/NV 2016, 393).

    Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zweck der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen (vgl. nur BFH-Urteil vom 19. November 2015 VI R 45/14, BFH/NV 2016, 393).

    In Abgrenzung von lediglich gesundheitsfördernden Vorbeuge-oder Folgekosten, die nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (vgl. BFH-Urteile vom 5. Oktober 2011 VI R 88/10, BFH/NV 2012, 35, vom 19. November 2015 VI R 45/14), ist maßgebend, dass eine Krankheit vorliegt und eine hierdurchbedingte medizinische Indikation der den Aufwendungen zu Grunde liegenden Behandlungen besteht.

    Der Katalog besonderer formeller Anforderungen erfasst nicht alle denkbaren krankheitsbedingten Kosten (vgl. BFH-Urteile vom 19. November 2015 VI R 45/14, BFH/NV 2016, 393;… vom 19. November 2015 VI R 42/14, BFH/NV 2016, 739: "in einer Reihe von Fällen").

  • FG Düsseldorf, 14.03.2017 - 13 K 4009/15

    Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Krankheitskosten

    Diese Krankheit liegt allerdings nicht in der diagnostizierten Teilhochbegabung, denn nach der Rechtsprechung des BFH stellt die Hochbegabung als solche noch keine Krankheit dar (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2015 VI R 45/14, BFH/NV 2016, 393).
  • FG Köln, 20.03.2019 - 4 K 1961/16

    Außergewöhnliche Belastungen für Aufwendungen durch Fahrten eines Kindes mit …

    Zudem verwiesen sie auf ein Urteil des BFH VI R 45/14 vom 19.11.2015.

    Eine Hochbegabung als solche stellt aber keine Erkrankung dar (BFH v. 19.11.2015 - VI R 45/14, BFH/NV 2016, 393).

  • BFH, 21.11.2024 - VI R 1/23

    Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen

    Es handelt sich insoweit um Aufwand, der nicht aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG entsteht, sondern auf einer freien Willensentschließung beruht und deshalb gemäß § 12 Nr. 1 EStG den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung zuzurechnen ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19.11.2015 - VI R 45/14, Rz 13 und BFH-Urteil vom 03.12.1998 - III R 5/98, BFHE 187, 503, BStBl II 1999, 227).
  • FG Münster, 13.06.2023 - 2 K 1045/22

    Berücksichtigung von Aufwendungen für den Besuch eines staatlich anerkannten …

    Eine Hochbegabung als solche stellt aber keine Erkrankung dar (BFH, Urteil vom 19.11.2015 VI R 45/14, juris).

    Rn. 47 Auch ist gerade eine solche Hochbegabung die einzige im amtsärztlichen Schreiben vom 24.08.2018 erwähnte "Krankheit", die jedoch im Rahmen des § 33 EStG als Krankheit unerheblich ist (BFH, Urteil vom 19.11.2015 VI R 45/14, juris).

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