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   BFH, 21.03.2014 - VII B 214/12   

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https://dejure.org/2014,11204
BFH, 21.03.2014 - VII B 214/12 (https://dejure.org/2014,11204)
BFH, Entscheidung vom 21.03.2014 - VII B 214/12 (https://dejure.org/2014,11204)
BFH, Entscheidung vom 21. März 2014 - VII B 214/12 (https://dejure.org/2014,11204)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Insolvenzrechtliche Begründung eines Anspruchs auf Investitionszulage

  • openjur.de

    Insolvenzrechtliche Begründung eines Anspruchs auf Investitionszulage

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 1 Nr 1, FGO § 115 Abs 1 Nr 2 Alt 2, InsO § 96 Abs 1 Nr 1, InvZulG § 5
    Insolvenzrechtliche Begründung eines Anspruchs auf Investitionszulage

  • Bundesfinanzhof

    Insolvenzrechtliche Begründung eines Anspruchs auf Investitionszulage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 1 Nr 1 FGO, § 115 Abs 1 Nr 2 Alt 2 FGO, § 96 Abs 1 Nr 1 InsO, § 5 InvZulG 1999
    Insolvenzrechtliche Begründung eines Anspruchs auf Investitionszulage

  • rewis.io

    Insolvenzrechtliche Begründung eines Anspruchs auf Investitionszulage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend mit Steueransprüchen gegen einen Anspruch auf Investitionszulage in der Insolvenz des Steuerpflichtigen mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO auf die Aufrechnung gegen einen Anspruch auf Investitionszulage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11

    Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen, wenn aufgrund eines erst während des

    Auszug aus BFH, 21.03.2014 - VII B 214/12
    Das FG habe insbesondere das Urteil des VII. Senats des BFH vom 25. Juli 2012 VII R 29/11 (BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36) unberücksichtigt gelassen.

    Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO weist der Kläger selbst auf das Senatsurteil in BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36 hin, in dem sich der Senat ausdrücklich der Rechtsprechung des V. Senats des BFH angeschlossen hat.

    Im Übrigen hat der BFH sowohl in BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36 als auch in BFHE 233, 114, BStBl II 2011, 822 ausdrücklich entschieden, dass es für die insolvenzrechtliche Begründung einer Forderung nicht auf die Abgabe bzw. die Berichtigung einer Steueranmeldung ankommt.

    Zwar hat der Kläger zutreffend dargelegt, dass das FG hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen der insolvenzrechtlichen Begründung einer Forderung von den Grundsätzen einer mittlerweile überholten Rechtsprechung des beschließenden Senats ausging und damit sowohl vom Senatsurteil in BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36 als auch von der Rechtsprechung des V. Senats in BFHE 236, 274, BStBl II 2012, 466 und der Rechtsprechung des BGH in BGHZ 170, 206 abwich.

  • BGH, 14.12.2006 - IX ZR 194/05

    Verrechnung im Wege der Angleichung der Konten der Gesellschafter in der

    Auszug aus BFH, 21.03.2014 - VII B 214/12
    Schließlich gehe auch der BGH nur dann von einer Befugnis des Gläubigers zur Aufrechnung aus, wenn dieser vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens darauf habe vertrauen dürfen, dass die Durchsetzung seiner Forderung wegen einer Aufrechnungslage keine Schwierigkeiten bereiten werde (Urteil vom 14. Dezember 2006 IX ZR 194/05, BGHZ 170, 206, m.w.N.).

    Zwar hat der Kläger zutreffend dargelegt, dass das FG hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen der insolvenzrechtlichen Begründung einer Forderung von den Grundsätzen einer mittlerweile überholten Rechtsprechung des beschließenden Senats ausging und damit sowohl vom Senatsurteil in BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36 als auch von der Rechtsprechung des V. Senats in BFHE 236, 274, BStBl II 2012, 466 und der Rechtsprechung des BGH in BGHZ 170, 206 abwich.

