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Rechtsprechung
   BGH, 18.07.2023 - VI ZR 16/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,26925
BGH, 18.07.2023 - VI ZR 16/23 (https://dejure.org/2023,26925)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2023 - VI ZR 16/23 (https://dejure.org/2023,26925)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2023 - VI ZR 16/23 (https://dejure.org/2023,26925)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Haftung bei Kfz-Unfall: Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion; Kontaminierung von Trauben durch Austritt von Diesel aus einem Traubenvollernter während der Ernte

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 1 StVG
    Haftung bei Kfz-Unfall: Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion; Kontaminierung von Trauben durch Austritt von Diesel aus einem Traubenvollernter während der Ernte

  • IWW

    § 7 Abs. 1 StVG, § 7 StVG, § 8 Nr. 3 StVG, § 1 Abs. 2 StVG, § 7 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Ansprüche aus Hafterhaltung gegen ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen wegen Zerstörung der Ernte mit einem Traubenvollernter bei Durchführung der Ernte; Kontaminierung von Trauben durch Austritt von Diesel aus einem Traubenvollernter bei der Ernte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 Abs. 1
    Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion nach § 7 Abs. 1 StVG (Kontaminierung von Trauben durch Austritt von Diesel aus einem Traubenvollernter bei der Ernte; Anschluss an Senatsurteil vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518).

  • rechtsportal.de

    StVG § 7 Abs. 1
    Ansprüche aus Hafterhaltung gegen ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen wegen Zerstörung der Ernte mit einem Traubenvollernter bei Durchführung der Ernte; Kontaminierung von Trauben durch Austritt von Diesel aus einem Traubenvollernter bei der Ernte

  • datenbank.nwb.de

    Haftung bei Kfz-Unfall: Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion; Kontaminierung von Trauben durch Austritt von Diesel aus einem Traubenvollernter während der Ernte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG für Kontaminierung durch Traubenvollernter?

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Kontaminierte Trauben - Keine Haftung aus Betriebsgefahr für Erntemaschine

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Traubenernte von Dieselöl ruiniert - Die Kfz-Versicherung der defekten Erntemaschine muss der Winzerin den Schaden nicht ersetzen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einsatzbereich eines Traubenvollernters entscheidend für das Vorliegen einer Gefährdungshaftung gegen den Halter

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Kontaminierte Trauben durch Dieselaustritt bei Erntemaschine: Wer haftet?

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    § 7 StVG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 1517
  • NZV 2024, 76
  • VersR 2024, 321
  • WM 2023, 2062
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.09.2021 - VI ZR 726/20

    Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion …

    Auszug aus BGH, 18.07.2023 - VI ZR 16/23
    Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion nach § 7 Abs. 1 StVG (Kontaminierung von Trauben durch Austritt von Diesel aus einem Traubenvollernter bei der Ernte; Anschluss an Senatsurteil vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518).

    Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit grundsätzlich maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (…vgl. nur Senatsurteile vom 7. Februar 2023 - VI ZR 87/22, NZV 2023, 265 Rn. 8 f.; vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 6; jeweils mwN).

    Wann haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine infrage steht, lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden (Senatsurteile vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 7;… vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 6, 13 mwN).

    Ergibt diese Gesamtbetrachtung, dass der Unfall in keinem haftungsrechtlich relevanten Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine steht, sondern dass vielmehr die Funktion des Kraftfahrzeugs als Arbeitsmaschine im Vordergrund steht, wird der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges geprägt (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 8;… vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 15).

    Rn. 14 Während es nach ständiger Senatsrechtsprechung grundsätzlich einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG nicht entgegen steht, dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten ist (…vgl. nur Senatsurteile vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 158/19, VersR 2021, 60 Rn. 15;… vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 10 mwN), ist es bei der Beurteilung der haftungsrechtlichen Natur des Einsatzes eines Kraftfahrzeuges mit Arbeitsfunktion unter Schutzzweckgesichtspunkten durchaus von Bedeutung, ob der Arbeitseinsatz auf oder in örtlicher Nähe zu Straßenverkehrsflächen stattfindet (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 9).

