Rechtsprechung
| BFH, 01.08.1975 - VI R 48/73 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Vorweggenommene Erbfolge - Betriebsübergabe - Gegenleistung - Fortlaufend wiederkehrende gleichmäßige Leistungen - Leibrente - Leistungsfähigkeit des Verpflichteten - Unterhaltsbedürfnis - Abänderbarkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 116, 501
- BStBl II 1975, 881
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (5)
- BFH, 27.09.1973 - VIII R 77/69
Behandlung einer Unterhaltsrente als Leibrente oder dauernde Last; Bedeutung des …
Auszug aus BFH, 01.08.1975 - VI R 48/73
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, daß der Begriff der Leibrente nach bürgerlichem Recht zu bestimmen ist und daß darunter ein einheitlich nutzbares Recht (Rentenstammrecht) zu verstehen ist, das dem Berechtigten für die Lebenszeit eines Menschen eingeräumt ist und dessen Erträge als fortlaufend wiederkehrende gleichmäßige Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen bestehen (Urteil vom 27. September 1973 VIII R 77/69, BFHE 111, 37, BStBl II 1974, 103).Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, an der der Senat festhält, daß bei der Abgrenzung zwischen Leibrenten und anderen dauernden Lasten darauf abzustellen ist, ob die Rentenleistungen nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten und des Unterhaltsbedürfnisses des Berechtigten abänderbar sind, also unter ähnlichen Voraussetzungen, unter denen nach § 323 ZPO bei der Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen eine Abänderungsklage erhoben werden kann (Urteil VIII R 77/69 mit weiteren Nachweisen).
Bei reinen Unterhaltsverträgen, die keine oder nur eine unwesentliche Gegenleistung vorsehen, ist die Rechtsprechung davon ausgegagnen, daß nur bei einem sich eindeutig aus dem Vertragsinhalt ergebenden Verzicht auf die Abänderbarkeit eine Leibrente angenommen werden kann (vgl. BFH-Urteil VIII R 77/69).
Bei Betriebsübergaben dagegen ist eine Leibrente schon dann angenommen worden, wenn die Vereinbarungen eine Abänderbarkeit nicht eindeutig vorsehen (vgl. BFH-Urteile VIII R 77/69 sowie VI 365/65 und IV 67/61 S).
- BFH, 16.09.1965 - IV 67/61 S
Abzugsfähigkeit von Leistungen auf Grund einer bei Hofübernahme eingegangenen …
Auszug aus BFH, 01.08.1975 - VI R 48/73
Auch die vom FA vorgenommene Aufteilung der Geld- und Naturalleistungen entspreche ständiger Rechtsprechung (z. B. Urteil vom 16. September 1965 IV 67/61 S, BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706). - BFH, 02.12.1966 - VI 365/65
Inhalt der Prüfung von Naturalleistungen und Geldzuwendungen beinhaltenden …
Auszug aus BFH, 01.08.1975 - VI R 48/73
Dieser Gedanke sei offensichtlich auch das Leitmotiv der Begründung des BFH-Urteils vom 2. Dezember 1966 VI 365/65 (BFHE 87, 563, BStBl III 1967, 243) und der Änderung in Abschn. 167 Abs. 1 EStR ab 1969. - BFH, 16.07.1965 - VI 286/64 U
Steuerliche Einordnung einer Unterhaltsrente
Auszug aus BFH, 01.08.1975 - VI R 48/73
Daß die vereinbarte Wertsicherungsklausel die Annahme einer Leibrente nicht ausschließe, sei vom BFH mehrfach betont worden und allgemein anerkannt (z. B. Urteil vom 16. Juli 1965 VI 286/64 U, BFHE 83, 225, BStBl III 1965, 582). - BFH, 12.04.1967 - I 129/64
Einordnung von Zahlungen als betriebliche oder private Versorgungsrente, die der …
Auszug aus BFH, 01.08.1975 - VI R 48/73
Das FG führte u. a. aus: der BFH habe -- abweichend von früheren Urteilen -- im Urteil vom 12. April 1967 I 129/64 (BFHE 89, 412, BStBl III 1967, 668) entschieden, daß die vertragliche Vereinbarung, wonach bei Verschlechterung der Geschäftslage, also bei Wegfall der Geschäftsgrundlage, die Höhe der Rentenzahlung der Abänderung unterliegen solle, den Charakter der Rente als einer Leibrente unberührt lasse; denn auch für das Leibrentenrecht gelte § 242 BGB.
- BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90
1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von …
Für die dauernde Last setzt die Rechtsprechung - zur Abgrenzung gegenüber "gleichbleibenden" Leibrenten - voraus, daß die Möglichkeit einer Abänderung der Leistungen der Höhe nach ausdrücklich vorbehalten ist (BFH-Urteile vom 1. August 1975 VI R 48/73, BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881; vom 20. Mai 1980 VI R 108/77, BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573; vom 22. September 1982 IV R 154/79, BFHE 136, 527, BStBl II 1983, 99, unter 2.; vom 30. Oktober 1984 IX R 2/84, BFHE 143, 317, BStBl II 1985, 610; vom 13. August 1985 IX R 10/80, BFHE 144, 423, BStBl II 1985, 709;… vom 28. Januar 1986 IX R 1/80, BFH/NV 1986, 457; vom 3. Juni 1986 IX R 2/79, BFHE 146, 442, BStBl II 1986, 674; ferner Abschn. 167 Abs. 1 Satz 12 Nr. 2 Buchst. b EStR). - BFH, 25.04.1990 - X R 38/86
Altenteilsleistungen als dauernde Last abziehbar, auch wenn Abänderbarkeit der …
Unter Bezugnahme u.a. auf die Urteile in BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706, in BFHE 87, 563, BStBl III 1967, 243 und in BFHE 111, 37, BStBl II 1974, 103 führt das BFH-Urteil vom 1. August 1975 VI R 48/73 (BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881) aus, bei Betriebsübergaben sei - anders als bei reinen Unterhaltsverträgen - eine Leibrente schon dann angenommen worden, wenn die Vereinbarungen eine Abänderbarkeit nicht eindeutig vorsähen.Schon deswegen kommt es auf die Frage, ob "nicht gleichmäßige" und damit als dauernde Last abziehbare Altenteilsleistungen nur bei ausdrücklich vereinbartem Änderungsvorbehalt z.B. vermittels "Vorbehalts der Rechte aus § 323 ZPO" - vorliegen, nicht an (entgegen den BFH-Urteilen in BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881; vom 28. Juli 1983 IV R 174/80, BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97; vom 24. November 1987 IX R 158/83, BFHE 153, 203, BStBl II 1988, 404, jeweils m.w.N.).
- BFH, 30.05.1980 - VI R 153/77
Übergabevertrag - Gewinnanteil - Sonderausgaben - Mindestbetrag
Aber die mit dem Vertrag bezweckte Versorgung der Mutter, beruht nicht auf der gesetzlichen Unterhaltspflicht, sondern darauf, daß der Kläger im Übergabevertrag Vermögensgegenstände in einem Wert erhalten hat, der im Vergleich zur übernommenen Versorgungsverpflichtung nicht unverhältnismäßig gering ist (vgl. Urteil des Senats vom 1. August 1975 VI R 48/73, BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881).Das ist z. B. der Fall, wenn die Leistungen von den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebers oder Empfängers oder von einer variablen Bemessungsgrundlage abhängig und damit veränderbar sind (BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881).
Eine Zusammenfassung kommt allenfalls wegen Geringfügigkeit einer von mehreren oder aufgrund eines besonders engen Zusammenhangs der verschiedenartigen Versorgungsleistungen in Betracht (BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881).
