Rechtsprechung
| BGH, 04.10.1977 - VI ZR 5/74 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Vorausetzungen für einen Anspruch auf Schmerzensgeld - Anforderungen an die Vererblichkeit eines Schmerzensgeldanspruches - Ausschluss der Haftung für durch leichte Fahrlässigkeit hervorgerufene Personenschäden
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Zur Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruches
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 847
Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs
Papierfundstellen
- BGHZ 69, 323
- NJW 1978, 214
- MDR 1978, 217
- VersR 1978, 62
- DB 1978, 1590
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (5)
- BGH, 19.09.1967 - VI ZR 82/66
Vererblichkeit eines Schmerzensgeldanspruchs
Auszug aus BGH, 04.10.1977 - VI ZR 5/74
Ist die Klage auf Schmerzensgeld zwar namens des bewußtlosen Verletzten, aber ohne Vertretungsmacht erhoben, so wird dadurch der Schmerzensgeldanspruch auch dann nicht vererblich, wenn die Erben später die Prozeßführung genehmigen (Aufgabe von VI ZR 82/66 vom 19. September 1967 - LM Nr. 32 zu § 847 BGB).Das Berufungsgericht nimmt im Anschluß an das Senatsurteil vom 19. September 1967 - VI ZR 82/66 (LM Nr. 32 zu § 847 BGB = NJW 1967, 2304 = JZ 1968, 136 mit zust. Anm. von Böhmer = VersR 1967, 1075) an, der im Namen des P. ohne Vollmacht gerichtlich geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch sei mit Klagezustellung, obwohl diese erst nach seinem Tode erfolgt sei, rechtshängig und vererblich geworden, weil die Kläger als seine Erben die Prozeßführung später genehmigt hätten.
Das mag, was die Herbeiführung der prozessualen Rechtshängigkeit des Anspruches anbelangt, unschädlich gewesen sein, auch mögen die prozessualen Mängel später durch die Genehmigung der Kläger geheilt worden sein (vgl. dazu das Senatsurteil vom 19. September 1967 a.a.O. unter I).
Zu keinem anderen Ergebnis vermag die durchaus richtige Erwägung führen, daß der mutmaßliche Wille des Verletzten in der Regel dahin gehen wird, einen ihm zustehenden Schmerzensgeldanspruch auch geltend zu machen, selbst wenn er ihm nicht persönlich, sondern letztlich seinen Erben und damit meist seinen Angehörigen zugute kommt (Senatsurteil v. 19. September 1967 a.a.O.).
- BGH, 22.06.1976 - VI ZR 167/75
Schmerzensgeldanspruch - Zustellung der Klageschrift - Rechtshängigkeit - …
Auszug aus BGH, 04.10.1977 - VI ZR 5/74
Angehörige und noch viel weniger Erben haben keinen eigenen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der von einem nachträglich verstorbenen Verletzten erlittenen immateriellen Schäden (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1976 - VI ZR 167/75 - VersR 1976, S. 1045 f m.w.Nachw.).Die Bestimmung des § 847 BGB knüpft die Herbeiführung der Vererblichkeit (und der Übertragbarkeit) nicht allein an den prozessualen Eintritt der Rechtshängigkeit des Schmerzensgeldanspruchs an; das ist nur einer der "zur Vermeidung von Streitigkeiten" formalisierten beiden Tatbestände, in denen sich der Wille des Verletzten zur Geltendmachung des Anspruchs niedergeschlagen haben muß (vgl. Mot. II S. 802; Weyer VersR 1971, 993, 997; Senatsurteil vom 22. Juni 1976 a.a.O.).