  • BFH, 23.02.2011 - I R 20/10

    Keine Aufrechnung gegen ein Körperschaftsteuerguthaben im Insolvenzverfahren -

    Auszug aus BFH, 21.03.2014 - VII B 214/12
    Der I. Senat des BFH verlange ebenfalls, dass der anspruchsbegründende Tatbestand abgeschlossen sei und "ohne weitere Rechtshandlung eines Beteiligten der entsprechende Anspruch kraft Gesetzes" entstehe (BFH-Urteil vom 23. Februar 2011 I R 20/10, BFHE 233, 114, BStBl II 2011, 822).

    Im Übrigen hat der BFH sowohl in BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36 als auch in BFHE 233, 114, BStBl II 2011, 822 ausdrücklich entschieden, dass es für die insolvenzrechtliche Begründung einer Forderung nicht auf die Abgabe bzw. die Berichtigung einer Steueranmeldung ankommt.

  • BFH, 08.03.2012 - V R 24/11

    Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG im Insolvenzfall, Abgrenzung von

    Auszug aus BFH, 21.03.2014 - VII B 214/12
    Mit der Änderung seiner Rechtsprechung habe sich der VII. Senat des BFH der Rechtsprechung des V. Senats angeschlossen, nach dem es für die insolvenzrechtliche Begründung eines Umsatzsteueranspruchs darauf ankomme, ob der den Steueranspruch begründende Tatbestand "vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen" sei (BFH-Urteil vom 8. März 2012 V R 24/11, BFHE 236, 274, BStBl II 2012, 466, m.w.N.).

    Zwar hat der Kläger zutreffend dargelegt, dass das FG hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen der insolvenzrechtlichen Begründung einer Forderung von den Grundsätzen einer mittlerweile überholten Rechtsprechung des beschließenden Senats ausging und damit sowohl vom Senatsurteil in BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36 als auch von der Rechtsprechung des V. Senats in BFHE 236, 274, BStBl II 2012, 466 und der Rechtsprechung des BGH in BGHZ 170, 206 abwich.

  • BFH, 24.05.2012 - III R 95/08

    Antrag auf Investitionszulage für das Jahr des Investitionsabschlusses -

    Auszug aus BFH, 21.03.2014 - VII B 214/12
    Denn der Antrag auf Gewährung von Investitionszulage (§ 5 InvZulG 1999) ist nach dem BFH-Urteil vom 24. Mai 2012 III R 95/08 (BFH/NV 2012, 1658, m.w.N.) keine materiell-rechtliche, sondern eine eigenständige formelle Voraussetzung des Investitionszulageanspruchs.
  • BFH, 16.07.2012 - VII B 167/11

    Milchabgabe: Verbot der Ost-West-Saldierung; Vereinbarkeit der Milchabgabe mit

    Auszug aus BFH, 21.03.2014 - VII B 214/12
    Hierzu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2012 VII B 167/11, BFH/NV 2012, 2029, m.w.N.).
  • BFH, 02.12.2011 - VII B 110/11

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BFH, 21.03.2014 - VII B 214/12
    Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass der Kläger tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2011 VII B 110/11, BFH/NV 2012, 616).
  • BSG, 31.05.2016 - B 1 KR 38/15 R

    Aufrechnung von Ausgleichsansprüchen des Arbeitgebers aufgrund des AufAG

    Hierbei sieht der BFH den Umstand, dass der Betroffene sein den Erstattungsanspruch auslösendes Recht geltend machen muss, als unschädlich an, ebenso das Erfordernis einer bloßen Antragstellung (vgl BFH Urteil vom 18.8.2015 - VII R 29/14 - BFH/NV 2016, 87 RdNr 17 und BFH Beschluss vom 21.3.2014 - VII B 214/12 - BFH/NV 2014, 1088, zum Antrag auf Investitionszulage).
  • BFH, 08.11.2016 - VII R 34/15

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei unberechtigtem Steuerausweis i. S.

