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| BGH, 10.02.1954 - VI ZR 253/52 |
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Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (7)
- BGH, 22.11.1951 - III ZR 230/51
Verwerfung einer Anschlußberufung
Auszug aus BGH, 10.02.1954 - VI ZR 253/52
durch Zurückweisung der Revision aus sachlichen Gründen aufrechterhalten werden (Stein-Jonas-Schönke § 563 I 2;… Sydow-Busch-Krantz-Triebel 22. Aufl. § 563, 2; BGHZ 4, 58 [60] und die dort angeführten Entscheidungen).In dem Urteil BGHZ 4, 58 hat der III. Zivilsenat unter Heranziehung des § 549 ZPO durch Zurückweisung der Revision, auch über eine unselbständige Anschlußberufung entschieden, die zu Unrecht als unzulässig verworfen worden war, für die, wenn sie als unbegründet zurückgewiesen worden wäre, das Rechtsmittel der Revision mangels Erreichung der Revisionssumme und Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nicht gegeben gewesen wäre und bei der nach den Gründen des Berufungsurteils die Möglichkeit mit Sicherheit ausgeschlossen war, daß sie sachlich hätte Erfolg haben können.
Die Ausführungen, die das Berufungsgericht in seinem Prozeßurteil zur Sache selbst gemacht hat, müssen als nicht geschrieben gelten (RGZ 158, 145 [155] mit Nachweisen; BGHZ 4, 58 [60]; BGH Urteil vom 10. Dezember 1953, IV ZR 48/53).
- BGH, 10.12.1953 - IV ZR 48/53
Zurückverweisung an Berufungsgericht
Auszug aus BGH, 10.02.1954 - VI ZR 253/52
Das Revisionsgericht ist regelmässig auch nicht in der Lage, unter Aufhebung eines solchen Urteils nach § 565 Abs. 3 Ziff 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden (BGH Urteil vom 10. Dezember 1953, IV ZR 48/53).Die Ausführungen, die das Berufungsgericht in seinem Prozeßurteil zur Sache selbst gemacht hat, müssen als nicht geschrieben gelten (RGZ 158, 145 [155] mit Nachweisen; BGHZ 4, 58 [60]; BGH Urteil vom 10. Dezember 1953, IV ZR 48/53).
- RG, 04.02.1943 - II 94/42
1. Kann in der Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein …
Auszug aus BGH, 10.02.1954 - VI ZR 253/52
Auch eine Verpflichtung bedingter Natur kann aber, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (RGZ 86, 374 [376]; 123, 232 [233]; 170, 358 [374]; BGHZ 4, 133 [134]; BGH VRS 5, 582), Gegenstand einer Feststellungsklage sein, selbst wenn die Bedingung von solcher Art ist, daß es von der Ausübung eines dem Berechtigten zustehenden Rechts abhängt, ob die Verpflichtung wirksam wird (RGZ 92, 7; 123, 232 [233]).Das kann auch dann der Fall sein, wenn sich das Feststellungsbegehren auf ein bedingtes Rechtsverhältnis bezieht (RGZ 170, 358 [374]).
- RG, 04.02.1929 - VI 675/28
Ist eine Feststellungsklage auf Aufwertung des in einem Kaufangebot bestimmten …
Auszug aus BGH, 10.02.1954 - VI ZR 253/52
Auch eine Verpflichtung bedingter Natur kann aber, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (RGZ 86, 374 [376]; 123, 232 [233]; 170, 358 [374]; BGHZ 4, 133 [134]; BGH VRS 5, 582), Gegenstand einer Feststellungsklage sein, selbst wenn die Bedingung von solcher Art ist, daß es von der Ausübung eines dem Berechtigten zustehenden Rechts abhängt, ob die Verpflichtung wirksam wird (RGZ 92, 7; 123, 232 [233]).Es genügt das - selbst nur wirtschaftliche - Interesse der Partei zu wissen, woran sie in Ansehung einer gewissen rechtlichen Beziehung zu der anderen Partei steht, um ihr Verhalten danach einrichten, zu können (RGZ 123, 232 [233]).
