Rechtsprechung
| BGH, 27.05.2003 - VI ZR 431/02 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB § 826; ZPO §§ 543, 544
Eigenhaftung des Geschäftsführers einer Vermittlungs-GmbH bei bewusstem Verschweigen negativer Presseberichte über zu vermittelnde Immobilienfonds
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Köln, 23.08.2011 - 9 U 158/10
Pflichten des Anlagevermittlers bei Vermittlung eines zum Zwecke der …
Rn. 85 Eine Eigenhaftung des Geschäftsführers einer Kapitalanlagevermittlungsgesellschaft nach § 826 BGB kommt in Betracht, wenn er es bewusst unterlässt, einen Anlageinteressenten über Risiken der zu vermittelnden Beteiligung zu unterrichten und hierbei davon ausgehen muss, dass der Anlageinteressent bei gebotener Information die Anlageentscheidung nicht treffen würde (BGH Beschl. v. 27.05.2003 - VI ZR 431/02; BGH ZIP 2001, 2276). - LG Köln, 12.08.2008 - 22 O 507/07
Annahme von Ansprüchen aus dem Erwerb einer Kapitalanlage wegen Verletzung von …
Soweit der BGH im Beschluss vom 27.05.2003 - VI ZR 431/02 - die Haftung des GmbH-Geschäftsführers einer Kapitalvermittlungs-GmbH bejaht, liegen die Dinge vorliegend anders.
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