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Rechtsprechung
   BGH, 23.11.1955 - VI ZR 249/54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,3329
BGH, 23.11.1955 - VI ZR 249/54 (https://dejure.org/1955,3329)
BGH, Entscheidung vom 23.11.1955 - VI ZR 249/54 (https://dejure.org/1955,3329)
BGH, Entscheidung vom 23. November 1955 - VI ZR 249/54 (https://dejure.org/1955,3329)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • DB 1956, 44
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.11.1953 - III ZR 26/52

    Geltendmachung von Rentenansprüchen durch eine Witwe und das Kind des …

    Auszug aus BGH, 23.11.1955 - VI ZR 249/54
    Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGHZ 11, 181 [183]).
  • BGH, 09.07.1953 - 3 StR 304/53

    Verkehrsteilnehmer - Anpassen der Geschwindigkeit - Anpassen des Abstandes - …

    Auszug aus BGH, 23.11.1955 - VI ZR 249/54
    Ob er auch mit einem plötzlichen Anhalten des vorausfahrenden Fahrzeugs rechnen muß, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH Urteil vom 9. Juli 1953 - 3 StR 304/53 - VRS 5, 597 Nr. 316; vgl. auch Urteil BayObLG VRS 4, 216 Nr. 106).
  • BGH, 23.09.1952 - 2 StR 309/52
    Auszug aus BGH, 23.11.1955 - VI ZR 249/54
    Das Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO beruht auf der Überlegung, daß unübersichtliche Straßenstrecken einem Fahrseugführer den freien Blick nach vorne verwehren und er deshalb erfahrungsgemäß einen entgegenkommenden, für ihn nicht rechtzeitig sichtbaren Verkehrsteilnehmer leicht gefährdet, wenn er nicht die äußerste rechte Fahrbahnseite benutzt (vgl. BGHSt 3, 157 [159]).
  • BGH, 20.12.1963 - VI ZR 289/62

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn; Erschütterung des …

    Der erkennende Senat hat dies wiederholt für Fälle des Auffahrens auf stehende, selbst unbeleuchtete Fahrzeuge ausgesprochen (Urteil vom 7. April 1954 - VI ZR 73/53 = LM ZPO § 286 (C) Nr. 20 a = NJW 60, 99; Urteil vom 23. November 1955 - VI ZR 249/54 = VRS 10, 98; Urteil vom 6. Oktober 1959 - VI ZR 191/58 = LM ZPO § 286 (C) Nr. 42 = VRS 17, 406).
  • BGH, 03.11.1967 - VI ZR 90/66

    Anforderungen an den Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug

    Ein Kraftfahrer muß in der Regel seinen Abstand von einem vor ihm fahrenden Kraftfahrzeug so bemessen, daß er ein Auffahren auch dann vermeiden kann, wenn der Vorausfahrende plötzlich hält oder seine Geschwindigkeit stark herabsetzt (Urteile des BGH vom 9. Januar 1959 - 4 StR 423/58 - VRS 16, 277 undvom 12. November 1959 - III ZR 155/58 - NJW 1960, 243; vgl. auch BGHSt 17, 223 und die Urteile des BGH in VRS 5, 597 und 609 sowie in VRS 10, 98).
  • BGH, 08.03.1966 - VI ZR 204/64

    Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden PKW mit einem vor dem …

    Wie der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen hat, wird eine Fahrtstrecke nicht schon dadurch unübersichtlich i.S. der §§ 10 Abs. 1 Satz 4, 8 Abs. 2 Satz 3 StVO, daß ein anderes Fahrzeug vorausfährt und dem nachfolgenden Fahrer die Sicht auf einen Teil der vor ihm liegenden Fahrbahn beeinträchtigt(Urteile vom 23. November 1955 - VI ZR 249/54 - VRS 10, 98;vom 16. November 1962 - VI ZR 11/62 - VersR 63, 239; ebenso BayOblG VRS 21, 378, auf das sich das Berufungsgericht zu Unrecht bezieht).
  • BGH, 13.05.1958 - VI ZR 94/57

    Rechtsmittel

    Von einer Unübersichtlichkeit, wie diese Bestimmung sie im Auge hat, kann aber noch nicht gesprochen werden, wenn wie hier die Fahrstrecke des Kraftfahrers weithin zu übersehen ist und nur der Raum, der unmittelbar vor dem zu überholenden Fahrzeug liegt, nicht voll eingesehen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November 1955 - VI ZR 249/54 - VRS 10, 98 Nr. 39 = VersR 1956, 64).
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