    Anders verhält es sich hingegen, wenn sich das Unfallgeschehen weder auf einer öffentlichen noch einer privaten Verkehrsfläche ereignet und die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs lediglich dem Bestellen einer landwirtschaftlichen Fläche dient (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 9;… vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 14).

    So hat der Senat bereits entschieden, dass die Haftung eines Traktorhalters nach § 7 Abs. 1 StVG zu verneinen ist, wenn durch einen vom Traktor angetriebenen Kreiselmäher beim Mähen einer als Weideland genutzten Wiesenfläche ein Stein hochgeschleudert und dadurch ein Mensch verletzt wird (Senatsurteil vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518).

    Maßgeblich ist hier, ähnlich wie in dem mit Senatsurteil vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20 (VersR 2021, 1518 Rn. 9) entschiedenen Fall, dass sich das Unfallgeschehen weder auf einer öffentlichen noch einer privaten Verkehrsfläche, sondern im Weinberg der Klägerin ereignete und die Fortbewegungsfunktion des Traubenvollernters während seines Einsatzes im Weinberg lediglich der Ernte der Trauben diente, seine Arbeitsfunktion also im Vordergrund stand.

    Rn. 17 b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Argumentation des Berufungsgerichts in seinem Urteil vom 13. Februar 2023 in dem ähnlich gelagerten Verfahren 12 U 1274/22 (Kontaminierung der Trauben durch aus einer undichten Leitung des Traubenvollernters ausgetretenes Hydrauliköl), wonach sich in der Kontaminierung der Trauben anders als im sogenannten Kreiselmäherfall (Senatsurteil vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518) nicht eine von einem externen, von dem Transportfahrzeug lediglich fortbewegten Gerät ausgehende Gefahr verwirklicht habe.

  • BGH, 24.03.2015 - VI ZR 265/14

    Haftung bei Kfz-Unfall: Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges; …

    Auszug aus BGH, 18.07.2023 - VI ZR 16/23
    Wann haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine infrage steht, lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden (…Senatsurteile vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 7; vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 6, 13 mwN).

    Ergibt diese Gesamtbetrachtung, dass der Unfall in keinem haftungsrechtlich relevanten Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine steht, sondern dass vielmehr die Funktion des Kraftfahrzeugs als Arbeitsmaschine im Vordergrund steht, wird der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges geprägt (…vgl. Senatsurteile vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 8; vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 15).

    Rn. 14 Während es nach ständiger Senatsrechtsprechung grundsätzlich einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG nicht entgegen steht, dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten ist (…vgl. nur Senatsurteile vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 158/19, VersR 2021, 60 Rn. 15; vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 10 mwN), ist es bei der Beurteilung der haftungsrechtlichen Natur des Einsatzes eines Kraftfahrzeuges mit Arbeitsfunktion unter Schutzzweckgesichtspunkten durchaus von Bedeutung, ob der Arbeitseinsatz auf oder in örtlicher Nähe zu Straßenverkehrsflächen stattfindet (…vgl. Senatsurteil vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 9).

    Anders verhält es sich hingegen, wenn sich das Unfallgeschehen weder auf einer öffentlichen noch einer privaten Verkehrsfläche ereignet und die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs lediglich dem Bestellen einer landwirtschaftlichen Fläche dient (…vgl. Senatsurteile vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 9; vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 14).

    Dasselbe gilt, wenn ein von einem Traktor angetriebener Kreiselschwader beim Bearbeiten einer zuvor gemähten Wiese einen Metallzinken verliert und durch diesen eine Sache beschädigt wird (Senatsurteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638).

