Rechtsprechung
| BGH, 16.05.1972 - VI ZR 7/71 |
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- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Beweiswürdigung - Gefährliche Heilmethode - Fehlende Eintragung im Krankenblatt - Gebotene Heilmethode
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(Leitsatz)
Verlagerung der Beweislast bei unterlassener Eintragung wesentlicher Tatsachen in das Krankenblatt
Papierfundstellen
- NJW 1972, 1520
- MDR 1972, 770
- VersR 1972, 887
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (8)
- BGH, 10.07.1956 - VI ZR 199/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 16.05.1972 - VI ZR 7/71
Unter diesen Umständen ist die Tatsache, daß das Krankenblatt zu dieser wichtigen Frage keine Eintragungen enthält, ein wichtiges Indiz« Sie kann sogar zu einer Umkehr der Beweis last in der Weise fuhren, daß es nunmehr Sache der Beklagten ist, den Beweis dafUr zu erbringen, daß gleichwohl damals der Verdacht einer Paralyse bestand« Der Bundesgerichtshof hat schon in früheren Entscheidungen auf die Bedeutung des Krankenblattes hingewiesen und zu erkennen gegeben, daß Mängel des Krankenblattes dazu fahren können« den Patienten von der ihn sonst treffenden Beweislast zu befreien (vgl« die Urteile des BGH vom 6« März 1956 - VI ZR 2/55 - VersR 1956, 449; vom 10. Juli 1956 - VI ZR 199/55 - VersR 1956, 577; vom 7. Februar 1961 - VI ZR 69/60 - VersR 1961, 421 1 2 2 7 und vom 4. Dezember 1962 - VI ZR 101/62 - VersR 1963, 168)« Zwar hat es nach dem Urteil vom 7. Februar 1961 (…aaO) keinen Einfluß auf die Beweislast, wenn das Krankenblatt nur in nebensächlichen und für die Entscheidung unerheblichen Punkten nachlässig geführt worden 1st« Eine Beweiserleichterung bis hin zur Umkehr der Beweislast ist aber gerecht fertigt, wenn die gewählte Behandlungsart wegen der damit verbundenen Gefahren für den Patienten eine genaue und gewissenhafte Diagnose erfordert, das Krankenblatt weder diese genaue Diagnose noch die für deren Beurteilung erforderlichen Angaben enthält, sie aber nach ärztlichen Gepflogenheiten enthalten müßte nur wenn für das Unterbleiben der Eintragung keine sonstigen Gründe ersichtlich sind Im Streitfall haben die ärztlichen Sachverständigen die Anwendung des arsenhaltigen Spirotrypan als äußerste Behandlungsart bezeichnet und keinen Zweifel darüber gelassen, daß die Anwendung dieses Mittels für den Patienten schwere schädliche Folgen haben kann Es waf eine genaue und gewissenhafte Prüfung erforderlich, ob tatsächlich Verdachtsgründe für eine Paralyse bestehen, die allein die Anwendung dieses gefährlichen Mittels rechtfertigen Berücksichtigt man weiter, daß diese Diagnose oder zumindest die dafür erforderlichen Grundlagen hätten aktenkundig gemacht werden müssen (vgl die Aussage des Dr so ist, da das Krankenblatt keine derartigen Eintragungen enthält, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß bei dieser Sachlage nicht der Kläger das Nichtbestehen eines Paralyseverdachts beweisen, sondern der Träger des Krankenhauses nachweisen mußte, daß und aus welchem Grunde der Verdacht einer stufen weise fortschreitenden Paralyse bestanden hat Dieser Beweis ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geführt Es ist vielmehr weit eher von dem Gegenteil, also davon überzeugt, daß die Ärzte der Beklagten die Lues des Klägers mit Arsen behandelt haben, ohne daß ausreichende Verdachtsgründe für eine Paralyse gegeben waren 12 -. - BGH, 04.12.1962 - VI ZR 101/62
