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Rechtsprechung
   BGH, 28.02.1989 - VI ZR 208/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,2063
BGH, 28.02.1989 - VI ZR 208/88 (https://dejure.org/1989,2063)
BGH, Entscheidung vom 28.02.1989 - VI ZR 208/88 (https://dejure.org/1989,2063)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 1989 - VI ZR 208/88 (https://dejure.org/1989,2063)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Dienstherrn eines der beiden beihilfeberechtigten Elternteile auf Erstattung der Hälfte der Beihilfeleistungen an ein Kind - Anspruch von Vater und Mutter auf Beihilfe für ihr Kind - Beihilfeberechtigung des Kindes nach Tod eines Elternteils - Anspruch auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 844 Abs. 2
    Ansprüche des Dienstherrn bei Tötung eines beihilfeberechtigten Elternteils

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 608
  • MDR 1989, 625
  • NZV 1989, 227
  • FamRZ 1989, 596
  • VersR 1989, 486
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.12.1985 - VI ZR 155/84

    Umfang des Ersatzanspruchs des Dienstherrn aus übergegangenem Recht wegen Tötung …

    Auszug aus BGH, 28.02.1989 - VI ZR 208/88
    Sie richten sich mithin u.a. auf Freistellung von den diesen entstandenen und noch entstehenden Krankheitskosten in Höhe der Beihilfeberechtigung der Verunglückten (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 155/84 - VersR 1986, 463, 464).

    Mit ihr will der Gesetzgeber gerade sicherstellen, daß die Versorgungsleistungen des Dienstherrn, die zum Ausgleich des Unterhaltsschadens dienen, nicht den Schädiger entlasten (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 155/84 - a.a.O. S. 464).

  • BGH, 18.01.1977 - VI ZR 250/74

    Umfang des Rückgriffs des Dienstherrn eines getöteten Beamten

    Auszug aus BGH, 28.02.1989 - VI ZR 208/88
    Dies folgt aus dem Erfordernis der sachlichen Kongruenz von Ersatzpflicht des Schädigers und Leistungsverpflichtung des Dienstherrn, die der Anspruchsübergang voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 1977 - VI ZR 250/74 - VersR 1977, 427), und der Einschränkung des Art. 96 S. 3 BayBG, der den Regreß des Klägers in den Unterhaltsersatzanspruch hier auf diesen durch die Beihilfe abgedeckten Schadensposten beschränkt.
  • BGH, 24.01.1978 - VI ZR 95/75

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern - Bestehen und Ausmaß eines …

    Auszug aus BGH, 28.02.1989 - VI ZR 208/88
    Da einerseits jeder Elternteil den Unterhalt für die Kinder nur anteilig schuldet (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB), andererseits jeder Elternteil den Kindern einen gleich wirksamen Schutz im Krankheitsfall vermittelt, ist bei dem Unfalltod eines Elternteils davon auszugehen, daß die Kinder haftungsrechtlich den halben Schutz verloren haben (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 1978 - VI ZR 95/75 - VersR 1978, 346, 347).
  • BGH, 08.11.1960 - VI ZR 183/59

    Anforderungen an die Haftungsbegründung einer Eisenbahngesellschaft wegen …

    Auszug aus BGH, 28.02.1989 - VI ZR 208/88
    Dieser Anspruch der Hinterbliebenen trat neben ihren Barunterhaltsanspruch als ein Faktor des einheitlichen Unterhaltsanspruchs (vgl. Senatsurteil vom 8. November 1960 - VI ZR 183/59 - VersR 1960, 1122, 1124).
  • BGH, 17.12.2002 - VI ZR 271/01

    Ersatz von Beihilfeaufwendungen

    Zwar enthielten die Vorschriften der § 52 S. 1 BRRG und § 87 a S. 1 BBG a.F. jeweils das Tatbestandsmerkmal Leistung (in Ziff. 2), wozu nach allgemeinem Verständnis auch Beihilfen zählen (…Rahmfeld, aaO, S. 135; vgl. Art. 90 Abs. 1, Abs. 4 BayBG; Senatsurteil vom 28. Februar 1989 - VI ZR 208/88 - VersR 1989, 486 f.; zu § 99 LBG NRW: Senatsurteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 155/84 - VersR 1986, 463, 464; zu § 103 HBG: Senatsurteil vom 15. März 1983 - VI ZR 156/80 - VersR 1983, 686).

    Der Senat verkennt nicht, daß die Begrenzung des gesetzlichen Forderungsübergangs auf Beihilfen für unfallbedingte Heilbehandlungsmaßnahmen eines verletzten Beamten dazu führen kann, daß der Schädiger eines Beamten dadurch, daß er zu dessen nicht unfallbedingten Krankheitskosten überhaupt nicht herangezogen wird, weniger belastet wird als derjenige, der einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer verletzt hat und seine Ersatzpflicht durch Zahlung entsprechender Versicherungsbeiträge erfüllen muß (…vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 155/84 - aaO, S. 465 und vom 28. Februar 1989 - VI ZR 208/88 - VersR 1989, 486 f.;… Schmalzl, aaO;… Ebener/Schmalz, aaO).

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