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Rechtsprechung
   BFH, 20.12.1985 - VI R 45/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,2459
BFH, 20.12.1985 - VI R 45/84 (https://dejure.org/1985,2459)
BFH, Entscheidung vom 20.12.1985 - VI R 45/84 (https://dejure.org/1985,2459)
BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 1985 - VI R 45/84 (https://dejure.org/1985,2459)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1980 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2, § 33

  • Wolters Kluwer

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Werbungskosten - Türkischer Gastarbeiter - Zahlungen zur Verkürzung des Wehrdienstes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1980) § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2, § 33

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 146, 233
  • BB 1986, 1066
  • BStBl II 1986, 459
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.11.1980 - VI R 193/77

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers anläßlich seiner ehrenamtlichen …

    Auszug aus BFH, 20.12.1985 - VI R 45/84
    Eine solche berufliche Veranlassung ist bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht werden (vgl. z. B. Urteil des Senats vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368, und die dort erwähnte Rechtsprechung).
  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der …

    Auszug aus BFH, 20.12.1985 - VI R 45/84
    Wie der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hierzu in den Beschlüssen vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) und GrS 3/70 (BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21) dargelegt hat, ist bei solchen gemischten Aufwendungen eine Aufteilung in nichtabziehbare Aufwendungen für die Lebensführung und in Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur zulässig, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen und wenn außerdem der berufliche Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
  • BFH, 19.10.1970 - GrS 3/70

    Gesamtaufwendungen eines Steuerpflichtigen - Lebensführung - Vermögensgegenstand …

    Auszug aus BFH, 20.12.1985 - VI R 45/84
    Wie der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hierzu in den Beschlüssen vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) und GrS 3/70 (BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21) dargelegt hat, ist bei solchen gemischten Aufwendungen eine Aufteilung in nichtabziehbare Aufwendungen für die Lebensführung und in Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur zulässig, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen und wenn außerdem der berufliche Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
  • BFH, 18.05.1984 - VI R 130/80

    Einbürgerungskosten sind Kosten der allgemeinen Lebensführung

    Auszug aus BFH, 20.12.1985 - VI R 45/84
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 18. Mai 1984 VI R 130/80 (BFHE 141, 140, BStBl II 1984, 588) entschieden, daß Aufwendungen für den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft auch dann keine Werbungskosten darstellen, wenn die Anstellung im deutschen Staatsdienst vom Erwerb der Staatsangehörigkeit abhängt.
  • FG Münster, 12.02.2014 - 5 K 2545/13

    Freikauf vom türkischen Wehrdienst

    Der Bekl. verweist auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.12.1985 VI R 45/84, Bundessteuerblatt II 1986, 459, sowie auf den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 22.01.1982 V 425/81, EFG 1982, 293.
  • BFH, 12.10.1990 - VI R 179/87

    Differenzierung zwischen Werbunsgkosten und Aufwendung für die Lebensführung …

    Werbungskosten seien nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) alle durch den Beruf veranlaßten Aufwendungen (Urteile vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368, und vom 20. Dezember 1985 VI R 45/84, BFHE 146, 233, BStBl II 1986, 459).
  • FG Hamburg, 01.12.2000 - I 384/98

    Rechtsberatungskosten eines Steuerberaters wegen Anfechtung einer …

    Eine solche betriebliche Veranlassung ist bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Betriebs gemacht werden (vgl. BFH, Urteil vom 20.12.1985 VI R 45/84, BStBl 1986 II 459 f.).
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