Auszug aus BGH, 16.05.1972 - VI ZR 7/71
Unter diesen Umständen ist die Tatsache, daß das Krankenblatt zu dieser wichtigen Frage keine Eintragungen enthält, ein wichtiges Indiz« Sie kann sogar zu einer Umkehr der Beweis last in der Weise fuhren, daß es nunmehr Sache der Beklagten ist, den Beweis dafUr zu erbringen, daß gleichwohl damals der Verdacht einer Paralyse bestand« Der Bundesgerichtshof hat schon in früheren Entscheidungen auf die Bedeutung des Krankenblattes hingewiesen und zu erkennen gegeben, daß Mängel des Krankenblattes dazu fahren können« den Patienten von der ihn sonst treffenden Beweislast zu befreien (vgl« die Urteile des BGH vom 6« März 1956 - VI ZR 2/55 - VersR 1956, 449; vom 10. Juli 1956 - VI ZR 199/55 - VersR 1956, 577; vom 7. Februar 1961 - VI ZR 69/60 - VersR 1961, 421 1 2 2 7 und vom 4. Dezember 1962 - VI ZR 101/62 - VersR 1963, 168)« Zwar hat es nach dem Urteil vom 7. Februar 1961 (…aaO) keinen Einfluß auf die Beweislast, wenn das Krankenblatt nur in nebensächlichen und für die Entscheidung unerheblichen Punkten nachlässig geführt worden 1st« Eine Beweiserleichterung bis hin zur Umkehr der Beweislast ist aber gerecht fertigt, wenn die gewählte Behandlungsart wegen der damit verbundenen Gefahren für den Patienten eine genaue und gewissenhafte Diagnose erfordert, das Krankenblatt weder diese genaue Diagnose noch die für deren Beurteilung erforderlichen Angaben enthält, sie aber nach ärztlichen Gepflogenheiten enthalten müßte nur wenn für das Unterbleiben der Eintragung keine sonstigen Gründe ersichtlich sind Im Streitfall haben die ärztlichen Sachverständigen die Anwendung des arsenhaltigen Spirotrypan als äußerste Behandlungsart bezeichnet und keinen Zweifel darüber gelassen, daß die Anwendung dieses Mittels für den Patienten schwere schädliche Folgen haben kann Es waf eine genaue und gewissenhafte Prüfung erforderlich, ob tatsächlich Verdachtsgründe für eine Paralyse bestehen, die allein die Anwendung dieses gefährlichen Mittels rechtfertigen Berücksichtigt man weiter, daß diese Diagnose oder zumindest die dafür erforderlichen Grundlagen hätten aktenkundig gemacht werden müssen (vgl die Aussage des Dr so ist, da das Krankenblatt keine derartigen Eintragungen enthält, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß bei dieser Sachlage nicht der Kläger das Nichtbestehen eines Paralyseverdachts beweisen, sondern der Träger des Krankenhauses nachweisen mußte, daß und aus welchem Grunde der Verdacht einer stufen weise fortschreitenden Paralyse bestanden hat Dieser Beweis ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geführt Es ist vielmehr weit eher von dem Gegenteil, also davon überzeugt, daß die Ärzte der Beklagten die Lues des Klägers mit Arsen behandelt haben, ohne daß ausreichende Verdachtsgründe für eine Paralyse gegeben waren 12 -. - BGH, 07.02.1961 - VI ZR 69/60
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 16.05.1972 - VI ZR 7/71
