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| BGH, 28.10.1958 - VI ZR 176/57 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 25.10.1951 - III ZR 95/50
Entlastungsbeweis nach S. 831 BGB bei Großbetrieben
Auszug aus BGH, 28.10.1958 - VI ZR 176/57
Da hiernach davon auszugehen ist, daß die Auslieferung des mangelhaften Seilschlosses auf einem Versagen der Kontrolle beruht, muß die Beklagte zur Entlastung nach § 831 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB behaupten und beweisen, daß entweder die mit der Kontrolle dieses Werkstücks beauftragten Arbeitnehmer oder aber die Mittelspersonen, die diese angestellt und zu leiten hatten, sorgfältig ausgewählt, unterwiesen und überwacht worden sind (BGHZ 4, 1). - BGH, 21.04.1956 - VI ZR 36/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 28.10.1958 - VI ZR 176/57
Da sie den ihr obliegenden Beweis nicht zu führen und somit das Tatbestandsmerkmal der Widerrechtlichkeit nicht auszuräumen vermag, trifft die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Tatbestand des § 831 Abs. 1 Satz 1 (in Verbindung mit § 823 Abs. 1) BGB gegeben sei, im rechtlichen Ergebnis zu (vgl. BGH Urteil vom 21. April 1956 - VI ZR 36/55 = LM Nr. 24 zu § 286 C ZPO = VersR 1956, 410). - BGH, 14.01.1954 - III ZR 221/52
Unterhaltung von Telegraphenanlagen
Auszug aus BGH, 28.10.1958 - VI ZR 176/57
Daß alle in Betracht kommenden Verrichtungsgehilfen oder Mittelspersonen der Beklagten sich so verhalten haben, wie jede mit Sorgfalt ausgewählte Person sich verhalten hätte (BGHZ 12, 94, 96), ist nicht feststellbar.
- BGH, 17.10.1967 - VI ZR 70/66
Schubstreben - Produzentenhaftung, Kleinbetrieb, § 831 BGB
Daher verlangt das Berufungsgericht zutreffend, daß der Arbeitnehmer namhaft gemacht wird, der im Zeitpunkt des Schadensereignisses als Ersatzmann verantwortlich war (BUH Urteil vom 28. Oktober 1958 - VI ZR 176/57 = VersR 1959, 104? Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 8 . Aufl. TZ 542 a.E«).Daß die benannten Zeugen, wie die Revision vorbringt, bekundet haben würden, daß der vom Betriebsleiter "jeweils eingesetzte Ersatzmann" zuverlässig und hinreichend ausgebildet war, genügt ebenfalls nicht den zu stellenden Anforderungen (vgl« BGH Urteil vom 28. Oktober 1958 - VI ZR 176/57 = a.aoO.)" Somit kommt es auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts zu diesem Punkte nicht an.
- BGH, 21.04.1959 - VI ZR 74/58
Rechtsmittel
Zur Führung des gemäß § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB ihr obliegenden Nachweises, daß sie zum Zweck der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, hätte die Beklagte daher (falls sie nicht den Entlastungsbeweis hinsichtlich einer etwa verantwortlichen Mittelsperson antrat) entweder dartun müssen, auf das Verhalten welches Arbeitnehmers die Nichtbefestigung der schadenstiftenden Gerüstbohle zurückzuführen ist, und alsdann hinsichtlich dieser bestimmten Person die sorgfältige Auswahl nachweisen müssen, oder aber sie hätte diesen Nachweis für alle beteiligten 7 bis 8 Arbeiter im einzelnen führen müssen, deren Verhalten als mitwirkend in Betracht kommt, (vgl. RGZ 159, 283, 291;… BGH Urt. v. 1. April 1953 - VI ZR 77/52 = VersR 1953, 242; Urt. v. 28. Oktober 1958 - VI ZR 176/57 = VersR 1959, 104 f).
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