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Rechtsprechung
   BGH, 06.05.1980 - VI ZR 149/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,15292
BGH, 06.05.1980 - VI ZR 149/78 (https://dejure.org/1980,15292)
BGH, Entscheidung vom 06.05.1980 - VI ZR 149/78 (https://dejure.org/1980,15292)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 1980 - VI ZR 149/78 (https://dejure.org/1980,15292)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rentenberechtigung - Krankenversicherung - Versicherungsbeitrag - Rentenversicherungsträger

Papierfundstellen

  • MDR 1980, 924
  • VersR 1980, 844
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 10.07.2025 - IX ZR 108/24

    Die gemeinsame Hausfinanzierung der Eheleuten - und der später insolvente …

    Da den Ehegatten insofern gleiches Recht und gleiche Verantwortung bei der Ausgestaltung ihres Ehe- und Familienlebens zukommt, sind auch die Leistungen, die sie im Rahmen der vereinbarten Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, als gleichwertig anzusehen (BVerfGE 49, 280, 285; BGH, Urteil vom 6. Mai 1980 - VI ZR 149/78, VersR 1980, 844;… vom 15. Oktober 2003, aaO).

    Mit der Haushaltsführung hat die Beklagte, die keinen finanziellen Anteil erbringen konnte, die sich aus § 1360 BGB ergebende Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, erfüllt ( BVerfGE 49, 280, 285; BGH, Urteil vom 6. Mai 1980 - VI ZR 149/78, VersR 1980, 844; vom 27. November 1991 - IV ZR 164/90, BGHZ 116, 167, 171;… Staudinger/Voppel, BGB, 2024, § 1360 Rn. 25).

    Mit der Pflege und Erziehung der Kinder ist die Beklagte auch ihrer Verpflichtung nachgekommen, zum Unterhalt der Kinder beizutragen (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1977 - IV ZR 4/77, BGHZ 70, 151, 155; vom 6. Mai 1980, aaO).

    Gerade die vom Gesetzgeber im Rahmen des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 ( BGBl. 1957 I S. 609) verankerte Gleichwertigkeit von Erwerbsarbeit und Haushaltsführung (…vgl. BT-Drucks. 7/650, S. 99; BGH, Urteil vom 6. Mai 1980 - VI ZR 149/78, VersR 1980, 844), welche die Revision für ihren Standpunkt anführt, verbietet es, den Beitrag des nicht erwerbstätigen Ehegatten zum Familienunterhalt anfechtungsrechtlich als Entgelt oder als Gegenleistung eines Entgelts zu betrachten.

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