Unter diesen Umständen ist die Tatsache, daß das Krankenblatt zu dieser wichtigen Frage keine Eintragungen enthält, ein wichtiges Indiz« Sie kann sogar zu einer Umkehr der Beweis last in der Weise fuhren, daß es nunmehr Sache der Beklagten ist, den Beweis dafUr zu erbringen, daß gleichwohl damals der Verdacht einer Paralyse bestand« Der Bundesgerichtshof hat schon in früheren Entscheidungen auf die Bedeutung des Krankenblattes hingewiesen und zu erkennen gegeben, daß Mängel des Krankenblattes dazu fahren können« den Patienten von der ihn sonst treffenden Beweislast zu befreien (vgl« die Urteile des BGH vom 6« März 1956 - VI ZR 2/55 - VersR 1956, 449; vom 10. Juli 1956 - VI ZR 199/55 - VersR 1956, 577; vom 7. Februar 1961 - VI ZR 69/60 - VersR 1961, 421 1 2 2 7 und vom 4. Dezember 1962 - VI ZR 101/62 - VersR 1963, 168)« Zwar hat es nach dem Urteil vom 7. Februar 1961 (aaO) keinen Einfluß auf die Beweislast, wenn das Krankenblatt nur in nebensächlichen und für die Entscheidung unerheblichen Punkten nachlässig geführt worden 1st« Eine Beweiserleichterung bis hin zur Umkehr der Beweislast ist aber gerecht fertigt, wenn die gewählte Behandlungsart wegen der damit verbundenen Gefahren für den Patienten eine genaue und gewissenhafte Diagnose erfordert, das Krankenblatt weder diese genaue Diagnose noch die für deren Beurteilung erforderlichen Angaben enthält, sie aber nach ärztlichen Gepflogenheiten enthalten müßte nur wenn für das Unterbleiben der Eintragung keine sonstigen Gründe ersichtlich sind Im Streitfall haben die ärztlichen Sachverständigen die Anwendung des arsenhaltigen Spirotrypan als äußerste Behandlungsart bezeichnet und keinen Zweifel darüber gelassen, daß die Anwendung dieses Mittels für den Patienten schwere schädliche Folgen haben kann Es waf eine genaue und gewissenhafte Prüfung erforderlich, ob tatsächlich Verdachtsgründe für eine Paralyse bestehen, die allein die Anwendung dieses gefährlichen Mittels rechtfertigen Berücksichtigt man weiter, daß diese Diagnose oder zumindest die dafür erforderlichen Grundlagen hätten aktenkundig gemacht werden müssen (vgl die Aussage des Dr so ist, da das Krankenblatt keine derartigen Eintragungen enthält, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß bei dieser Sachlage nicht der Kläger das Nichtbestehen eines Paralyseverdachts beweisen, sondern der Träger des Krankenhauses nachweisen mußte, daß und aus welchem Grunde der Verdacht einer stufen weise fortschreitenden Paralyse bestanden hat Dieser Beweis ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geführt Es ist vielmehr weit eher von dem Gegenteil, also davon überzeugt, daß die Ärzte der Beklagten die Lues des Klägers mit Arsen behandelt haben, ohne daß ausreichende Verdachtsgründe für eine Paralyse gegeben waren 12 -.
- BGH, 06.03.1956 - VI ZR 2/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 16.05.1972 - VI ZR 7/71
Unter diesen Umständen ist die Tatsache, daß das Krankenblatt zu dieser wichtigen Frage keine Eintragungen enthält, ein wichtiges Indiz« Sie kann sogar zu einer Umkehr der Beweis last in der Weise fuhren, daß es nunmehr Sache der Beklagten ist, den Beweis dafUr zu erbringen, daß gleichwohl damals der Verdacht einer Paralyse bestand« Der Bundesgerichtshof hat schon in früheren Entscheidungen auf die Bedeutung des Krankenblattes hingewiesen und zu erkennen gegeben, daß Mängel des Krankenblattes dazu fahren können« den Patienten von der ihn sonst treffenden Beweislast zu befreien (vgl« die Urteile des BGH vom 6« März 1956 - VI ZR 2/55 - VersR 1956, 449; vom 10. Juli 1956 - VI ZR 199/55 - VersR 1956, 577; vom 7. Februar 1961 - VI ZR 69/60 - VersR 1961, 421 1 2 2 7 und vom 4. Dezember 1962 - VI ZR 101/62 - VersR 1963, 168)« Zwar hat es nach dem Urteil vom 7. Februar 1961 (…aaO) keinen Einfluß auf die Beweislast, wenn das Krankenblatt nur in nebensächlichen und