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Rechtsprechung
   BGH, 20.02.1990 - VI ZR 124/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1022
BGH, 20.02.1990 - VI ZR 124/89 (https://dejure.org/1990,1022)
BGH, Entscheidung vom 20.02.1990 - VI ZR 124/89 (https://dejure.org/1990,1022)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 1990 - VI ZR 124/89 (https://dejure.org/1990,1022)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsfahrgebot - Motorradfahrer - Sicherheitsabstand - Konkrete Verkehrssituation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 2 Abs. 2
    Verletzung des Rechtsfahrgebots durch einen Motorradfahrer, der sich der Fahrbahnmitte auf weniger als 1 m nähert

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1850
  • MDR 1990, 812
  • NZV 1990, 229
  • VersR 1990, 537
 
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Wird zitiert von ... (31)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.03.1979 - VI ZR 152/78

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Überholenden mit einem nicht ganz rechts …

    Auszug aus BGH, 20.02.1990 - VI ZR 124/89
    Dabei hat der Kraftfahrer einen gewissen Beurteilungsfreiraum, solange er sich so weit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr "vernünftig" ist (vgl. Senatsurteil vom 20. März 1979 - VI ZR 152/78 - VersR 1979, 528, 529 m.w.N.).
  • BGH, 13.04.1956 - VI ZR 347/54

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden …

    Auszug aus BGH, 20.02.1990 - VI ZR 124/89
    Anerkanntermaßen kann es der Billigkeit entsprechen, gegenüber einem grob leichtfertig handelnden Schädiger eine nicht erheblich ins Gewicht fallende mitursächliche Betriebsgefahr bei der Abwägung außer Betracht zu lassen (BGHZ 20, 259, 262).
  • BGH, 08.12.1987 - VI ZR 82/87

    Sicherung eines in der Dunkelheit liegengebliebenen Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 20.02.1990 - VI ZR 124/89
    Das Revisionsgericht kann jedoch nachprüfen, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde liegen und ob der Tatrichter dabei alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und Sicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen hat (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 82/87 - VersR 1988, 412, 413).
  • BGH, 17.02.1987 - VI ZR 75/86

    Unabwendbares Ereignis bei Verkehrsunfall mit einem Kind; Direktanspruch gegen …

    Auszug aus BGH, 20.02.1990 - VI ZR 124/89
    Denn der "Idealfahrer", auf dessen Fahrverhalten bei der Beurteilung der Frage der Unabwendbarkeit i.S. von § 7 Abs. 2 StVG abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 1987 - VI ZR 75/86 - VersR 1987, 1034, 1035), hätte wegen möglicher von der Gegenfahrbahn drohender Gefährdungen von der Mittellinie einen Seitenabstand von etwa 1 m eingehalten, wozu ihm - wie das Berufungsgericht insoweit mit Recht ausführt - die Breite seines Fahrstreifens die Möglichkeit gegeben hat.
  • BGH, 28.09.1976 - VI ZR 219/74

    Verschulden von Unfallbeteiligten,wenn ein Autofahrer in eine bereits bestehende …

    Auszug aus BGH, 20.02.1990 - VI ZR 124/89
    Dies ist im Ansatz richtig (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteil vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74 - VersR 1977, 36, 37).
  • BayObLG, 14.10.1980 - 1 ObOWi 351/80

    Mindestabstand; Fahrbahnrand; Leitlinie; Fahrbahnmitte; Kurve; Gegenverkehr

    Auszug aus BGH, 20.02.1990 - VI ZR 124/89
    In Rechtsprechung und Schrifttum hat sich für Fälle, in denen es an Besonderheiten wie etwa dem Überholverkehr nachfolgender oder entgegenkommender Fahrzeuge fehlt, die Auffassung durchgesetzt, daß auch noch ein Abstand von 50 cm zur Mittellinie hingenommen werden kann, weil dann zum Passieren zweier sich begegnender Fahrzeuge immer noch ein ausreichender Sicherheitsabstand von 1 m verbleibt; dies soll zumindest für Straßen von einer Breite von etwa 6 m gelten (vgl. BayObLG, VRS 61, 55 f. = DAR 1981, 23, 24; …
  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 75/06