  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 115/04

    Begriff des unabwendbaren Ereignisses

    Auszug aus BGH, 18.07.2023 - VI ZR 16/23
    Verrichtet etwa eine "fahrbare Arbeitsmaschine" wie ein Mähfahrzeug während der Fahrt auf dem Seitenstreifen einer Autobahn Mäharbeiten, so ist ein Schadensereignis wie die Beschädigung eines vorbeifahrenden Fahrzeugs durch einen beim Mähvorgang hochgeschleuderten Gegenstand vom Schutzzweck des § 7 StVG erfasst (Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566).
  • BGH, 20.10.2020 - VI ZR 158/19

    Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand …

    Auszug aus BGH, 18.07.2023 - VI ZR 16/23
    Rn. 14 Während es nach ständiger Senatsrechtsprechung grundsätzlich einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG nicht entgegen steht, dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten ist (vgl. nur Senatsurteile vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 158/19, VersR 2021, 60 Rn. 15;… vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 10 mwN), ist es bei der Beurteilung der haftungsrechtlichen Natur des Einsatzes eines Kraftfahrzeuges mit Arbeitsfunktion unter Schutzzweckgesichtspunkten durchaus von Bedeutung, ob der Arbeitseinsatz auf oder in örtlicher Nähe zu Straßenverkehrsflächen stattfindet (…vgl. Senatsurteil vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 9).
  • BGH, 05.07.1988 - VI ZR 346/87

    Haftung des Halters eines Streufahrzeugs

    Auszug aus BGH, 18.07.2023 - VI ZR 16/23
    Ähnliches gilt, wenn ein im Straßenverkehr eingesetztes Streukraftfahrzeug während der Fahrt Streugut auswirft und dadurch ein am Straßenrand abgestellter Pkw beschädigt wird (Senatsurteil vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65).
  • BGH, 07.02.2023 - VI ZR 87/22

    Reichweite der Haftung des Halters eines Anhängers

    Auszug aus BGH, 18.07.2023 - VI ZR 16/23
    Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit grundsätzlich maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. nur Senatsurteile vom 7. Februar 2023 - VI ZR 87/22, NZV 2023, 265 Rn. 8 f.;… vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 6; jeweils mwN).
  • BGH, 12.12.2023 - VI ZR 77/23

    Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung bei Vorbeifahrt an einem …

    Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit grundsätzlich maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Juli 2023 - VI ZR 16/23, WM 2023, 2062 Rn. 12 mwN).

    Dabei ist es unter Schutzzweckgesichtspunkten von Bedeutung, ob der Arbeitseinsatz auf oder in örtlicher Nähe zu Straßenverkehrsflächen stattfindet (vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 2023 - VI ZR 16/23, WM 2023, 2062 Rn. 13 f. mwN).

  • BGH, 16.01.2024 - VI ZR 385/22

    Schadensersatzanspruch im Rahmen einer Heizöllieferungen wegen falschem Anschluss …

    Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. Senatsurteile vom 18. Juli 2023 - VI ZR 16/23, juris Rn. 13;… vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, NJW 2022, 624 Rn. 7;… vom 13. Dezember 1994 - VI ZR 283/93, NJW 1995, 1150, 1151, juris Rn. 22; jeweils mwN).
  • OLG Stuttgart, 29.09.2025 - 4 U 191/25

    Äußerungsrecht; Meinungsfreiheit; Bewertung im Internet; Rechtsanwaltsbewertung; …

    Die Gewährleistung der Meinungsfreiheit verbietet es zudem, von dem Äußernden den Nachweis zu verlangen, dass seine Wertung - etwa vom Standpunkt eines unbeteiligten, objektiven Betrachters oder aus der Sicht des angesprochenen Lesers oder Hörers - "richtig" ist, oder eben eine Begründung dafür zu liefern (BGH, Urteil vom 18.6. 1974 - VI ZR 16/23 - NJW 1974, 1762).

    Nur dann, wenn der abwertende Vorwurf auch vom Standpunkt des Äußernden aus völlig grundlos ist, d. h. willkürlich und nicht sachbezogen, ist sie rechtswidrig (BGH Urteil vom 18.6. 1974 - VI ZR 16/23 - NJW 1974, 1762).

