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Rechtsprechung
   BGH, 01.07.1969 - VI ZR 26/68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,1141
BGH, 01.07.1969 - VI ZR 26/68 (https://dejure.org/1969,1141)
BGH, Entscheidung vom 01.07.1969 - VI ZR 26/68 (https://dejure.org/1969,1141)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 1969 - VI ZR 26/68 (https://dejure.org/1969,1141)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden an einem Auffahrunfall in der Person des Auffahrenden - Beweiserheblichkeit der Überschreitung der für ein Kraftfahrzeug geltenden Höchstgeschwindigkeit - Berücksichtigung der Betriebsgefahr eines Lastzugs bei einem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 § 17; ZPO § 286
    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • soldan.de PDF (Rechtsprechungsübersicht)

    Auffahrunfall auf abbremsendes Fahrzeug beim Linksabbiegen

Papierfundstellen

  • VersR 1969, 900
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.11.1967 - VI ZR 90/66

    Anforderungen an den Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug

    Auszug aus BGH, 01.07.1969 - VI ZR 26/68
    Das Erfordernis eines ausreichenden Sicherheitsabstandes, der eine rechtzeitige Einstellung auf das Verhalten des Vormanns ermöglicht (vgl.Senatsurteil vom 3. November 1967 - VI ZR 90/66 = VersR 1968, 894), gilt für die Überholfahrbahn, auf der zwangsläufig erhöhte Geschwindigkeiten gefahren werden, mindestens nicht in geringerem Maße.
  • BGH, 09.12.1986 - VI ZR 138/85

    Pflichten des Kraftfahrers auf einer Autobahn; Abstand zu einem vorausfahrenden …

    Diese Regel des Fahrens auf Sicht (§ 3 Abs. 1 StVO) gilt selbstverständlich auch für das Fahren auf der Überholspur (so schon der Beschluß der Vereinigten Großen Senate des BGH vom 1. Juli 1961 - BGHSt 16, 145; Senatsurteil vom 1. Juli 1969 - VI ZR 26/68 - VersR 1969, 900, 901).
  • LG Stuttgart, 25.07.2008 - 26 O 168/08

    Restwert - Überangebot nach Verkauf wirkungslos

    Dass der Beklagte Ziff. 1 schuldhaft auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren ist, ist im Wege des Anscheinsbeweises (vgl. BGH VersR 54, 288; 69, 900) zu vermuten und wird im Übrigen von den Beklagten auch nicht bestritten.
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