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   BVerwG, 28.03.1969 - VII C 49.67   

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https://dejure.org/1969,130
BVerwG, 28.03.1969 - VII C 49.67 (https://dejure.org/1969,130)
BVerwG, Entscheidung vom 28.03.1969 - VII C 49.67 (https://dejure.org/1969,130)
BVerwG, Entscheidung vom 28. März 1969 - VII C 49.67 (https://dejure.org/1969,130)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 31, 368
  • MDR 1969, 787
  • DVBl 1969, 552
  • DÖV 1969, 430
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1969 - VII C 49.67
    Nach dem Parteienprivileg war es deshalb der Beklagten verwehrt, die Verfassungswidrigkeit der NPD, sowie ihre Eigenschaft als Nachfolgeorganisation der verbotenen SRP, bei ihrer Entscheidung über die Überlassung der Sporthalle in den Kreis ihrer Erwägungen zu ziehen, die Frage der Nachfolgeorganisation, weil es sich hierbei auch um die Verfassungswidrigkeit einer Partei handelt und weil die Entscheidung hierüber vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 23. Oktober 1952 (BVerfGE 2, 1 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51]) den Innenministern und -senatoren der Länder, nicht aber der Beklagten, übertragen worden ist.
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1969 - VII C 49.67
    Sie sind frei konkurrierende, aus eigener Kraft wirkende und vom Staat unabhängige Gruppen (BVerfGE 20, 56 [BVerfG 19.07.1966 - 2 BvF 1/65], Leitsatz 5), die bei der Meinungs- und Willensbildung vom Volk auf die Staatsorgane einwirken (BVerfGE a.a.O., Leitsatz 2 u. 3).
  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1969 - VII C 49.67
    Es sind dies vor allem die Parteienfreiheit nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG, nach der die Gründung einer Partei frei ist, das Parteienprivileg nach Art. 21 Abs. 2 GG, nach dem über die Verfassungswidrigkeit und Auflösung einer Partei nur das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hat, und die aus Art. 3 GG hergeleitete Chancengleichheit der Parteien, wonach die Rechtsordnung und die Träger öffentlicher Gewalt den Parteien - jedenfalls im Wahlkampf - grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wettbewerb um die Wählerstimmen zu gewährleisten haben (BVerfGE 14, 121 [BVerfG 30.05.1962 - 2 BvR 158/62]).
  • BVerwG, 20.12.1957 - VII C 73.57

    Begriff der politischen Partei im Kommunalwahlrecht

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1969 - VII C 49.67
    Dies entspricht dem vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 6, 96) entwickelten Begriff der Parteien (sowie nun dem Parteienbegriff des § 2 des Parteiengesetzes).
  • BVerwG, 13.12.1974 - VII C 42.72

    Plakatflächen für Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen

    Zwar hat der erkennende Senat einen originären, aus der Stellung der Parteien hergeleiteten Anspruch auf die Benutzung gemeindlicher Räume durch Parteien auch für Wahlversammlungen abgelehnt und im Bereich des Bundesrechts nur den - gleichsam abgeleiteten - Anspruch aus Art. 3 GG und aus § 5 PartG anerkannt (vgl. BVerwGE 32, 333 [336 f.]; vgl. ferner BVerwGE 31, 368 [BVerwG 28.03.1969 - VII C 49/67] [370] sowie speziell für Wahlversammlungen Urteil vom 18. Juli 1969 - BVerwG VII C 4.69 - in Buchholz 150 § 5 PartG Nr. 1 und Urteil vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 29.69 - in Buchholz 150 § 5 PartG Nr. 3).
  • BVerwG, 21.07.1989 - 7 B 184.88

    Rechtsweg und Anspruchsinhalt bei Streit um Zugang zu privatrechtlich betriebener

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. März 1969 - BVerwG 7 C 49.67 - (BVerwGE 31, 368 [BVerwG 28.03.1969 - VII C 49/67]) festgestellt hat, sind die Gemeinden bundesrechtlich nicht gehindert, sich bei der Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen, die dem wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Wohl ihrer Einwohner dienen, privatrechtlicher Gestaltungsformen zu bedienen, und zwar auch in der Weise, daß sie eine selbständige juristische Person des Privatrechts (AG, GmbH) gründen, der sie den Betrieb der Einrichtung übertragen.

    Der Senat hat bereite in seinem Urteil vom 28. März 1969 (a.a.O.) ausgeführt, daß die Klägerin sich bei ihren Anträgen auf Überlassung gemeindlicher Säle auf das sogenannte Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG berufen kann, demzufolge über die Verfassungswidrigkeit und Auflösung einer Partei allein das Bundesverfassungsgericht in dem dafür vorgesehenen Verfahren entscheidet.

  • BVerwG, 18.07.1969 - VII C 56.68

    Raumvergabe an politische Parteien durch Gemeinden

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28. März 1969 - BVerwG VII C 49.67 - (DÖV 1969, 430) ausgesprochen, daß der Streit um die Zulassung zu einer Gemeindeeinrichtung eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 VwGO darstellt.

    Auch die Parteifähigkeit des Kreisverbandes einer politischen Partei nach § 61 Nr. 2 VwGO hat der Senat schon in seinem Urteil vom 28. März 1969 - BVerwG VII C 49.67 - (a.a.O.) bejaht.

    Wie in dem Urteil vom 28. März 1969 (DÖV 1969, 430) näher dargelegt, sind die Gemeinden Träger öffentlicher Gewalt; die Parteien sind im gesellschaftlichen Raum angesiedelt und wirken von dort her auf die öffentliche Willensbildung und die Träger öffentlicher Gewalt ein.

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