  • OVG Niedersachsen, 24.06.2026 - 11 LC 337/24

    Heranziehung zu Kosten eines Feuerwehreinsatzes in Fällen der Gefährdungshaftung …

    Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (st. Rspr. des BGH, siehe: Urt. v. 18.7.2023 - VI ZR 16/23 - juris Rn. 12;… Urt. v. 7.2.2023 - VI ZR 87/22 - juris Rn. 8 f.;… Urt. v. 21.9.2021 - VI ZR 726/20 - juris Rn. 6;… Urt. v. 20.10.2020 - VI ZR 374/19 - juris Rn. 7 …und Urt. v. 11.2.2020 - VI ZR 286/19 - juris Rn. 10;… siehe auch Walter, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand: 1.1.2022, § 7 StVG Rn. 91 f., m.w.N.).

    Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (…ebenfalls st. Rspr. des BGH, siehe Urt. v. 16.1.2024 - VI ZR 385/22 - juris Rn. 13; Urt. v. 18.7.2023 - VI ZR 16/23 - juris Rn. 13;… Urt. v. 21.9.2021 - VI ZR 726/20 - juris Rn. 7 …und Urt. v. 24.3.2015 - VI ZR 265/14 - juris Rn. 6) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (…BGH, Urt. v. 21.9.2021 - VI ZR 726/20 - juris Rn. 7;… Urt. v. 24.3.2015 - VI ZR 265/14 - juris Rn. 6).

    Wann haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine infrage steht, lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden (BGH, Urt. v. 18.7.2023 - VI ZR 16/23 - juris Rn. 13;… Urt. v. 21.9.2021 - VI ZR 726/20 - juris Rn. 7;… Urt. v. 24.3.2015 - VI ZR 265/14 - juris Rn. 6 und 13).

    Ergibt diese Gesamtbetrachtung, dass das Geschehen in keinem haftungsrechtlich relevanten Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine steht, sondern dass vielmehr die Funktion des Kraftfahrzeugs als Arbeitsmaschine im Vordergrund steht, wird der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs geprägt (BGH, Urt. v. 18.7.2023 - VI ZR 16/23 - juris Rn. 13).

    Der Umstand, dass vor der Nutzung des Teleskopladers zum Verteilen von Tierfutter nicht die Arbeits-, sondern die Fortbewegungsfunktion des Fahrzeugs im Vordergrund gestanden haben mag (ähnlich wie bei einem Traktor auf dem Weg zum oder vom Feld), erlaubt es nicht, ein Schadensereignis während der Arbeitstätigkeit der Betriebsgefahr des Teleskopladers zuzurechnen (vgl. BGH, Urt. v. 18.7.2023 - VI ZR 16/23 - juris Rn. 18).

  • OLG Stuttgart, 18.06.2025 - 3 U 91/24

    Schadensersatzhaftung bei einer Fahrzeugbeschädigung durch einen beim Hebevorgang …

    In neueren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof dies sogar dann angenommen, wenn sich das (Spezial-)Fahrzeug zwar fortbewegt, diese Fortbewegung aber nur untergeordnet dem Zweck als Arbeitsmaschine dient (BGH, Urteil vom 18. Juli 2023 - VI ZR 16/23 -, juris).

    Trotz einer - wie im landgerichtlichen Urteil im Ausgangspunkt zu Recht ausgeführt - grundsätzlich weiten Auslegung von § 7 Abs. 1 StVG ist stets erforderlich, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (BGH, Urteil vom 18. Juli 2023 - VI ZR 16/23 -, juris Rn. 12).

    Ergibt diese Gesamtbetrachtung, dass der Unfall in keinem haftungsrechtlich relevanten Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine steht, sondern dass vielmehr die Funktion des Kraftfahrzeugs als Arbeitsmaschine im Vordergrund steht, wird der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges geprägt (BGH, Urteil vom 18. Juli 2023 - VI ZR 16/23 -, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20 und BGH, Urteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14 - juris; OLG München, Urteil vom 31. Januar 2024 - 10 U 683/23 e -, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24. Mai 2018 - 7 U 5/17 -, juris).