- BGH, 16.01.1973 - VI ZR 197/71
Vererblichkeit eines Schmerzensgeldanspruchs
Auszug aus BGH, 04.10.1977 - VI ZR 5/74
Es bedarf mithin nach dem geltenden Recht einer Willenskundgebung des Verletzten selbst entweder in der Form eines Anerkennungsvertrages mit dem Schädiger (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1973 - VI ZR 191/71 - VersR 1973, 347) oder der Geltendmachung des Anspruches bei Gericht (dazu zuletzt Senatsurteil vom 25. Januar 1977 - VI ZR 47/76 - VersR 1977, 452). - BGH, 08.07.1953 - VI ZR 241/52
- BGH, 25.01.1977 - VI ZR 47/76
Vererblichkeit eines Schmerzensgeldanspruchs
Auszug aus BGH, 04.10.1977 - VI ZR 5/74
Es bedarf mithin nach dem geltenden Recht einer Willenskundgebung des Verletzten selbst entweder in der Form eines Anerkennungsvertrages mit dem Schädiger (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1973 - VI ZR 191/71 - VersR 1973, 347) oder der Geltendmachung des Anspruches bei Gericht (dazu zuletzt Senatsurteil vom 25. Januar 1977 - VI ZR 47/76 - VersR 1977, 452).
- BGH, 26.06.1984 - VI ZR 206/82
Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruchs vor dem Tod des Verletzten
Wird eine Klage auf Schmerzensgeld namens des bewußtlosen Verletzten vor dessen Tod auf Grund einer vor dem Unfall erteilten Blankovollmacht erhoben, so wird dadurch der Schmerzensgeldanspruch auch dann nicht vererblich, wenn mit der Vollmacht der Auftrag an den Rechtsanwalt verbunden worden war, "Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall in jedem Fall geltend zu machen" (Fortführung von BGHZ 69, 323 [BGH 04.10.1977 - VI ZR 5/77]).Dies setzt vielmehr zusätzlich die vom materiellen Recht geforderte Erklärung des Verletzten voraus, den Anspruch geltend machen zu wollen (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1977 in BGHZ 69, 323 [BGH 04.10.1977 - VI ZR 5/77] = VersR 1978, 62 mit Anm. Weber LM § 847 BGB Nr. 61; s. auch Münzel NJW 1961, 1558, 1559 f; Pecher AcP 171, 44, 51 ff).
Kann und muß deshalb bei einer schon vor dem Unfall blanko erteilten Vollmacht erst später anhand der konkreten Umstände des einzelnen Falles ergründet werden, ob die Verfolgung des Schmerzensgeldanspruchs wirklich den Vorstellungen des Verunglückten entspricht, so läuft das - ähnlich wie in den Fällen einer vollmachtlosen, erst von den Erben nachträglich genehmigten Prozeßführung - letztlich auf die Feststellung seines mutmaßlichen Willens hinaus, den der erkennende Senat bei jener Fallgestaltung in seinem Urteil vom 4. Oktober 1977 (aaO) unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung (…Senatsurt. v. 19. September 1967 aaO) für nicht ausreichend erachtet hat.
Aus diesem Grund wird zwar die Betrachtungsweise des damaligen Gesetzgebers, "daß es etwas Anstößiges hat, den Erben des Verletzten die Verfolgung eines Anspruches zu gestatten, an dessen Geltendmachung der Verletzte nicht dachte" (…Motive aaO), in dieser Form für die heutigen Verhältnisse nicht mehr zutreffen (…Staudinger/Schäfer, BGB 10./11. Aufl. § 847 Rdn. 98 f; Brehm JZ 1978, 191 f).
Deshalb muß es auch bei Verkehrsunfällen nicht nur in der alleinigen Entscheidung des Verletzten verbleiben, ob er den Anspruch geltend machen will, sondern dieser Wille muß auch nach außen hin in der vom Gesetz geforderten Eindeutigkeit in Erscheinung treten (Senatsurteil vom 4. Oktober 1977 aaO).
