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| BGH, 12.01.1955 - VI ZR 273/53 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1955, 747 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (8)
- BGH, 10.07.1953 - V ZR 22/52
Bewertung eines Grundstücks
Auszug aus BGH, 12.01.1955 - VI ZR 273/53
Der Bundesgerichtshof hat bereits in zwei Entscheidungen die Sachbefugnis der Gebietskörperschaft Berlin für Streitigkeiten aus der Verwaltung des in Berlin belegenen Reichsvermögens bejaht (Urteil des V. Zivilsenat vom 10. Juli 1953 - V ZR 22/52 - BGHZ 10, 171; Urteil des erkennenden Senats vom 24. Oktober 1953 - VI ZR 226/52). - BGH, 26.02.1954 - V ZR 135/52
Treuhänder und Rückerstattungsverfahren
Auszug aus BGH, 12.01.1955 - VI ZR 273/53
solchen Treuhänderstellung folgt aber, ähnlich wie es bei dem auf Grund des Gesetzes Br 52 der Militärregierung bestellten Custodian der Pall ist (vgl hierzu BGHZ 12, 380 «. - BGH, 12.12.1952 - I ZR 57/52
Fiskalvertretung des Deutschen Reichs
Auszug aus BGH, 12.01.1955 - VI ZR 273/53
Die Rechtslage in Berlin ist insofern eine besondere, als dort die Virwaltung des Reichsvermögens nicht durch Bundesbeamte ausgeübt wird, so dass die in dem Urteil des I" Zivilsenats BGHZ 8, 197 aufgestellten Grundsätze nicht ohne weiteres übernommen werden können" Es erschien zur Klarstellung der Rechtslage ausreichend, die Treuhänderstellung der Beklagten auch im Rubrum zum Ausdruck zu bringen, womit sich die Klägerin ausdrücklich einverstanden erklärt hat.
- RG, 13.10.1930 - IV 688/29
1. Wem steht der Anspruch auf Vergütung aus § 951 BGB. zu, wenn der Eigentümer …
Auszug aus BGH, 12.01.1955 - VI ZR 273/53
Allerdings traucht es der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht entgegenzustehen, dass d< Geschäftsführer mit der Geschäftsführung auch eigene Interessen wahrnehmen will (RGZ 126, 287 /292/; RG HRR 1934; 16 Hat die Klägerin die Arbeiten aber nur nach den Bedürfnissen ihrer gewerblichen Betätigung ausgeführt und es unter lassen, wegen der Art und des Umfanges der Arbeiten mit der Verwaltungsstelle der Beklagten in Verbindung zu treten so könnte ein solches Verhalten dafür sprechen, da3s ihr das] Bewusstsein und der Wille, ein Geschäft der Beklagten zu besorgen, gefehlt hat (vgl BGB RGRK 10" Aufl Anm 2 zu § 677;| RGZ 130, 310; OLG Celle, OLGE 27, 143; OLG Braunschweig, OLGR 41, 113) Jedenfalls hätte sich das Berufungsgericht auf Grund des Vortrags der Parteien und der Beweisaufnahme damit auseinandersetzen müssen, ob der innere Tatbestand der Geschäftsführung ohne Auftrag Vorgelegen hat, zumal Zweifel in dieser Richtung zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin gehen mussten«. - BGH, 29.09.1953 - I ZR 164/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 12.01.1955 - VI ZR 273/53
Insofern liegt die Fallgestaltung durchaus anders als in der von der Revision angeführten Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29- September 1953 - I ZR 164/52 - (LM Nr. 14 zu § 546 ZPO). - BGH, 24.10.1953 - VI ZR 226/52
Auszug aus BGH, 12.01.1955 - VI ZR 273/53
Der Bundesgerichtshof hat bereits in zwei Entscheidungen die Sachbefugnis der Gebietskörperschaft Berlin für Streitigkeiten aus der Verwaltung des in Berlin belegenen Reichsvermögens bejaht (Urteil des V. Zivilsenat vom 10. Juli 1953 - V ZR 22/52 - BGHZ 10, 171; Urteil des erkennenden Senats vom 24. Oktober 1953 - VI ZR 226/52). - RG, 05.12.1929 - VIII 335/29