    Entscheidend ist insoweit, ob sämtliche materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Entstehung eines Erstattungsanspruchs im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits erfüllt gewesen sind (Senatsbeschluss vom 21. März 2014 VII B 214/12, BFH/NV 2014, 1088).
  • BFH, 15.01.2019 - VII R 23/17

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei Erstattung der Grunderwerbsteuer nach

    Auch werde durch das BFH-Urteil vom 18. August 2015 VII R 29/14 (BFH/NV 2016, 87) und ebenso durch den BFH-Beschluss vom 21. März 2014 VII B 214/12 (BFH/NV 2014, 1088) bestätigt, dass der Zeitpunkt der Antragstellung --im Streitfall der auf Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung gerichtete Antrag-- für die insolvenzrechtliche Entstehung des Erstattungsanspruchs unerheblich sei.

    d) Aus dem Senatsurteil in BFH/NV 2016, 87 und dem Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 1088 lässt sich kein anderes Ergebnis herleiten; denn auch nach diesen beiden Entscheidungen kommt es für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO darauf an, ob die materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen des jeweiligen Anspruchs vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt sind.

  • BFH, 18.08.2015 - VII R 29/14

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei antragsabhängigem Erstattungsanspruch

    Für den insoweit vergleichbaren Fall einer erst während des Insolvenzverfahrens beantragten Investitionszulage hat der Senat bereits entschieden, dass für die insolvenzrechtliche Begründung dieses Anspruchs nicht erforderlich ist, dass der Investitionszulageantrag bereits gestellt war (Senatsbeschluss vom 21. März 2014 VII B 214/12, BFH/NV 2014, 1088).
  • FG Hamburg, 25.11.2015 - 6 K 167/15

    Insolvenzrecht und Umsatzsteuer: Aufrechnungsverbot gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO

    Bereits in seinem Beschluss vom 21.03.2014 (VII B 214/12, BFH/NV 2014, 1088) hatte der VII. Senat des BFH entschieden, dass es für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO auf die Aufrechnung gegen einen Anspruch auf Investitionszulage darauf ankomme, ob sämtliche materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen des Investitionszulageanspruchs vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt seien.

    Anders als in den den Urteilen des BFH vom 21.03.2014 (VII B 214/12) und vom 18.08.2015 (VII R 29/14) zugrunde liegenden Sachverhalten fehlte es im Streitfall im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung an einer materiell-rechtlichen Voraussetzung für die Entstehung des Umsatzsteuervergütungs- bzw. erstattungsanspruchs.

  • BFH, 18.02.2020 - VII R 39/18

    Zur Anfechtbarkeit der Herstellung einer Aufrechnungslage

    Er ist keine materiell-rechtliche, sondern lediglich eine formelle Voraussetzung des Steuerentlastungsanspruchs (vgl. etwa Senatsurteile in BFHE 255, 360, zu § 51 EnergieStG; vom 18.08.2015 - VII R 29/14, BFH/NV 2016, 87, für den Antrag, die bisher der Umsatzsteuer unterworfenen Umsätze aus Spielautomaten in unmittelbarer Anwendung des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern steuerfrei zu belassen; Senatsbeschluss vom 21.03.2014 - VII B 214/12, BFH/NV 2014, 1088, für den Antrag auf Investitionszulage).
  • BFH, 12.06.2018 - VII R 19/16

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei nachträglichem Verzicht auf

    Entscheidend ist, ob sämtliche materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Entstehung eines Erstattungsanspruchs im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits erfüllt waren (Senatsurteile vom 8. November 2016 VII R 34/15, BFHE 256, 6, BStBl II 2017, 496, und vom 25. Juli 2012 VII R 29/11, BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36; vgl. auch Senatsurteil vom 18. August 2015 VII R 29/14, BFH/NV 2016, 87, und Senatsbeschluss vom 21. März 2014 VII B 214/12, BFH/NV 2014, 1088).
  • FG Sachsen, 17.05.2017 - 2 K 408/16

