Rechtsprechung
| BGH, 19.03.1996 - VI ZR 244/95 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,53228) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Verfahrensgang
- OLG Hamm, 07.06.1995 - 3 U 248/94
- BGH, 19.03.1996 - VI ZR 244/95
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 20.11.2001 - VI ZR 77/00
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung bzw. Haftungsverteilung für die …
Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht auch hier - ebenso wie hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 - verkannt hat, daß mangels abgrenzbarer Schadensteile (vgl. hierzu OLG Hamm VersR 1996, 1371 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 19. März 1996 - VI ZR 244/95) jede Mitursächlichkeit zu einer Haftung für den ganzen Schaden ausreichen und zu einer gesamtschuldnerischen Haftung mit den Beklagten zu 1 und 2 nach § 840 Abs. 1 BGB führen würde. - BGH, 01.10.1996 - VI ZR 10/96
Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität eines groben Behandlungsfehlers
Erst wenn die hiernach erforderlichen Feststellungen ergeben, daß der Kläger auch bei einwandfreier Geburtshilfe mit qualitativ näher bestimmbaren Schäden geboren worden wäre, stellt sich die Frage einer quantitativen Zerlegung des Gesamtschadens unter Anwendung der §§ 254 BGB, 287 ZPO (vgl. Senatsurteil v. 22. Oktober 1963 - VI ZR 187/62 - VersR 1964, 49, 51 unter II. 3. b) m.w.N., OLG Hamm, Urt. v. 7. Juni 1995 - 3 U 248/94, Nichtannahmebeschluß des Senats vom 19. März 1996 - VI ZR 244/95). - BGH, 08.02.2000 - VI ZR 325/98
Garantenstellung des angestellten Arztes
Dabei wird zu beachten sein, daß eine Alleinverursachung des Schadens durch den groben Behandlungsfehler nicht erforderlich ist (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362), wenn nicht ein Fall abgrenzbarer Teilkausalität (vgl. OLG Hamm VersR 1996, 1371 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 19. März 1996 - VI ZR 244/95) festzustellen ist. - BGH, 26.10.2010 - VI ZR 307/09
Ausübung eines öffentlichen Amtes: Ärztliche Behandlung von Zivildienstleistenden
Ebenso wenig können die Beklagten noch geltend machen, bei dem Gesundheitsschaden des Klägers handele es sich um einen so genannten "aufgepfropften" Schaden (vgl. OLG Hamm, VersR 1996, 1371 mit NA-Beschluss des erkennenden Senats vom 19. März 1996 - VI ZR 244/95), weil eine sofortige Diagnose der Fraktur allenfalls eine minimale, äußerstenfalls mit 10 % anzusetzende Verbesserung mit sich gebracht hätte. - BGH, 12.10.2004 - VI ZR 299/03
Haftung des Schädigers bei Mitverursachung
Von einer Teilkausalität mit der Möglichkeit, die Kausalitätsanteile zu pauschalieren (vgl. OLG Hamm VersR 1996, 1371 mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 19. März 1996 - VI ZR 244/95), ist nur dann auszugehen, wenn die Kausalitätsanteile am Schaden abgrenzbar sind.
dejure.org
Übersicht BGH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.