Rechtsprechung
| BFH, 25.09.1992 - VI R 90/90 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Steuerliche Brücksichtigung der Aufwendungen für die Rückzahlung eines Ausbildungsdarlehens - Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für den Zuschlag als Ausbildungskosten als Werbungskosten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
§§ 10 Abs. 1 Nr. 7, 11 Abs. 2 EStG
Lohnsteuer; Tilgung von Ausbildungskosten
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (4)
- BFH, 28.02.1992 - VI R 97/89
Rückzahlung eines Ausbildungsdarlehens nebst Zuschlag als Ausbildungskosten
Auszug aus BFH, 25.09.1992 - VI R 90/90
a) Der Senat hat nach Ergehen der im Streitfall angefochtenen Entscheidung mit Urteil vom 28. Februar 1992 VI R 97/89 (BFHE 168, 67, BStBl II 1992, 834) entschieden, daß die Aufwendungen für einen Zuschlag, den der Empfänger eines Ausbildungsdarlehens neben der Rückzahlung des Darlehens zu entrichten hat, dann Ausbildungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) und keine Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) sind, wenn damit nachträglich die im Zusammenhang mit der Ausbildung gewährten Vorteile abgegolten werden sollen und wenn der Zuschlag nicht weitaus überwiegend als Druckmittel zur Einhaltung der vorvertraglichen Verpflichtung zur Eingehung eines langfristigen Arbeitsverhältnisses dienen soll.Auf das Urteil in BFHE 168, 67, BStBl II 1992, 834 wird insoweit Bezug genommen.
- BFH, 10.06.1988 - III R 248/83
Außergewöhnliche Belastungen sind auch bei Fremdfinanzierung im Jahr der …
Auszug aus BFH, 25.09.1992 - VI R 90/90
Dies gelte auch für die steuerliche Berücksichtigung von kreditfinanzierten Aufwendungen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Juni 1988 III R 248/83, BFHE 154, 63, BStBl II 1988, 814).Inwieweit für außergewöhnliche Belastungen i.S. der §§ 33 ff. EStG Besonderheiten gelten (vgl. dazu BFH in BFHE 154, 63, BStBl II 1988, 814), kann dahingestellt bleiben.
- BFH, 28.09.1984 - VI R 144/83
Aufwendungen zur Erlangung der mittleren Reife im Rahmen eines …
Auszug aus BFH, 25.09.1992 - VI R 90/90
In den BFH-Urteilen vom 28. September 1984 VI R 127/80 (BFHE 142, 255, BStBl II 1985, 87), und VI R 144/83 (BFHE 142, 258, BStBl II 1985, 89) seien klassische Ausbildungskosten als Werbungskosten anerkannt worden, weil die Veranlassung für diese Ausgaben nur durch die zu erzielenden höheren Einkünfte gegeben gewesen sei. - BFH, 28.09.1984 - VI R 127/80
Aufwendungen für Universitätsstudium bei beurlaubtem Sanitätsoffiziers-Anwärter …
Auszug aus BFH, 25.09.1992 - VI R 90/90
In den BFH-Urteilen vom 28. September 1984 VI R 127/80 (BFHE 142, 255, BStBl II 1985, 87), und VI R 144/83 (BFHE 142, 258, BStBl II 1985, 89) seien klassische Ausbildungskosten als Werbungskosten anerkannt worden, weil die Veranlassung für diese Ausgaben nur durch die zu erzielenden höheren Einkünfte gegeben gewesen sei.
