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   BFH, 25.10.2000 - VII B 198/00   

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https://dejure.org/2000,8039
BFH, 25.10.2000 - VII B 198/00 (https://dejure.org/2000,8039)
BFH, Entscheidung vom 25.10.2000 - VII B 198/00 (https://dejure.org/2000,8039)
BFH, Entscheidung vom 25. Oktober 2000 - VII B 198/00 (https://dejure.org/2000,8039)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Schließung der mündlichen Verhandlung - Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Verfahrensfehler - Gewährung rechtlichen Gehörs

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 93 Abs. 3 Satz 2; ; FGO § 104 Abs. 1; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereröffnung der mündliche Verhandlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 03.02.1993 - 1 B 10.93

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Vorliegen einer

    Auszug aus BFH, 25.10.2000 - VII B 198/00
    Nach Ergehen des Urteils (in der einen oder der anderen Weise) ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12. April 1994 I R 43/93, BFH/NV 1995, 221; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 93 Rz. 8).

    Demgemäß liegt kein Verfahrensfehler vor, wenn ein Beteiligter aus einem in seiner Person oder in der Person seines Prozessbevollmächtigten liegenden, wenn auch unverschuldeten Grunde nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte (BFH/NV 1995, 221, m.w.N.).

  • BFH, 12.04.1994 - I R 43/93

    Auswirkungen auf ein Verfahren bei Nichterscheinen einer anwaltlichen Vertretung

    Auszug aus BFH, 25.10.2000 - VII B 198/00
    Nach Ergehen des Urteils (in der einen oder der anderen Weise) ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12. April 1994 I R 43/93, BFH/NV 1995, 221; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 93 Rz. 8).
  • BFH, 19.05.2008 - V B 29/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Geltendmachung von Verfahrensmängeln, sachliche und

    Nach der Zustellung des Urteils war die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO ohnehin nicht mehr zulässig (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2000 VII B 198/00, BFH/NV 2001, 471).
  • BFH, 26.09.2008 - VIII B 23/08

    Keine Zulassung wegen unrichtiger Rechtsanwendung - qualifizierter

    Lehnt das Gericht einen nach diesem Zeitpunkt gestellten Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ab, so kann darin kein Verfahrensfehler liegen (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2000 VII B 198/00, BFH/NV 2001, 471; Tipke in Tipke/Kruse, a.a.O., § 93 FGO Rz 8, m.w.N.).
  • BFH, 28.04.2009 - VIII B 103/08

    Terminverlegung wegen behaupteter Erkrankung

    Im Streitfall liegen die Dinge anders: Das Urteil war bereits am Verhandlungstag um 16.00 Uhr verkündet worden, so dass danach eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen war (BFH-Urteil vom 12. April 1994 I R 43/93, BFH/NV 1995, 221; BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2000 VII B 198/00, BFH/NV 2001, 471; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 93 Rz 8).
  • BFH, 18.12.2009 - III B 118/08

    Keine Verletzung rechtlichen Gehörs bei Ladung eines Beteiligten über seinen

    Denn nach der Urteilsverkündung (§ 104 Abs. 1 FGO) ist die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich (BFH-Beschlüsse vom 17. August 1999 IV B 22/99, BFH/NV 2000, 211; vom 25. Oktober 2000 VII B 198/00, BFH/NV 2001, 471).
  • BFH, 13.01.2004 - X B 78/03

    Darlegung der Zulassungsgründe bei kumulativer Begr. des FG-Urt.; Verletzung des

    Nach Ergehen des Urteils ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2000 VII B 198/00, BFH/NV 2001, 471, m.w.N.).
  • BFH, 14.01.2016 - III B 48/15

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach unentschuldigtem Fernbleiben

    Das FG konnte daher, indem es den vom Kläger mit Schreiben vom 30. März 2015 gestellten Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat, keinen Verfahrensfehler begehen (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2000 VII B 198/00, BFH/NV 2001, 471).
  • BFH, 07.11.2002 - VII R 38/02

    Nicht mit Gründen versehenes Urteil

    b) Zutreffend hat das FG selbst festgestellt, dass ihm mit der nach Ablauf der durch die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes in NJW 1993, 2603, HFR 1993, 674 auf genau fünf Monate begrenzten Frist erstellten vollständigen Urteilsabfassung der Verfahrensfehler der verspäteten schriftlichen Niederlegung des Urteils mit Tatbestand und Gründen unterlaufen ist, dass es jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert sei, diesen Verfahrensmangel selbst zu beheben (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 VII B 198/00, BFH/NV 2001, 471, und vom 17. August 1999 IV B 22/99, BFH/NV 2000, 211).
  • FG Düsseldorf, 17.10.2011 - 16 K 1573/10

    Entscheidung über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ohne

    Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht möglich, weil das Urteil bereits gemäß § 104 Abs. 1 FGO verkündet ist (BFH-Beschlüsse vom 17. August 1999 IV B 22/99, BFH/NV 2000, 211; vom 25. Oktober 2000 VII B 198/00, BFH/NV 2001, 471; vom 11.01.2007 VI S 10/06 (PKH), BFH/NV 2007, 936; vom 26. September 2008 VIII B 23/08, juris und vom 18. Dezember 2009, BFH/NV 2010, 665).
  • FG Köln, 20.10.2011 - 15 K 1052/08

    Anerkennung von anteiligen Schuldzinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus

    Nach der Urteilsverkündung ist die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich (BFH-Beschlüsse vom 17. August 1999 IV B 22/99, BFH/NV 2000, 211; vom 25. Oktober 2000 VII B 198/00, BFH/NV 2001, 471; vom 18.12.2009 III B 118/08, BFH/NV 2010, 665).
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