    Sorgfaltspflichten beim mehrspurigen Abbiegen

    Außerdem ist der rechts eingeordnete Fahrzeugführer durch das Rechtsfahrgebot in § 2 Abs. 2 Satz 1 StVO gehalten, beim Abbiegen die ihm mögliche rechte Position einzunehmen (zum Rechtsfahrgebot vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1990 - VI ZR 124/89 - VersR 1990, 537 und vom 20. März 1979 - VI ZR 152/78 - VersR 1979, 528, 529 m. w. N.).
  • OLG Saarbrücken, 29.03.2018 - 4 U 56/17

    Verkehrsunfallhaftung: Vorfahrtsbereich bei trichterförmiger T-Einmündung einer …

    Zu beachten ist, dass stets auch ein ausreichender Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand einzuhalten ist, der auf gerader Strecke mit etwa 1 m bemessen werden kann (BGH NZV 1990, 229;… Kuckuk in Drees/Kuckuk/Werny, aaO § 2 Rn. 7b;… König in Hentschel/König/Dauer, aaO § 2 StVO Rn. 41).
  • OLG Hamm, 08.09.2026 - 7 U 39/26

    Rechtsfahrgebot; Anfahren; Gegenverkehr; Schutzzweck

    Dabei hat der Kraftfahrer einen gewissen Beurteilungsfreiraum, solange er sich so weit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr "vernünftig" ist (…im Anschluss an BGH Urt. v. 9.7.1996 - VI ZR 299/95, r+s 1996, 482 = juris Rn. 7; BGH Urt. v. 20.2.1990 - VI ZR 124/89, NJW 1990, 1850 = juris Rn. 9 m. w. N.).

    Die Vernünftigkeit lässt sich dabei - auch wenn vertreten wird, dass grundsätzlich bei einer Straße von etwa 6 m Breite ein Abstand von 50 cm zur Straßenmitte erforderlich sei - nicht abstrakt, sondern nur nach der konkreten Verkehrssituation beurteilen (im Anschluss an BGH Urt. v. 20.2.1990 - VI ZR 124/89, NJW 1990, 1850 = juris Rn. 10 m. w. N.).

    Rn. 14 c) Aber auch die Beklagte zu 1 als Halterin und Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs hätte - unabhängig von ihrem Verstoß gegen § 2 Abs. 2 StVO (siehe unten) - als Idealfahrerin in der von ihr gefahrenen Rechtskurve eine Fahrspur weiter innerhalb ihrer Fahrbahnhälfte möglichst weit rechts und nicht mit einem Abstand von hier - im Hinblick auf die sie hier treffende Beweislast - zu Lasten der Beklagten 1, 2 Metern zum rechten Rand und rund 11 cm zur Fahrbahnmitte gewählt, so dass insoweit keine Unabwendbarkeit vorliegt (vgl. zu den Erwartungen an einen Idealfahrer auch BGH Urt. v. 20.2.1990 - VI ZR 124/89, NJW 1990, 1850 = juris Rn. 11 m. w. N.).

    Dabei hat der Kraftfahrer einen gewissen Beurteilungsfreiraum, solange er sich so weit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr "vernünftig" ist (…BGH Urt. v. 9.7.1996 - VI ZR 299/95, r+s 1996, 482 = juris Rn. 7; BGH Urt. v. 20.2.1990 - VI ZR 124/89, NJW 1990, 1850 = juris Rn. 9 m. w. N.).

    Rn. 25 Die Vernünftigkeit lässt sich dabei - auch wenn vertreten wird, dass grundsätzlich bei einer Straße von etwa 6 m Breite ein Abstand von 50 cm zur Straßenmitte erforderlich sei - nicht abstrakt, sondern nur nach der konkreten Verkehrssituation beurteilen (vgl. BGH Urt. v. 20.2.1990 - VI ZR 124/89, NJW 1990, 1850 = juris Rn. 10 m. w. N.).

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