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   BFH, 16.06.2005 - VII B 273/04   

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https://dejure.org/2005,17056
BFH, 16.06.2005 - VII B 273/04 (https://dejure.org/2005,17056)
BFH, Entscheidung vom 16.06.2005 - VII B 273/04 (https://dejure.org/2005,17056)
BFH, Entscheidung vom 16. Juni 2005 - VII B 273/04 (https://dejure.org/2005,17056)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    BGB § 406; ; AO 1977 § 119 Abs. 2; ; AO 1977 § 361; ; AO 1977 § 361 Nr. 3.1 Satz 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 119 Abs. 2 § 226 § 361; BGB § 406
    Steuerschuldverhältnis: Aufrechnung - Fälligkeit der Gegenforderung, AdV

  • datenbank.nwb.de

    Stillschweigende Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 03.04.2000 - VIII B 99/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 16.06.2005 - VII B 273/04
    Dass diese bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten ist und welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden (vgl. insoweit: BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985, m.w.N.), legt die Beschwerde nicht dar.
  • BFH, 06.02.1986 - IV S 14/85

    Steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn aus betriebsgebundenen Vermögen einer

    Auszug aus BFH, 16.06.2005 - VII B 273/04
    Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden, dass allein das Ausbleiben von Vollstreckungsmaßnahmen des FA vom Schuldner nicht dahin verstanden werden kann, dass das FA die AdV des betreffenden Verwaltungsakts gewährt hat (BFH-Beschluss vom 6. Februar 1986 IV S 14/85, BFH/NV 1986, 336).
  • BFH, 10.03.2016 - III R 2/15

    Verbösernde Einspruchsentscheidung nach Ergehen eines Teilerlasses - Erlass von

    Darüber hinaus kann allein das Ausbleiben von Vollstreckungsmaßnahmen des FA und das Schweigen auf einen Antrag auf AdV vom Schuldner nicht dahin verstanden werden, dass das FA die AdV des betreffenden Verwaltungsakts gewährt hat (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2005 VII B 273/04, BFH/NV 2005, 1747).
  • VG München, 09.01.2018 - M 10 S 17.4029

    Erfolgreicher einstweiliger Rechtsschutz gegen Gebührenbescheid - Erloschene

    In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist für das eigentliche Steuerrecht anerkannt, dass die Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts durch die Finanzbehörde nach § 361 AO ihrerseits ein begünstigender Verwaltungsakt ist, der nach § 119 Abs. 2 AO schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden kann; einen stillschweigend erlassenen Verwaltungsakt kenne das Gesetz - also die Abgabenordnung - hingegen nicht (BFH, B.v. 16.6.2005 - VII B 273/04 - juris. Rn. 5; U. v. 10.03.2016 - III R 2/15 - juris Rn. 26).

    In dem bloßem Schweigen der Behörde auf einen gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann kein stillschweigender, dem Antrag stattgebender Verwaltungsakt gesehen werden (BFH, B.v. 16.6.2005 a.a.O.) und auch keine wirksame Entscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO.

  • FG Münster, 08.02.2019 - 4 K 590/17

    Verfahrensrecht - Zur Ermessensausübung bei Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

    In dem bloßen Schweigen der Finanzbehörde aufeinen gestellten Antrag kann daher grundsätzlich kein stillschweigender (ablehnender) Verwaltungsakt gesehen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 16.06.2005 VII B 273/04, BFH/NV 2005, 1747, Rz. 5, m. w. N.).
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