1. Über das Konsortialverhältnis zwischen Industriegesellschaften. 2. Haftet der …
Auszug aus BGH, 12.01.1955 - VI ZR 273/53
Allerdings traucht es der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht entgegenzustehen, dass d< Geschäftsführer mit der Geschäftsführung auch eigene Interessen wahrnehmen will (RGZ 126, 287 /292/; RG HRR 1934; 16 Hat die Klägerin die Arbeiten aber nur nach den Bedürfnissen ihrer gewerblichen Betätigung ausgeführt und es unter lassen, wegen der Art und des Umfanges der Arbeiten mit der Verwaltungsstelle der Beklagten in Verbindung zu treten so könnte ein solches Verhalten dafür sprechen, da3s ihr das] Bewusstsein und der Wille, ein Geschäft der Beklagten zu besorgen, gefehlt hat (vgl BGB RGRK 10" Aufl Anm 2 zu § 677;| RGZ 130, 310; OLG Celle, OLGE 27, 143; OLG Braunschweig, OLGR 41, 113) Jedenfalls hätte sich das Berufungsgericht auf Grund des Vortrags der Parteien und der Beweisaufnahme damit auseinandersetzen müssen, ob der innere Tatbestand der Geschäftsführung ohne Auftrag Vorgelegen hat, zumal Zweifel in dieser Richtung zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin gehen mussten«. - OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 15.06.1950 - I ZS 40/49
Auszug aus BGH, 12.01.1955 - VI ZR 273/53
Auch die Anwendung der §§ 819" 820 BGB würde, solange nicht ein Verschulden der Beklagten an der Sprengung festzustellen ist, nicht zu einer Verschärfung der Bereicherungshaftung der Beklagten mit der Folge führen, dass diese sich nicht mehr auf einen Wegfall der Bereicherung berufen könnte (…vgl Palandt BGBK 12. Aufl 1 zu § 819; RG HRE 1933, 1843; OGHZ 4, 81 f iT / ) Die Klage ist aber.
- BGH, 12.12.1991 - IX ZR 178/91
Bindungswirkung eines außergerichtlichen Sanierungsvergleichs
Vielmehr muß die gesamte Geschäftsbesorgung von dem vermuteten Einverständnis erfaßt und gedeckt sein (BGH, Urt. v. 12. Januar 1955 - VI ZR 273/53, LM BGB § 683 Nr. 3; BGHZ 82, 323, 331;… BGB-RGRK/Steffen aaO. Vor § 677 Rdn. 74). - BGH, 20.04.1967 - VII ZR 326/64
Verjährung von Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag
Seine allgemeinen Erörterungen decken sich allerdings weitgehend mit Ausführungen, die auch in Entscheidungen des BGH enthalten sind (vgl. VI ZR 273/53 v. 12.1. 1955 = LM Nr. 3 zu § 683 BGB = NJW 55, NJW Jahr 55 Seite 747 [L]; VII ZR 85/62 v. 20.6. 1963 = LM Nr. 17 zu § 683 BGB). - BGH, 25.11.1981 - VIII ZR 299/80
Bürgschaft nach Wegfall des zahlungsunfähig gewordenen Hauptschuldners
Es genügt aber nicht, daß das wirkliche oder mutmaßliche Einverständnis lediglich darin besteht, daß er dem durch die Geschäftsführung ihm zufließenden Vorteil zustimmt (vgl. BGH Urteil vom 12. Januar 1955 - VI ZR 273/53 = LM BGB § 683 Nr. 3). - BGH, 24.06.1955 - V ZR 147/54
Rechtsmittel
Nur dann, wenn eindeutig zu erkennen wäre, daß die Revision unter Verkennung des Rechtsbegriffes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen wäre, würde dieser Grundsatz nicht gelten (vgl. BGHZ 2, 396 und die Urteile des VI. Zivilsenats vom 26. März 1953 - VI ZR 101/52 - und 12. Januar 1955 - VI ZR 273/53).
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