Rechtsprechung
| BFH, 25.11.1996 - VI R 8/90 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Simons & Moll-Simons
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 4
- Wolters Kluwer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 § 7 Abs. 4
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
§§ 9, 7 EStG
Einkommensteuer; AfA-Befugnis des Nichteigentümer-Ehegatten beim häuslichen Arbeitszimmer
Verfahrensgang
- FG Münster, 16.10.1989 - II 4335/85
- BFH, 25.11.1996 - VI R 8/90
- BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97
- BFH, 12.05.2000 - VI R 8/90
Papierfundstellen
- BFHE 181, 377
- NJW 1997, 1096 (Ls.)
- FamRZ 1997, 737 (Ls.)
- BB 1997, 456
- DB 1997, 457
- BStBl 1997 II, 215
- BStBl II 1997, 215
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (3)
- BFH, 22.11.1996 - VI R 77/95
Vorlagebeschluß an den Großen Senat zur AfA-Befugnis für das häusliche …
Auszug aus BFH, 25.11.1996 - VI R 8/90
Der zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich von demjenigen der Vorlagesache VI R 77/95 (s. den als Anlage zu diesem Beschluß beigefügten Vorlagebeschluß vom 22. November 1996) dadurch, daß vorliegend die Kläger zeitgleich zwei identische Eigentumswohnungen jeweils zu Alleineigentum des Klägers und der Klägerin angeschafft haben und die Anschaffungskosten beider Eigentumswohnungen aus ihren jeweiligen Einkünften und einem gemeinsamen Anschaffungsdarlehen in Gesamtschuldnerschaft, also "aus einem Topf", finanziert haben, dabei aber offen ist, wie die konkreten Eigenmittel der Klägerin und des Klägers den jeweiligen Anschaffungskosten der Eigentumswohnungen zuzuordnen sind, während in jenem Vorlagefall der das Arbeitszimmer nutzende Ehegatte Aufwendungen getätigt hatte, die im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen des Hauses höher waren als der von ihm für seine beruflichen Zwecke genutzte Anteil an der Gesamtfläche des Hauses.Die Auffassungen im VI. Senat sind in gleicher Weise geteilt wie in der Vorlagesache VI R 77/95.
Daher verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Vorlagebeschlusses VI R 77/95.
der Gründe des Vorlagebeschlusses VI R 77/95 verwiesen.
der Gründe des Vorlagebeschlusses VI R 77/95 entsprechend.
der Gründe des Vorlagebeschlusses VI R 77/95 verwiesen.
Die vorgelegten Rechtsfragen sind in gleicher Weise für die Entscheidung des Streitfalles entscheidungserheblich wie diejenigen in der Vorlagesache VI R 77/95 (s. dazu III.3. der Gründe des Vorlagebeschlusses VI R 77/95).
Hierzu verweist der Senat auf die unter IV. der Beschlußgründe der Vorlagesache VI R 77/95 gemachten Ausführungen, die vorliegend entsprechend gelten.
- BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92
Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung …
Auszug aus BFH, 25.11.1996 - VI R 8/90
Sind die in dem Beschluß des Großen Senats vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) aufgestellten Grundsätze zur AfA-Befugnis eines Miteigentümers auf den Fall übertragbar, in welchem die Ehefrau ein häusliches Arbeitszimmer in der im Alleineigentum des Ehemannes stehenden Eigentumswohnung (Familienwohnung) nutzt, wenn (1.) gleichzeitig mit dieser Eigentumswohnung eine andere von Zuschnitt und Ausstattung identischer Eigentumswohnung zu Alleineigentum der Ehefrau angeschafft und anschließend vermietet worden ist und wenn (2.) die Anschaffung beider Eigentumswohnungen und deren Unterhaltungskosten "aus einem Topf", nämlich aus den Einkünften der Eheleute und durch ein einziges Darlehen in Gesamtschuldnerschaft finanziert worden ist bzw. finanziert wird?.Zu den unterschiedlichen Auffassungen im VI. Senat zu der Frage, ob entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) eine AfA-Befugnis auch in dem Fall anzunehmen ist, daß der das Arbeitszimmer nutzende Ehegatte die Kosten nur teilweise nachweisbar getragen hat und der andere Ehegatte Alleineigentümer des Objekts ist, wird auf II.1.
a) Hierzu besteht im Senat zunächst Einvernehmen darüber, daß die im Beschluß des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 aufgestellten Grundsätze auch für die Abziehbarkeit von laufenden Aufwendungen gelten.
