Rechtsprechung
| BFH, 18.05.2017 - VI R 81/14 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesfinanzhof
EStG § 33 Abs 2 S 4, EStG VZ 2013
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 - Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG
- rechtsinformationen.bund.de
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 - Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 33 Abs 2 S 4 EStG 2009 vom 26.06.2013, EStG VZ 2013
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 - Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG - IWW
§ 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 33 EStG, § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, § 33 Abs. 1 EStG, § 33 Abs. 2 EStG, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung
- Wolters Kluwer
Abzugsfähigkeit der Kosten eines Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 33 Abs. 2 S. 4
Abzugsfähigkeit der Kosten eines Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen - datenbank.nwb.de
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 - Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen?
- rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Scheidungskosten weiterhin als außergewöhnliche Belastung geltend machen?
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Prozesskosten
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Münster, 21.11.2014 - 4 K 1829/14
- BFH, 18.05.2017 - VI R 81/14
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- FG Münster, 21.11.2014 - 4 K 1829/14
Kosten des Scheidungsprozesses weiterhin als außergewöhnliche Belastungen …
Auszug aus BFH, 18.05.2017 - VI R 81/14
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21. November 2014 4 K 1829/14 E aufgehoben.Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte aus den in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 221 veröffentlichten Gründen insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) Scheidungskosten in Höhe von 1.000 EUR als außergewöhnliche Belastungen anerkannte.
das Urteil des FG Münster vom 21. November 2014 4 K 1829/14 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- BFH, 18.05.2017 - VI R 9/16
Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG …
Auszug aus BFH, 18.05.2017 - VI R 81/14
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf sein Urteil vom 18. Mai 2017 VI R 9/16 (Deutsches Steuerrecht 2017, 1808) Bezug. - FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 3 K 297/14
Voraussetzungen für den Abzug von Scheidungskosten als außergewöhnliche …
Auszug aus BFH, 18.05.2017 - VI R 81/14
Rn. 8 Ob Aufwendungen für einen Scheidungsprozess noch als außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG anzusehen sind (ablehnend Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. Februar 2015 3 K 297/14, EFG 2015, 725), kann offenbleiben.
- FG Düsseldorf, 13.03.2018 - 13 K 3024/17
Zivilprozesskosten nach Kindesentführung als außergewöhnliche Belastung
Dies werde auch durch die vier BFH-Urteile vom 18.05.2017 VI R 66/14, VI R 81/14, VI R 19/15 und VI R 9/16 deutlich. - FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 3 K 297/14
Voraussetzungen für den Abzug von Scheidungskosten als außergewöhnliche …
Rn. 88 5. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, da eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, denn das Urteil entspricht zwar einerseits weitgehend dem rechtskräftigen Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 13. November 2014 (2 K 1399/14, juris) weicht aber andererseits von der Rechtsprechung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2014 (4 K 1976/14, EFG 2015, 39; Revision eingelegt: VI R 66/14) und des Finanzgerichts Münster vom 21. November 2014 (4 K 1829/14 E, juris; Revision eingelegt: VI R 81/14) ab. - FG Münster, 03.12.2019 - 1 K 494/18
Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind bei Realsplitting als …
Rn. 12 Mit Schreiben vom 21.11.2017 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass nach den zwischenzeitlich ergangenen Urteilen des BFH vom 18.05.2017 (Az. VI R 9/16, BStBl. II 2017, S. 988 sowie VI R 66/14, VI R 81/14 und VI R 19/15) Scheidungskosten ab dem Kalenderjahr 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten. - FG Münster, 19.06.2015 - 1 V 795/15
Abzugsfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit einem Ehescheidungsprozess als …
Hierzu führte er aus, zwar seien vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zwei Revisionsverfahren zur Frage der Berücksichtigung der unmittelbar durch einen Scheidungsprozess verursachten Kosten als außergewöhnliche Belastungen anhängig (Aktenzeichen: VI R 66/14 und VI R 81/14).Eine Aussetzung der Vollziehung komme auch vor dem Hintergrund der zur vorliegenden Rechtsfrage anhängigen Revisionsverfahren vor dem BFH (VI R 66/14 und VI R 81/14) nicht in Betracht, da die Rechtslage aus Sicht der Verwaltung eindeutig sei.
Die seitens der Verwaltung eingelegten Revisionen werden beim BFH unter den Aktenzeichen VI R 66/14 und VI R 81/14 geführt.
- FG Münster, 18.09.2024 - 1 K 494/18
Steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen …
Hierzu berief er sich auf die zwischenzeitlich ergangenen Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.5.2017 (Az. VI R 9/16, VI R 66/14, VI R 81/14 und VI R 19/15), wonach Scheidungskosten ab dem Kalenderjahr 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten.
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