für die Entscheidung unerheblichen Punkten nachlässig geführt worden 1st« Eine Beweiserleichterung bis hin zur Umkehr der Beweislast ist aber gerecht fertigt, wenn die gewählte Behandlungsart wegen der damit verbundenen Gefahren für den Patienten eine genaue und gewissenhafte Diagnose erfordert, das Krankenblatt weder diese genaue Diagnose noch die für deren Beurteilung erforderlichen Angaben enthält, sie aber nach ärztlichen Gepflogenheiten enthalten müßte nur wenn für das Unterbleiben der Eintragung keine sonstigen Gründe ersichtlich sind Im Streitfall haben die ärztlichen Sachverständigen die Anwendung des arsenhaltigen Spirotrypan als äußerste Behandlungsart bezeichnet und keinen Zweifel darüber gelassen, daß die Anwendung dieses Mittels für den Patienten schwere schädliche Folgen haben kann Es waf eine genaue und gewissenhafte Prüfung erforderlich, ob tatsächlich Verdachtsgründe für eine Paralyse bestehen, die allein die Anwendung dieses gefährlichen Mittels rechtfertigen Berücksichtigt man weiter, daß diese Diagnose oder zumindest die dafür erforderlichen Grundlagen hätten aktenkundig gemacht werden müssen (vgl die Aussage des Dr so ist, da das Krankenblatt keine derartigen Eintragungen enthält, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß bei dieser Sachlage nicht der Kläger das Nichtbestehen eines Paralyseverdachts beweisen, sondern der Träger des Krankenhauses nachweisen mußte, daß und aus welchem Grunde der Verdacht einer stufen weise fortschreitenden Paralyse bestanden hat Dieser Beweis ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geführt Es ist vielmehr weit eher von dem Gegenteil, also davon überzeugt, daß die Ärzte der Beklagten die Lues des Klägers mit Arsen behandelt haben, ohne daß ausreichende Verdachtsgründe für eine Paralyse gegeben waren 12 -. - BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55
Bemessung des Schmerzensgeldanspruches
Auszug aus BGH, 16.05.1972 - VI ZR 7/71
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Schmerzensgeldes (15.000 DM) stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 18, 149) und sind rechtlich nicht zu beanstanden. - BGH, 25.09.1968 - VIII ZR 108/66
Zur Haftung des Zwischenhändlers für Folgeschäden
Auszug aus BGH, 16.05.1972 - VI ZR 7/71
Im Rahmen dieses Vertrages haftet die Beklagte für ein Verschulden der Ärzte, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten gegenüber dem Kläger bedient hat, nach den §§ 278, 276 BGB ebenso wie für eigenes Verschulden (BGHZ 1, 383/3867 und Urteil des BGH vom 17. Dezember 1968 - VI ZR 212/67 - VersR 1969, 310 /3127). - BGH, 11.04.1951 - II ZR 68/50
Kassenpatient im Krankenhaus
Auszug aus BGH, 16.05.1972 - VI ZR 7/71
Im Rahmen dieses Vertrages haftet die Beklagte für ein Verschulden der Ärzte, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten gegenüber dem Kläger bedient hat, nach den §§ 278, 276 BGB ebenso wie für eigenes Verschulden (BGHZ 1, 383/3867 und Urteil des BGH vom 17. Dezember 1968 - VI ZR 212/67 - VersR 1969, 310 /3127). - BGH, 17.12.1968 - VI ZR 212/67
Auszug aus BGH, 16.05.1972 - VI ZR 7/71
Im Rahmen dieses Vertrages haftet die Beklagte für ein Verschulden der Ärzte, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten gegenüber dem Kläger bedient hat, nach den §§ 278, 276 BGB ebenso wie für eigenes Verschulden (BGHZ 1, 383/3867 und Urteil des BGH vom 17. Dezember 1968 - VI ZR 212/67 - VersR 1969, 310 /3127).