Das Berufungsgericht hat es deshalb im Ergebnis mit Recht abgelehnt, die Ausstellung einer Blankovollmacht an Rechtsanwalt Ha. für die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs des H. ausreichen zu lassen (…so auch Palandt/Thomas, BGB, 43. Aufl. § 847 Anm. 5 c;… s. ferner MünchKomm-Mertens, BGB § 847 Rdn. 51; a.A. Brehm JZ 1978, 191, 192).
Das steht nur einem gesetzlichen Vertreter des Verletzten zu (vgl. Senatsurteile vom 4. Oktober 1977 a.a.O. und vom 13. Januar 1981 - VI ZR 180/79 - VersR 1981, 447, 448 unter I 1 a; insoweit in BGHZ 80, 8 [BGH 13.01.1981 - VI ZR 180/79] nicht abgedruckt).
- BGH, 06.12.1994 - VI ZR 80/94
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines …
Zum andern mußte diesem Eintritt der Rechtshängigkeit der vom Verletzten oder seinem gesetzlichen Vertreter erklärte Wille zugrunde liegen, den Schmerzensgeldanspruch zu verfolgen; dieser Wille konnte nicht durch denjenigen einer anderen Person, insbesondere nicht durch denjenigen des Erben des Verletzten, ersetzt werden (vgl. BGHZ 69, 323, 325 f. [BGH 04.10.1977 - VI ZR 5/77]; Senatsurteile vom 26. Juni 1984 - VI ZR 206/82 - VersR 1984, 866, 867 und vom 22. Oktober 1985 - VI ZR 206/84 - VersR 1986, 292, 293 m.w.N.). - BGH, 10.10.1989 - VI ZR 78/89
Vereinbarung über Rechtshängigkeit i.S. von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB
aa) Das in § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs aufgestellte Erfordernis der Rechtshängigkeit hat eine materiell-rechtliche und eine verfahrensrechtliche Komponente (vgl. BGHZ 69, 323, 325 f.) [BGH 04.10.1977 - VI ZR 5/77].
- BVerwG, 24.06.1999 - 7 C 20.98
Offene Vermögensfragen - Restitutionsanspruch; Anmeldung Wirksamkeit; Vertreter …
Andererseits besagt die rückwirkende Heilbarkeit prozessualer Vertretungsmängel noch nichts über die nach materiellem Recht zu beantwortende Frage, ob auch die Genehmigung der rechtsgeschäftlichen Erklärung eines vollmachtlosen Vertreters zurückwirkt (vgl. BGHZ 69, 323 ). - OLG Zweibrücken, 09.07.1982 - 1 U 167/81 Die nachträglich erklärte Genehmigung der Prozeßführung durch die Kläger mag zwar den prozessualen Mangel geheilt haben, ersetzte aber nicht die eine Vererblichkeit des Anspruchs erst herbeiführende, von dem materiellen Recht geforderte Erklärung des Verletzten (vgl. BGHZ 69, 323).
Eben deswegen hat das Gesetz diesen Anspruch ... als einen höchstpersönlichen ausgestaltet « (BGHZ 69, 323, 326).
Wie Weber (Anm. zu BGH LM BGB § 847 Nr. 61 = VersR 1978, 62) zutreffend bemerkt, ist es keineswegs immer so, daß der Verletzte darauf besteht, der Schädiger solle ihm auch noch Schmerzensgeld zahlen; insbesondere bei Eheleuten oder guten Freunden, von denen der eine den anderen bloß aus Gefälligkeit mit seinem Kfz mitgenommen hatte, liegt es keineswegs auf der Hand, daß der Verletzte von dem Schädiger auch Schmerzensgeld fordern würde.
Die Erklärung des Geschädigten, die auf die Herstellung einer veränderten materiellen Rechtslage, nämlich die Vererblichkeit des Anspruchs, abzielt, kann aber nicht durch die eines Dritten ersetzt werden (BGHZ 69, 323).