Sollte der Große Senat hinsichtlich der Rechtsfrage zu 1. in Übereinstimmung mit einer im VI. Senat vertretenen Meinung die Grundsätze seines Beschlusses in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 nur für den Fall für anwendbar halten, daß Miteigentum an dem beruflich genutzten Arbeitszimmer besteht und der das Arbeitszimmer nutzende Ehegatte die gesamten Kosten getragen hat, so wäre die Revision des FA dann hinsichtlich der AfA-Berechtigung der Klägerin begründet, wenn auch die Rechtsfrage zu 4. verneint würde.
- BFH, 13.03.1996 - VI R 103/95
Bei einer doppelten Haushaltsführung kein Werbungskostenabzug der Miete für die …
Auszug aus BFH, 25.11.1996 - VI R 8/90
Sie verweist dazu auf das Urteil des Senats vom 13. März 1996 VI R 103/95 (BFHE 180, 139, BStBl II 1996, 375).
- BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97
Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer
Vorlagebeschluß vom 25. November 1996 VI R 8/90 (BFHE 181, 377, BStBl II 1997, 215).Der VI. Senat hat durch Beschluß vom 25. November 1996 VI R 8/90 dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) gemäß § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:.
Zur Begründung des Vorlagebeschlusses wird auf BFHE 181, 377, BStBl II 1997, 215 verwiesen.
- FG Hamburg, 19.01.2022 - 6 K 16/20
UStG: Sachprämien bei Abschluss eines Zeitschriftenabonnements und Beigabe von …
Denn dafür wäre erforderlich, dass durch die Verbindung aus den beiden Gegenständen aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ein neuer verkehrsfähiger Gegenstand entstünde (BFH, Urteil vom 28. Januar 1971, V R 97/66, BStBl. II 1997, 215, juris Rn. 22; vgl. z.B. BFH, Urteil vom 14. Februar 2019, V R 22/17, BStBl. II, 2019, 350;… Nieskens, in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 UStG, Rn. 424).Rn. 101 Ausgeschlossen ist das Entstehen eines neuen Gegenstandes zudem dann, wenn - wie vorliegend für Zwecke des Verkaufs - Gegenstände lediglich für einen vorübergehenden Zeitraum zusammengestellt werden (BFH, Urteil vom 28. Januar 1971, V R 97/66, BStBl. II 1997, 215, juris Rn. 22).
- FG Saarland, 25.08.2000 - 1 K 83/00
Aufwendungen für Kongressreisen mit nicht völlig untergeordneter privater …
Deshalb führen nach ständiger, vom Senat geteilter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Auslandsreisen, die nach der Lebenserfahrung sowohl dem beruflichen als auch dem privaten Lebensbereich angehören können, nur dann zu abziehbaren WK, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen werden (s. z.B. BFH-Beschluss vom 27. November 1978 GrS 8/77, BStBl II 1979, 213; Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 39/96, BStBl II 1997, 215).Zu Auslandsreisen, denen ein solcher konkreter Bezug fehlt, gehören u.a. auch Kongressreisen (BFH-Urteile vom 18. Oktober 1990 IV R 72/89, BStBl II 1991, 92; BStBl II 1997, 215).
Insbesondere Auslandsreisen haben meist auch einen gewissen Erlebniswert und dienen damit nicht allein der beruflichen Fortbildung, sondern auch dem Interesse an allgemeiner Information (BFH-Urteile vom 22. Januar 1993 VI R 64/91, BStBl II 1993, 612; BStBl II 1997, 215).
