Rechtsprechung
| BGH, 09.03.2004 - VI ZR 269/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - bundesgerichtshof.de
- Judicialis
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer fehlerhaften therapeutischen Aufklärung hinsichtlich der Bedeutung eines Wiedervorstellungstermins
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823 Abs. 1
Voraussetzungen für Beweiserleichterungen im Arzthaftungsprozess - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensgang
- LG Siegen, 04.04.2002 - 5 O 269/99
- OLG Hamm, 14.07.2003 - 3 U 128/02
- BGH, 09.03.2004 - VI ZR 269/03
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- OLG Köln, 14.07.1993 - 27 U 13/93
Arzt; Niedergelassen; Krankenhaus; Überweisung; Ergebnisse; Zugrundelegung; …
Auszug aus BGH, 09.03.2004 - VI ZR 269/03
Zur therapeutischen Aufklärung hinsichtlich des Wiedervorstellungstermins bedarf es keiner Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (vgl. OLG Köln VersR 1993, 1157, 1158).
- BGH, 17.11.2015 - VI ZR 476/14
Arzthaftungsprozess: Abgrenzung zwischen ärztlichem Befunderhebungsfehler und …
Rn. 18 b) Unterlässt es ein Arzt, den Patienten über die Dringlichkeit der - ihm ansonsten zutreffend empfohlenen - medizinisch gebotenen Maßnahmen zu informieren und ihn vor Gefahren zu warnen, die im Falle des Unterbleibens entstehen können, liegt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich ein Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Beratung des Patienten vor (vgl. Senatsurteile vom 25. April 1989 - VI ZR 175/88, BGHZ 107, 222, 225, 227 und vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03, VersR 2005, 228, 229; in diesem Sinne auch: OLG Köln, VersR 2001, 66; OLG Hamm, VersR 2005, 837 mit Zurückweisungsbeschluss des Senats vom 9. März 2004 - VI ZR 269/03, VersR 2005, 837 f.; Strücker-Pitz, GuP 2015, 118, 119).
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