Rechtsprechung
| BGH, 26.09.1958 - VI ZR 200/57 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55
Bemessung des Schmerzensgeldanspruches
Auszug aus BGH, 26.09.1958 - VI ZR 200/57
Das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, nach der die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen, leiden und Entstellungen die wesentliche Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung nach § 847 BGB bildet, daneben aber auch alle übrigen in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt werden können (BGHZ GSZ 18, 149). - BGH, 11.12.1956 - VI ZR 286/55
Schmerzensgeldrente bei dauerndem schweren Körperschaden
Auszug aus BGH, 26.09.1958 - VI ZR 200/57
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Schmerzensgeldrente zuzubilligen sei, führt das Gericht unter Berufung auf die Entscheidung des erkennenden Senats - LM BGB § 847 Nr. 10 = NJW 1957, 383 - aus, es sei nicht richtig, daß eine Schmerzensgeldrente nur in besonderen Ausnahmefällen von schwerwiegender Bedeutung gewährt werden könne.
- BGH, 05.05.1961 - VI ZR 194/60
Rechtsmittel
Verfahrensrechtliche Grundlage der Schätzung ist nicht § 286 ZPO, sondern § 287 ZPO (Urteile des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 261/53 - VersR 1956, 211; vom 8. Januar 1957 - VI ZR 226/55 - VersR 1957, 218, 219; vom 26. September 1958 - VI ZR 200/57 - VersR 1958, 801, 802; vom 13. März 1959 - VI ZR 72/58 - VersR 1959, 458; vom 3. November 1959 - VI ZR 193/58 - VersR 1960, 252; vom 16. Januar 1960 - VI ZR 60/59 - VersR 1960, 401; vgl. auch Pagendarm in der Anmerkung bei LM Nr. 8 zu § 847 BGB).
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