- RG, 25.08.1938 - V 32/38
1. Wann ist Einheit des Streitgegenstandes in mehreren gleichzeitig anhängigen …
Auszug aus BGH, 10.02.1954 - VI ZR 253/52
Die Ausführungen, die das Berufungsgericht in seinem Prozeßurteil zur Sache selbst gemacht hat, müssen als nicht geschrieben gelten (RGZ 158, 145 [155] mit Nachweisen; BGHZ 4, 58 [60]; BGH Urteil vom 10. Dezember 1953, IV ZR 48/53). - BGH, 03.12.1951 - III ZR 119/51
Feststellungsklage bei Tötung eines Kindes
Auszug aus BGH, 10.02.1954 - VI ZR 253/52
Auch eine Verpflichtung bedingter Natur kann aber, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (RGZ 86, 374 [376]; 123, 232 [233]; 170, 358 [374]; BGHZ 4, 133 [134]; BGH VRS 5, 582), Gegenstand einer Feststellungsklage sein, selbst wenn die Bedingung von solcher Art ist, daß es von der Ausübung eines dem Berechtigten zustehenden Rechts abhängt, ob die Verpflichtung wirksam wird (RGZ 92, 7; 123, 232 [233]). - BGH, 16.11.1953 - III ZR 158/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 10.02.1954 - VI ZR 253/52
Der III. Zivilsenat (Urteil vom 16. November 1953, NJW 1954, 150) hat dies zwar in einem Falle für zulässig gehalten, in dem das Berufungsgericht zu Unrecht die Zulässigkeit des Rechtsweges für ein Klagebegehren verneint hatte, das sachlich nach jeder Richtung hin unschlüssig und bei dem auch die Möglichkeit ausgeschlossen war, daß der Kläger bei erneuter Verhandlung weitere sachdienliche Behauptungen oder Beweismittel als Prozeßstoff einführen konnte, die die Klage hätten schlüssig machen können.
- BGH, 30.05.1983 - III ZR 195/81
Entschädigung für grenzüberschreitende Immissionen
Daß die Klägerin Ansprüche feststellen lassen will, deren Entstehung von ihrem eigenen künftigen Verhalten abhängt, steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen (RGZ 113, 207, 209; vgl. auch BGH Urteil vom 10. Februar 1954 - VI ZR 253/52 - ZZP 67, 291, 293). - BGH, 20.06.1956 - V ZR 227/54
Rechtsmittel
Auf die Revision des Klägers hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dieses Urteil aufgehoben, soweit es die Klage abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits zum Nachteil des Klägers entschieden hat (Urteil vom 10. Februar 1954 - VI ZR 253/52).Folgt man der Revision im Anschluß z.B. an RGZ 144, 176 und 147, 157 und im Anschluß an das in dieser Sache bereits ergangene Revisionsurteil vom 10. Februar 1954 - VI ZR 253/52 (S. 6 der Entscheidungsgründe), so würde die Beschränkung der Bauerlaubnis für den vom Kläger gemieteten Laden mit Nebenräumen auf erst fünf, dann insgesamt zehn Jahre für die Verlängerungszeit gemäß der Option an sich einen bei Abschluß des Vertrages bereits vorhandenen Mangel der Mietsache i.S. der §§ 537 Abs. 1, 538 Abs. 1 BGB darstellen und die Beklagte zum Schadensersatz verpflichten.
- BGH, 02.02.1955 - VI ZR 201/53 Es bedarf hier keiner Stellungnahme zu der Frage, ob das Revisionsgericht, wenn eine Feststellungsklage vom Berufungsgericht wegen fehlenden rechtlichen Interesses als unzulässig abgewiesen worden ist, bei Vorliegen der entsprechenden sachlichen Voraussetzungen die Klage als unbegründet abweisen kann (so Urteil des II. Zivilsenat vom 24. Februar 1954, BGHZ 12, 308 [316] mit Anmerkung von Fischer bei LM (Nr. 5) zu § 563 ZPO; abweichend Urteil des erkennenden Senat vom 10. Februar 1954 - VI ZR 253/52 -).
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