- BFH, 12.05.2000 - VI R 8/90
Ehegatten; AfA-Befugnis; Drittaufwand
Der Senat hat dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Vorlagebeschluss vom 25. November 1996 VI R 8/90 (BFHE 181, 377, BStBl II 1997, 215) Rechtsfragen zur Bestimmung von Eigenaufwand des nutzenden Nichteigentümer-Ehegatten und zur Abziehbarkeit von Drittaufwand zur Entscheidung vorgelegt. - BFH, 26.11.1998 - IV R 66/97
Rechtskraftwirkung eines Urteils; Drittaufwand
Fehlt es an einer Darlehensvereinbarung, weil der Dritte als Darlehensnehmer dem Steuerpflichtigen die Valuta ohne eine solche Vereinbarung überläßt, so mögen die von dem Dritten zu zahlenden Darlehenszinsen beim Steuerpflichtigen als Drittaufwand abziehbar sein, falls er und nicht auch der Dritte die Darlehensmittel zur Einkünfteerzielung nutzt (vgl. dazu u.a. den Vorlagebeschluß des VI. Senats vom 25. November 1996 VI R 8/90, BFHE 181, 377, BStBl II 1997, 215). - FG Münster, 13.08.1997 - 1 K 28/96
Berücksichtigung von Schuldzinsen für ein Darlehen als Betriebsausgaben einer …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Berlin, 23.06.1997 - 8239/96 Denn die Zahlung der Raumkosten durch die Beigeladene stellt sich als eine Verkürzung des Zahlungsweges dar, der sich ergeben hätte, wenn der Kläger mit von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten Mitteln die Aufwendungen für die von ihm genutzten Flächen getragen hätte (…Schmidt/Drenseck, EStG, § 9 Rz. 72; Weber-Grellet, Der Betrieb -;DB-; 1995, 2550 [2554]; vgl. auch den Vorlagebeschluß des BFH vom 25. November 1996 VI R 8/90 , BStBl II 1997, 215 [218]).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| BFH, 12.05.2000 - VI R 8/90 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- Judicialis
EStDV § 11d
- Wolters Kluwer
Häusliches Arbeitszimmer - Vermietung und Verpachtung - Absetzungen für Abnutzung - Werbungskosten - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- rechtsportal.de
EStG § 7 Abs. 4 § 9 Abs. 1 § 19
Ehegatten; AfA-Befugnis; Drittaufwand - datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Münster, 16.10.1989 - II 4335/85
- BFH, 25.11.1996 - VI R 8/90
- BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97
- BFH, 12.05.2000 - VI R 8/90
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97
Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer
Auszug aus BFH, 12.05.2000 - VI R 8/90
Hierüber hat der Große Senat des BFH durch Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97 (BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782) entschieden.a) Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 die Abziehbarkeit von Drittaufwand als Werbungskosten verneint (vgl. C. IV. der Gründe).
Dazu hat der Große Senat des BFH in seinem Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 (unter C. I. der Gründe) entschieden: Erwerben der Steuerpflichtige und sein Ehegatte aus gemeinsamen Mitteln gleichzeitig jeweils einander gleiche Eigentumswohnungen, von denen die des Ehegatten gemeinsam zu Wohnzwecken genutzt wird, und nutzt der Steuerpflichtige in dieser Wohnung einen Raum (Arbeitszimmer) allein zu beruflichen Zwecken, kann er die darauf entfallenden Anschaffungskosten grundsätzlich nicht als eigene Werbungskosten (AfA) geltend machen.
Daher gilt, wie aus den Gründen des Beschlusses in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. I. 2. deutlich wird, etwas anderes, wenn der Nichteigentümer-Ehegatte Beiträge in einer Höhe geleistet hat, dass ein Teil davon als auf die Anschaffungskosten des in der Wohnung des anderen Ehegatten gelegenen Arbeitszimmers geleistet anzusehen ist (vgl. die Gründe unter C. I. 2. des Beschlusses in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782).
a) Der Große Senat des BFH unterscheidet in seinem Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 (vgl. C. V. der Gründe) zwischen grundstücksorientierten laufenden Aufwendungen (z.B. Schuldzinsen, Grundsteuern, Versicherungsbeiträge) und allein die Nutzung des Arbeitszimmers betreffenden laufenden Aufwendungen (nutzungsorientierte Aufwendungen, wie z.B. Energiekosten, allein das Arbeitszimmer betreffende Reparaturkosten usw.).