Daß es sich hierbei nicht, wie in den häufigsten Fällen der getrennten Betrachtungsweise, um Naturalleistungen (vgl. z. B. BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881, und Urteil des Senats vom 2. Dezember 1966 VI 365/65, BFHE 87, 563, BStBl III 1967, 243), sondern ebenfalls, wie bei den monatlichen Zahlungen um Geldleistungen gehandelt hat, wäre unbeachtlich, denn auch reine Geldleistungen können gesondert und unterschiedlich beurteilt werden mit dem Ergebnis, daß teils eine Leibrente, teils eine dauernde Last angenommen werden kann (vgl. Beschluß des Senats vom 20. Mai 1976 VI B 138/75, BFHE 119, 73).
- BFH, 20.05.1980 - VI R 108/77
Abgrenzung - Leibrente - Außergewöhnliche Belastung
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 1. August 1975 VI R 48/73, BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881) sei bei der Abgrenzung von Leibrenten und dauernden Lasten darauf abzustellen, ob die Leistungen nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und des Unterhaltsbedürfnisses des Berechtigten abänderbar seien.Da im Streitfall, worauf im Vertrag vom 1. Februar 1972 auch ausdrücklich hingewiesen wurde, die von den Vertragsparteien übernommenen Leistungen und Gegenleistungen sich nicht ausgewogen gegenüberstehen und daher eine Veräußerungsrente ausscheidet, ist das FG mit Recht von sogenannten Übergabevertragsleistungen ausgegangen, die zwar nicht eine kongruente Gegenleistung für überlassene Vermögensgegenstände darstellen, die aber, auch wenn die Versorgung des Übergebers eine Rolle spielt, im Gegensatz zu den reinen Unterhaltsleistungen nicht auf der gesetzlichen Unterhaltspflicht, sondern auf dem Übergabevertrag beruhen (vgl. Urteil in BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881).
Das ist auch dann der Fall, wenn die Leistungen von den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebers oder des Empfängers oder von variablen Bemessungsgrundlagen (z. B. Umsatz oder Gewinn) abhängig, also veränderbar sind (Urteile in BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881, und vom 3. Dezember 1964 IV 99/62 U, BFHE 81, 458, BStBl III 1965, 166).
Das FG hat zwar auch hier wiederum nicht verkannt, welche Bedeutung einer solchen Bezugnahme nach der Rechtsprechung bei der Abgrenzung von Renten und dauernden Lasten zukommen kann, und es hat auch ausdrücklich auf das Urteil des Senats in BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881, hingewiesen, wonach die Entscheidung, ob statt einer Rente eine dauernde Last gegeben ist, davon abhängt, daß sich aus dem Übergabevertrag eindeutig die Vereinbarung der Abänderbarkeit der Geldrente entsprechend dem Rechtsgedanken des § 323 ZPO ergibt.
- BFH, 19.09.1980 - VI R 161/77
Laufende Zahlungen als dauernde Last?
Zutreffend ist das FG im Streitfall von einem sogenannten Vermögensübergabevertrag ausgegangen, bei dem die für das übernommene Vermögen zu erbringenden Gegenleistungen dem Grunde nach zu den Sonderausgaben des § 10 Abs. 1 Nr. 1 (ab 1979 Nr. 1 a) des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören (vgl. Urteil des Senats vom 20. Mai 1980 VI R 108/77, BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573, und vom 1. August 1975 VI R 48/73, BFHE 116, 501, BStBl II, 1975, 881).Der Einwand, daß § 323 ZPO auch ohne Erwähnung im Vertrag zur Anwendung komme - ein Einwand, der schon in dem durch das Urteil in BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881, entschiedenen Verfahren erfolglos erhoben wurde - trifft nach der Rechtsprechung, wie in dieser Entscheidung ausgeführt wurde, nur auf reine Unterhaltsverträge zu, während sogar zivilrechtlich die Anwendbarkeit des § 323 ZPO bei Leibrenten bezweifelt wird (…vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, Zivilprozeßordnung, 38. Aufl., § 323 Anm. 3 A;… Stein-Jonas, Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., § 323 Anm. II 5; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Mai 1973 VI R 375/69, BFHE 109, 446, BStBl II 1973, 680).