- BFH, 14.11.2001 - X R 120/98
Fremdfinanzierte Versorgungszahlungen
Schuldzinsen für ein Ausbildungsdarlehen nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind im Hinblick darauf abziehbar, dass sie "in einem derart engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem für Ausbildungszwecke verwendeten Darlehen stehen", dass es gerechtfertigt ist, sie ebenfalls als (nachträgliche) Ausbildungskosten zu werten (BFH-Urteil vom 25. September 1992 VI R 90/90, BFH/NV 1993, 163). - FG München, 29.11.2002 - 13 K 5356/99
Zahlung einer mit der Vermittlung eines Studienplatzes (Medizin) in vertraglichem …
Denn nur dann, wenn eine dem Studienbewerber auferlegte Geldleistung - handle es sich nun um einen "Zuschlag" neben der Rückzahlung eines Ausbildungsdarlehens (so die den Urteilen des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 28. Februar 1992 VI R 97/89, BFHE 168, 67 , BStBl II 1992, 834 , vom 25. September 1992 VI R 90/90, BFH/NV 1993, 163, …und vom 22. Januar 1993 VI R 95/89, BFH/NV 1993, 414, zugrunde liegenden Sachverhalte) oder (wie hier) um eine Vertragsstrafe wegen (teilweiser) Nichteinhaltung der Verpflichtung zu einer zehnjährigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst - weitaus überwiegend als Druckmittel zur Einhaltung der (hier: aufgrund öffentlich-rechtlichen Vertrages) eingegangenen Verpflichtung zur Eingehung eines langfristigen Arbeitsverhältnisses dienen soll (so der von allen drei o.g. BFH-Entscheidungen aufgestellte Grundsatz), liegen Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit vor.Für diesen Fall nimmt auch der BFH Ausbildungskosten an, wie aus den Ausführungen in Tz. 2 b, aa seines Urteils in BFH/NV 1993, 163 (165) hervorgeht (s. auch die Ausführungen des BFH-Urteils in BFHE 168, 67 = BStBl II 1992, 814 unter Tz. 1, BStBl II 1982, 853).
- FG Nürnberg, 31.05.2006 - III 129/04
Rückzahlung von BAföG -Darlehen
Für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausbildungsdarlehen ist damit maßgebend, wann die kreditfinanzierten Aufwendungen verausgabt worden sind (BFH-Urt. v. 25.9.1992 VI R 90/90, BFH/NV 1993, 163).
- BFH, 27.08.2010 - III B 70/09
Kein Einfluss von Ausbildungsdarlehen auf die Höhe der Einkünfte/Bezüge des …
Rn. 8 Nach ständiger Rechtsprechung ist für die steuerliche Abziehbarkeit von Ausbildungsdarlehen maßgebend, wann die kreditfinanzierten Aufwendungen verausgabt worden sind (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. September 1992 VI R 90/90, BFH/NV 1993, 163). - FG Rheinland-Pfalz, 30.10.2007 - 5 K 2635/06
Leistungen nach dem BAföG sind bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge i.S. …
Für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausbildungsdarlehen ist damit maßgebend, wann die kreditfinanzierten Aufwendungen verausgabt worden sind (BFH-Urt. v. 25.9.1992 VI R 90/90, BFH/NV 1993, 163).'. - FG München, 27.01.2000 - 13 K 4279/96
Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Ausbildung zum …
Dies gilt auch dann, soweit sie der Steuerpflichtige erst nach Abschluß der Berufsausbildung zahlt (vgl. BFH-Urteile vom 28.2.1992 VI R 97/99, BStBl II 1992, 834 und 25.9.1992 VI R 90/90, BFH/NV 1993, 163). - FG Berlin, 22.01.2003 - 6 K 6332/99
Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als Werbungskosten
Dies gilt auch dann, soweit der Kläger erst nach Abschluss seiner Berufsausbildung Zinsaufwendungen zahlt (BFH, Urteil vom 28. Februar 1992, VI R 97/89, BStBl II 1992, 834 und vom 25. September 1992, VI R 90/90, BFH/NV 1993, 163). - FG Hamburg, 09.12.1999 - II 351/98
Rückzahlung von BAföG -Darlehen: Sonderausgabenabzug?
Entscheidend sei nach steuerlichen Grundsätzen für die Berücksichtigung kreditfinanzierter Aufwendungen nach § 11 Abs. 2 EStG , wann der Abfluss der Aufwendungen erfolge (BFH vom 15.3.1974 - VI R 252/71 -, BFHE 112, 262 = BStBl 1974 II 513; vom 25.9.1992 - VI R 90/90 -, BFH/NV 1993, 163).
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