- BGH, 27.06.1978 - VI ZR 183/76
Rechtsfolgen unrichtiger oder unzulänglicher ärztlicher Dokumentation
Der Senat hat aber inzwischen mehrfach zu erkennen gegeben, daß an dieser Rechtsprechung, die einer überholten ärztlichen Berufsauffassung unangemessen Raum zugesteht (…Steindorff a.a.O.), nicht mehr festgehalten werden kann (vgl. etwaSenatsurteil vom 16. Mai 1972 - VI ZR 7/71 - VersR 1972, 887 m.w.Nachw.; zuletztSenatsurteil vom 14. März 1978 - VI ZR 213/76 - VersR 1978, 542). - BGH, 24.06.1975 - VI ZR 72/74
Arzthaftung - Tubushernie - Narkosezwischenfall - Intubationsnarkose - …
Ferner mag erneut geprüft werden, ob nicht der Nichtführung eines Narkoseprotokolls eine die Beweislage verändernde Bedeutung zukommen kann (vgl. RG HRR 35 Nr. 1009; Senatsurteil vom 16. Mai 1972 - VI ZR 7/71 - VersR 1972, 887). - BGH, 14.03.1978 - VI ZR 213/76
Dammschnitt - § 823 Abs. 1 BGB, Arzthaftung, § 611 BGB
Dieser Beweispflicht genügt der Arzt weithin durch Vorlage einer ordnungsmäßigen Dokumentation im Operationsbericht, Krankenblatt oder Patientenkarte, wie sie auch gutem ärztlichen Brauch entspricht (vgl. auch das Senatsurteil vom 16. Mai 1972 - VI ZR 7/71 - VersR 1972, 887).
- OLG München, 28.03.1985 - 1 U 4784/84 Der Vermerk "organisierte Haemorrhoiden ..." entspricht insbesondere auch den ärztlichen Gepflogenheiten bei der Führung von Krankenunterlagen (vgl. BGH NJW 1972, 1520).
- OLG Celle, 08.05.1978 - 1 U 37/77
Schadensersatz wegen Belastung mit einer Unterhaltspflicht ; Haftung nach den …
Die Umkehr der Beweislast ist einmal gerechtfertigt, weil der Operationsbericht in entscheidenden Punkten unvollständig ist (vgl. BGH NJW 1972, 1520). - LG Bautzen, 20.10.1994 - 3 O 392/94
Venire Contra Factum Proprium; Verzicht; Autopsie; Unfalltod; Beweisvereitelung
Die daraus in jedem Falle resultierende Beweiserleichterung zugunsten der Klägerin als für das Vorliegen eines Unfalls beweispflichtige Partei dürfte im konkreten Falle, analog § 180 a VVG in Verb. mit den §§ 444, 427 ZPO , bis zur Umkehrung der Beweislast gehen (vgl. dazu namentlich: BGH, NJW 1972, S. 1520; BGHZ 72, 132;… BGH, NJW 1978, S. 1681, S. 2337;… BGH, NJW 1988, S. 2611), so daß mangels Beweises des Gegenteils durch die Beklagte von einem Unfall als Todesursache auszugehen ist (1). - OLG Bremen, 31.07.1979 - 1 U 47/79
Klage auf Gewährung der Einsichtnahme in Krankenakten im Rahmen einer …
Übrigens hat der Bundesgerichtshof (vgl. NJW 72, 1520) schon früher zu erkennen gegeben, daß an seiner früheren Auffassung (vgl. Vers.R. 63, 65 und 168), wonach die Aufzeichnungen des Arztes nur eine interne Gedächtnisstütze seien und dem Patienten gegenüber keine Pflicht zu ihrer sorgfältigen und vollständigen Führung bestehe, nicht mehr festgehalten werden kann, da sie einer überholten ärztlichen Berufsauffassung unangemessen Raum zugesteht.
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