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Rechtsprechung
   BGH, 06.11.1956 - VI ZR 71/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,2214
BGH, 06.11.1956 - VI ZR 71/56 (https://dejure.org/1956,2214)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1956 - VI ZR 71/56 (https://dejure.org/1956,2214)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1956 - VI ZR 71/56 (https://dejure.org/1956,2214)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1957, 214
  • DB 1957, 20
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 27.01.1987 - VI ZR 114/86

    Verkehrssicherungspflicht des Gastwirts

    Diese Erwägung geht schon deshalb fehl, weil die Schadensersatzpflicht der Beklagten auf dem Verstoß gegen eine sie selbst treffende, auf § 823 BGB gegründete Verpflichtung als Gastwirtin beruht und der Beklagten deshalb eine aus dieser Vorschrift herzuleitende erhöhte Überwachungspflicht oblag, wenn und soweit sie die Streupflicht ihren Bediensteten übertrug (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 6. November 1956 - VI ZR 71/56 - VersR 1957, 62 = MDR 1957, 214 f m. Anm. Esser S. 215 f und vom 8. Oktober 1974 - VI ZR 43/74 - VersR 1975, 42 f m.w.N.).
  • BGH, 19.09.1979 - V ZR 41/77

    Verlegung einer Wasserleitung - Vereinigung von Eigentumsrechten an einer Straße …

    Allerdings wird im Fall der Vereinigung des Eigentumsrechts am Grundstück und an Sachen, die mit dem Grund und Boden verbunden sind, ohne Bestandteil des Grundstücks geworden zu sein (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB), in der Regel anzunehmen sein, daß nunmehr die Absicht, diese Sache nur zu einem vorübergehenden Zweck verbunden zu halten, entfällt (RGZ 97, 102, 105; BGH LM BGB § 95 Nr. 15;… BGB-RGRK 12. Aufl., § 95 Rdn. 26; Esser, MDR 1957, 214 links).
  • BGH, 24.11.1964 - VI ZR 185/63
    Im besonderen hatte das Reichsgericht die Entlastung aus § 831 BGB dann als unbeachtlich bezeichnet und die juristische Person gemäß § 31 BGB haftbar gemacht, wenn ein andauernder verkehrswidriger Zustand einer Anlage in ihrem Organisations- und Verantwortungsbereich vorlag (JW 1952, 2076; vgl. ferner BGHZ 24, 200, 213 und Esser MDR 1957, 214).
  • BGH, 24.10.1958 - VI ZR 229/57
    Wenn auch die örtliche Polizeiverordnung vom 27. August 1954 bestimmt hat, daß die Gehbahnen und Fußwege bei einer in der Zeit von 8-21 Uhr eintretenden Glätte sofort und so oft mit abstumpfenden Stoffen bestreut werden müssen, wie es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, so hat das Berufungsgericht doch durchaus in Übereinstimmung mit der von der Revision angezogenen Rechtsprechung eine Verpflichtung zum Streuen nicht schon für gegeben gehalten, wenn das Streuen wegen anhaltenden starken Schneefalles keine nachhaltige Sicherungswirkung erzielen könnte und darum zwecklos wäre (so auch bereits Urteil des erkennenden Senats vom 6. November 1956 VI ZR 71/56 MDR 1957, 214 = VersR 1957, 62).
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