Da somit die laufenden Zahlungen so zu beurteilen sind, wie sie sich aus dem Vermögensübergabevertrag, der ja auch die Gegenleistung umfaßt, unmittelbar ergeben, und da im Streitfall der Vertrag selbst keinen Hinweis auf eine Abänderbarkeit der laufenden Zahlungen enthält (die Wertsicherungsklausel bedeutet keine Abänderbarkeit in diesem Sinne; vgl. BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573), sind die Zahlungen, die außer der Gleichmäßigkeit auch sonst alle Merkmale einer Leibrente erfüllen (vgl. BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881), nur mit dem Ertragsanteil nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG abziehbar.
- BFH, 24.11.1987 - IX R 158/83
Steuerbescheid - Rechtskraft - Änderung - Wiederkehrende Leistungen
Ein anläßlich einer Vermögensübertragung abgegebenes Versprechen zu wiederkehrenden Leistungen verbunden mit einer Abänderungsklausel entsprechend § 323 ZPO hatte der BFH schon vor den Streitjahren 1976 und 1977 als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG bzw. als ein Recht auf wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG angesehen (vgl. Urteile vom 1. August 1975 VI R 48/73, BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881; vom 20. Mai 1980 VI R 108/77, BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573). - BFH, 28.07.1983 - IV R 174/80
Die unentgeltliche Überlassung der wohnung an die Altenteiler stellt eine …
Nur bei geringen Geldleistungen können sämtliche Leistungen einheitlich als dauernde Lasten beurteilt werden (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 1975 VI R 48/73, BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881). - BFH, 05.12.1980 - VI R 118/79
Der Annahme einer Leibrente stehen eine Wertsicherungsklausel, das Erlöschen der …
Als ein solcher stellt sich der Vertrag vom 7. Juni 1973 dar, in dem sich der Kläger gegenüber seinem Vater zu laufenden Versorgungszahlungen an seine Stiefmutter verpflichtet hat, und zwar als - wenn auch nicht kongruente - Gegenleistung für die vom Vater übernommenen, nicht unerheblichen Vermögenswerte (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 1. August 1975 VI R 48/73, BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881).Da eine weitere Abänderbarkeit der Rentenzahlungen, etwa entsprechend den jeweiligen persönlichen Verhältnissen des Berechtigten oder des Verpflichteten ähnlich den für eine Abänderungsklage nach § 323 der Zivilprozeßordnung erforderlichen Voraussetzungen, nicht vorgesehen ist und bei einem Übergabevertrag auch nicht unterstellt werden kann (Senatsurteil in BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881), sind die streitigen Zahlungen, wie bei der Veranlagung durch das FA geschehen, als Leibrenten nur mit dem Ertragsanteil zu berücksichtigen.
- BFH, 18.03.1980 - VIII R 69/78
Anläßlich einer Betriebsübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge …
Der Beigeladene beruft sich für seine Auffassung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. März 1962 VI 105/61 U (BFHE 75, 96, BStBl III 1962, 304), vom 16. September 1965 IV 67/61 S (BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706), vom 2. Dezember 1966 VI 365/65 (BFHE 87, 563, BStBl III 1967, 243), vom 1. August 1975 VI R 48/73 (BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881) und vom 30. April 1976 VI R 34/75 (BFHE 119, 54, BStBl II 1976, 539). - BFH, 20.05.1992 - X R 207/87
Abzug einer dauernden Last und von aufgrund eines Vermögensübertragungsvertrages …
Im Zeitpunkt des Übergabevertrages habe ein Hinweis auf die Abänderbarkeit der Leistungen noch nicht die rechtliche Bedeutung gehabt, die ihr aufgrund der - späteren - Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) heute beigemessen werde: Das Kriterium für die Unterscheidung zwischen reinen Unterhalts- und Vermögensübergabeverträgen unter besonderer Berücksichtigung eines "Vorbehalts der Rechte aus § 323 ZPO" sei erst im BFH-Urteil vom 1. August 1975 (BStBl II 1975, 881) entwickelt worden. - BFH, 05.08.1986 - IX R 9/82
Beurteilung einer Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen an die Witwe des …
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