- BFH, 23.08.1999 - GrS 1/97
Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer
Auszug aus BFH, 12.05.2000 - VI R 8/90
Denn dann wäre dieser Beitrag des Nichteigentümer-Ehegatten, soweit er die anteiligen Anschaffungskosten des Arbeitzimmers deckt, als im eigenen beruflichen Interesse mit der Folge aufgewendet anzusehen, dass entsprechend dem weiteren Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 1/97 (BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C. I. 1. der Gründe) der Nichteigentümer-Ehegatte zur AfA berechtigt wäre. - BFH, 25.11.1996 - VI R 8/90
Vorlagebeschluß an den Großen Senat zur AfA-Befugnis für das häusliche …
Auszug aus BFH, 12.05.2000 - VI R 8/90
Der Senat hat dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Vorlagebeschluss vom 25. November 1996 VI R 8/90 (BFHE 181, 377, BStBl II 1997, 215) Rechtsfragen zur Bestimmung von Eigenaufwand des nutzenden Nichteigentümer-Ehegatten und zur Abziehbarkeit von Drittaufwand zur Entscheidung vorgelegt.
- BFH, 25.06.2003 - X R 66/00
Revisionsbegründung, Anforderungen
Die vom Großen Senat des BFH aufgestellten Grundsätze, die nicht nur für die Abziehbarkeit der AfA, sondern sinngemäß auch für andere grundstücksorientierte Aufwendungen wie etwa die hier in Rede stehenden anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Schuldzinsen (zum Begriff der grundstücksorientierten Aufwendungen vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. V. der Gründe) gelten (vgl. z.B. auch BFH-Urteil vom 12. Mai 2000 VI R 8/90, BFH/NV 2000, 1337, unter 2. a, letzter Absatz der Gründe; vgl. ferner Wassermeyer, DB 1999, 2486, 2488, rechte Spalte;… Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., § 4 Rz. 506, betreffend Betriebsausgaben), hat das FG bei seiner Entscheidung nicht hinreichend beachtet.Ohne jegliche Feststellungen darüber zu treffen, ob und ggf. inwieweit sich der Ehemann der Klägerin, dessen Einkünfte diejenigen seiner Ehefrau (jedenfalls im Streitjahr) weit überwogen, an den Anschaffungskosten des Einfamilienhaus-Grundstücks der Klägerin beteiligt hat, hat es den begehrten Abzug der auf das Arbeitszimmer des Ehemannes entfallenden AfA und Schuldzinsen unter Hinweis auf die vermeintliche Parallele zu dem der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 zugrunde liegenden Fall (vgl. dazu aber schon dort unter C. I. 2., und die Folgeentscheidung des BFH in BFH/NV 2000, 1337) mit der unzutreffenden Erwägung abgelehnt, es habe nicht abziehbarer Drittaufwand vorgelegen.
- FG Köln, 23.04.2009 - 10 K 82/09
Steuerrechtliche Qualifizierung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als …
Auch das aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip abzuleitende Nettoprinzip gebietet nicht die Berücksichtigung von Aufwendungen des Ehegatten bei der Ermittlung der Einkünfte des Steuerpflichtigen ( BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782; BFH-Urteil vom 12. Mai 2000 VI R 8/90, BFH/NV 2000, 1337).Etwas anderes gilt auch für die laufenden Arbeitszimmeraufwendungen nur dann, wenn das Arbeitszimmer durch nur einen der Ehegatten allein genutzt wird ( BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782; BFH-Urteil vom 12. Mai 2000 VI R 8/90, BFH/NV 2000, 1337).
dd) Auch das aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip abzuleitende Nettoprinzip gebietet nicht die Berücksichtigung von Aufwendungen des Ehegatten bei der Ermittlung der Einkünfte des Steuerpflichtigen, und zwar weder in Form von AfA auf vom Ehegatten für eigene Rechnung geleistete Anschaffungs- und Herstellungskosten noch in Form von vom Ehegatten auf eigene Rechnung geleisteten sofort abziehbaren Aufwendungen ( BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782; BFH-Urteil vom 12. Mai 2000 VI R 8/90, BFH/NV 2000, 1337).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".