- OLG Oldenburg, 04.02.1994 - 11 U 84/93
Schmerzensgeld; Erbengemeinschaft; Verkehrsunfalltod des gemeinsamen Sohnes; …
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in VersR 1978, 62 ff. stehe nicht entgegen, weil diese Entscheidung nicht auf die nunmehr geltende Neufassung des § 847 Abs. 1 BGB zu übertragen sei.Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung BGH VersR 1978, 62 f, auf die die Entscheidung BGH VersR 1984 866 ff. Bezug nimmt, die Notwendigkeit einer Willensbekundung des Verletzten darüber, ob ein Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht werden soll, sowie den Umstand, daß diese Entscheidung allein dem Verletzten zustehe, als Ausfluß der höchstpersönlichen Anspruchsausgestaltung angesehen, die es - entgegen der Auffassung der Beklagten - § 847 Abs. 1 S. 2 BGB entnommen hat.
- BGH, 22.10.1985 - VI ZR 206/84
Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs
Da die Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 1 ZPO durch jede Klageerhebung begründet wird, reicht dazu auch die Zustellung der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht eingereichten Klage aus; der insoweit vorliegende verfahrensrechtliche Mangel kann mit rückwirkender Kraft durch Genehmigung geheilt werden (Senatsurteile vom 19. September 1967 - VI ZR 82/66 - VersR 1967, 1075, 1076; vom 4. Oktober 1977 - VI ZR 5/74 - BGHZ 69, 323 = VersR 1978, 62 = LM § 847 BGB Nr. 61 mit Anm. Weber, und vom 26. Juni 1984 - VI ZR 206/82 - VersR 1984, 866, 867 m.w.N.).a) Wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, schließt die Höchstpersönlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs nicht aus, daß der Wille zu seiner Geltendmachung auch von dem gesetzlichen Vertreter des Verletzten erklärt werden kann (Senatsurteile vom 4. Oktober 1977 aaO.; vom 13. Januar 1981 - VI ZR 180/79 - VersR I981, 447, 448 …und vom 26. Juni 1984 aaO. S. 868).
- BGH, 13.01.1981 - VI ZR 180/79
Anrechnung der Versicherungsleistung auf einen Haftpflichtanspruch in der …
Der vorliegende Fall ist insoweit mit dem vom Senat in BGHZ 69, 323 ff [BGH 04.10.1977 - VI ZR 5/77] entschiedenen nicht vergleichbar. - LG Aachen, 03.08.1989 - 2 O 97/89
Vererblichkeit eines Schmerzensgeldanspruchs bei Gebrechlichkeitspflegschaft
Die Heilung ist vorliegend dadurch erfolgt, daß die Eltern des ursprünglichen Klägers als dessen Alleinerben gemäß § 1925 I BGB ohne Rüge des dem Verfahren anhaftenden Mangels den Rechtsstreit aufgenommen und damit das gesamte frühere Verfahren genehmigt haben (vgl. BGH in NJW 1967, 2304; BGHZ 69, 323 ff).Rn. 17 Die in der Aufnahme des Verfahrens liegende Genehmigung der bisherigen Prozeßführung nach dem Tod des Verstorbenen hat keinen Einfluß auf die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs (vgl. BGHZ 69, 323 ff).
- OLG Stuttgart, 16.10.1987 - 2 U 35/87
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines …
Es ist davon auszugehen, daß dem auf Klägerseite verhandelnden Rechtsanwalt und dem Sachbearbeiter der Beklagten zu 2) die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Voraussetzungen des § 847 Abs. 1 S. 2 BGB, insbesondere die Entscheidungen vom 4. Oktober 1977 (NJW 1978, 214) sowie vom 26. Juni 1984 (NJW 1984, 2348) bekannt waren (vgl. zu dem Gesamtproblem Rauscher, NJW 1985, 596 ff). - OLG München, 04.07.1980 - 10 U 1923/80
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines …
- LG Saarbrücken, 12.02.1980 - 3 O 417/79
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines …
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