    Insolvenzrechtliche Entstehung des Grunderwerbsteuer-Erstattungsanspruchs bei

    Die Grundsätze dieser Rechtsprechungsänderung - keine Vorverlagerung der "Begründung" des Erstattungsanspruchs auf den Zeitpunkt der Entstehung der ursprünglichen Steuer durch Annahme eines bedingten Rückerstattungsanspruchs und Abstellen auf die Erfüllung sämtlicher materiell-rechtlicher Tatbestandsvoraussetzungen - sind dabei nicht auf Fälle des § 17 Abs. 2 UStG beschränkt, sondern darüber hinaus allgemein auf andere Erstattungsansprüche anzuwenden (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. März 2014, - VII B 214/12 - zur Investitionszulage; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. August 2015, - VII R 29/14 - zu Art. 13 Teil B Buchstabe f der Richtlinie 77/388/EWG - EU:C:2005:92; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. November 2016, - VII R 34/15 -, BFH/NV 2017, 702 - zur Berichtigung eines unberechtigten Steuerausweises gemäß § 14c Abs. 2 UStG ).

    So hat der VII. Senat des Bundesfinanzhofs auch unter Berücksichtigung seiner geänderten Rechtsprechung ein Aufrechnungsverbot gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO aufgrund der jeweiligen Besonderheiten des Erstattungs-/ Berichtigungstatbestands hinsichtlich eines Erstattungsanspruchs aufgrund Berichtigung eines unberechtigten Steuerausweises gemäß § 14c Abs. 2 UStG bejaht (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. November 2016, - VII R 34/15 -, BFH/NV 2017, 702 ) und hinsichtlich eines Erstattungsanspruchs in Anwendung des Art. 13 Teil B Buchstabe f der Richtlinie 77/388/EWG - EU: C (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. August 2015, - VII R 29/14 - Antrag als nur formelle Tatbestandsvoraussetzung) und für den Anspruch auf Investitionszulage (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. März 2014, - VII B 14/12 -, BFH/NV 2014, 1088 - Antrag als nur formelle Tatbestandsvoraussetzung) verneint.

  • FG Saarland, 01.06.2016 - 2 K 1184/14

    Zeitliche Wirkung der Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises -

    Ist indessen für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO maßgeblich, ob sämtliche materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Entstehung des Erstattungsanspruchs im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt waren (BFH vom 25. Juli 2012 VII R 29/11, BStBl II 2013, 36), kommt es für den aus einer Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG resultierenden Erstattungsanspruch in materiell-rechtlicher Hinsicht darauf an, wann der unrichtige Steuerausweis in einer berichtigten Rechnung beseitigt wurde (FG Hamburg vom 25. November 2015 6 K 167/15, EFG 2016, 421 mit Anmerkung Büchter-Hole, unter Hinweis auf BFH vom 18. August 2015 VII R 29/14, BFH/NV 2016, 87; vgl. auch BFH vom 21. März 2014 VII B 214/12, BFH/NV 2014, 1088 zur vergleichbaren Rechtslage bei der Investitionszulage; anders, aber zweifelnd Waza in Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 10. Aufl. 2014, Rz. 883).
  • FG Köln, 11.12.2019 - 14 K 1702/19

    Abgabenordnung/Insolvenzrecht: Aufrechnung im Insolvenzverfahren

    b) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der BFH seine Rechtsprechung, dass eine Erstattungsforderung insolvenzrechtlich bereits dann entstanden ist, wenn sie vor Insolvenzeröffnung bereits "ihrem Kern nach" begründet wurde, mit Urteil vom 25.07.2012 (VII R 29/11, BStBl II 2013, 36) geändert hat und nunmehr auf die Verwirklichung des steuerrechtlichen Tatbestands abstellt (vgl. BFH-Urteile vom 15.01.2019 VII R 23/17, BStBl II 2019, 329; vom 12.06.2018 VII R 19/16, BFH/NV 2018, 1131; vom 08.11.2016 VII R 34/15, BStBl II 2017, 496; vom 18.08.2015 VII R 29/14, BFH/NV 2016, 87; BFH-Beschluss vom 21.03.2014 VII B 214/12, BFH/NV 2014, 1088).
  • FG Sachsen, 26.04.2017 - 1 K 1596/15

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren - Rücktritt des Insolvenzverwalters über das

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