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| BGH, 09.11.1956 - VI ZR 243/55 |
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- BGH, 16.04.1955 - VI ZR 196/54
Auszug aus BGH, 09.11.1956 - VI ZR 243/55
Hierbei wäre verkannt, daß einem Kraftfahrzeughalter, der sich mangels Führung des Entlastungsbeweises bei der Schadensabwägung die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen muß, nicht zusätzlich auch noch angelastet werden kann, daß er jenen Beweis nicht geführt hat; nur solche Umstände können zu seinen Ungunsten verwertet werden, von denen feststeht, daß sie eingetreten und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sind (BGH VI ZR 196/54 vom 16.4.1955 = VRS 9, 112).
- BGH, 08.01.1963 - VI ZR 35/62
Haftungsverteilung bei tödlichem Unfall mit einem Fußgänger nachts auf der …
Nach feststehender Rechtsprechung können bei der Schadensabwägung nach § 17 StVG wie auch nach § 9 StVG, § 254 BGB nur solche Umstände verwertet werden, von denen feststeht, daß sie für die Entstehung des Unfallschadens ursächlich geworden sind (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 16. April 1955 - VI ZR 196/54 - VersR 1955, 310 - VRS 9, 112; vom 16. Oktober 1956 - VI ZR 162/55 - NJW 1957, 99 = VersR 1956, 732 = VRS 12, 17; vom 9. November 1956 - VI ZR 243/55 - VersR 1957, 63; vom 13. November 1956 - VI ZR 239/55 - VersR 1957, 178; vom 15. November 1960 - VI ZR 30/60 - VersR 1961, 249; vom 17. Januar 1961 - VI ZR 74/60 - VersR 1961, 234; Urteil des III. Zivilsenats des BGH vom 2. März 1961 - III ZR 12/60 - VersR 1961, 536, 539). - BGH, 09.01.1959 - VI ZR 9/58
Haftungsverteilung bei Kollision einer Eisenbahn mit einer auf einem …
Da bei der Schadensabwägung nach § 8 Abs. 2 SHpflG, § 17 StVG aber nur solche für den Unfall ursächlichen Umstände in die Waagschale geworfen werden dürfen, die tatsächlich bewiesen sind (Urteile des erkennenden Senats vom 16. Oktober 1956 VI ZR 162/55 VersR 1956, 732 = LM Nr. 10 zu § 17 StVG = NJW 1957, 99; vom 9. November 1956 VI ZR 243/55 VersR 1957, 63; vom 13. November 1956 VI ZR 239/55 VersR 1957, 178), bleibt es hier für Schuldmomente, die zu Lasten des D. und damit der Klägerin gehen würden, bei der Beweislast der Beklagten.
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