  • OLG Hamm, 04.12.2024 - 11 U 84/23

    Arbeitsunfall; Traktor; Arbeitsmittel; Haftungsausschluss wegen betrieblicher …

    Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit grundsätzlich maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (BGH, Urteil vom 18. Juli 2023, VI ZR 16/23 - Rz. 12 juris).
  • VG Hannover, 25.09.2024 - 10 A 4887/21

    Abwehrender Brandschutz; Feuerwehrgebühren; Freiwillige Feuerwehr; …

    Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es deshalb erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht (BGH, Urteil vom 18.07.2023 - VI ZR 16/23 -, juris Rn. 13;… Urteil vom 24.03.2015 - VI ZR 265/14 -, juris Rn. 6; BayVGH…, Urteil vom 07.05.2009 - 4 BV 08.166 -, juris Rn. 18; SächsOVG…, Urteil vom 25.01.2016 - 5 A 789/13 -, Rn. 10).

    Ergibt eine Gesamtbetrachtung, dass der Unfall in keinem haftungsrechtlich relevanten Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine steht, sondern dass vielmehr die Funktion des Kraftfahrzeugs als Arbeitsmaschine im Vordergrund steht, wird der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges geprägt (BGH, Urteil vom 18.07.2023 - VI ZR 16/23 -, juris Rn. 13 m.w.N.;… Urteil vom 24.03.2015 - VI ZR 265/14 -, juris Rn. 13 ff.).

    Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass eine Gefährdungshaftung für durch landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge verursachte Schäden regelmäßig dann ausgeschlossen ist, wenn sich das Unfallgeschehen weder auf einer öffentlichen noch einer privaten Verkehrsfläche ereignet, sondern die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs lediglich dem Bestellen einer landwirtschaftlichen Fläche dient (BGH, Urteil vom 18.07.2023 - VI ZR 16/23 -, juris Rn. 14 m.w.N.).

  • BGH, 27.02.2024 - VI ZR 80/23

    Erntefahrzeug leckt: Sachbeschädigung der Ernte "bei dem Betrieb eines …

    Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion nach § 7 Abs. 1 StVG (Kontaminierung von Trauben durch Austritt von Hydrauliköl aus einem Traubenvollernter bei der Ernte; Bestätigung Senatsurteil vom 18. Juli 2023 - VI ZR 16/23, DAR 2023, 685).

    Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 18. Juli 2023 - VI ZR 16/23, DAR 2023, 685 Rn. 11-17 Bezug genommen.

  • LG Kempten, 23.12.2024 - 12 O 1063/24

    Merkantiler Minderwert, Stundensatz, Substantiiertes Bestreiten, …

    Während es grundsätzlich einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG nicht entgegen steht, dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten ist, ist es bei der Beurteilung der haftungsrechtlichen Natur des Einsatzes eines Kraftfahrzeuges mit Arbeitsfunktion allerdings unter Schutzzweckgesichtspunkten von Bedeutung, ob der Arbeitseinsatz auf oder in örtlicher Nähe zu Straßenverkehrsflächen stattfindet (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2023 - VI ZR 16/23).

    Keine Haftung gem. § 7 Abs. 1 StVG trifft hingegen den Halter eines Traubenvollernters für Schäden, die während der Fahrt bei der Ernte im Weinberg durch eine Kontaminierung von Trauben mit Diesel entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2023 - VI ZR 16/23).

  • OLG München, 31.01.2024 - 10 U 683/23

    Haftung aus Betrieb eines Traktors für beim Mähen hochgeschleuderte Steine

    Rn. 18 Die eingangs dargestellte Auffassung des Senats wird bestätigt durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 18.07.2023, Az VI ZR 16/23.
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