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   BFH, 08.02.2008 - VII R 21/03   

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https://dejure.org/2008,11278
BFH, 08.02.2008 - VII R 21/03 (https://dejure.org/2008,11278)
BFH, Entscheidung vom 08.02.2008 - VII R 21/03 (https://dejure.org/2008,11278)
BFH, Entscheidung vom 08. Februar 2008 - VII R 21/03 (https://dejure.org/2008,11278)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Gewährung von Ausfuhrerstattung: Anforderungen an den Nachweis, dass die Ausfuhrware nicht einem Ausfuhrverbot unterliegt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 3665/87 Art 11, VO (EWG) Nr 3665/87 Art 13, VO (EWG) Nr 3665/87 Art 22, VO (EWG) Nr 800/99 Art 21, MOG § 11
    Ausfuhrerstattung; Beweislast; Qualität; Rückforderung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 01.12.2005 - C-309/04

    Fleisch-Winter - Ausfuhrerstattungen - Voraussetzung für die Gewährung -

    Auszug aus BFH, 08.02.2008 - VII R 21/03
    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 1. Dezember 2005 Rs. C-309/04 (EuGHE 2005, I-10349) sei die gesunde und handelsübliche Qualität der Ausfuhrware eine materielle Voraussetzung für die Gewährung von Erstattungen, deren Vorliegen nach den nationalen Beweisregeln nachzuweisen sei, falls die nationalen Behörden im Hinblick auf die Ausfuhranmeldung Zweifel äußerten.

    Allerdings teile der EuGH diese Rechtsauffassung offensichtlich nicht, wie sich aus seinem Urteil in EuGHE 2005, I-10349 ergebe.

    Im Übrigen sieht die Klägerin einen maßgeblichen Unterschied in der Beurteilung der Streitsache gegenüber dem dem Urteil des EuGH in EuGHE 2005, I-10349 zugrunde liegenden Fall darin begründet, dass die Ausfuhrware bei der Ausfuhr beschaut und eine Probe untersucht worden sei, ohne dass die Qualität beanstandet worden sei.

    Hingegen beruhe das EuGH-Urteil in EuGHE 2005, I-10349 wesentlich darauf, dass das Fleisch bei der Ausfuhr physisch nicht kontrolliert worden sei, wodurch die im Zusammenhang mit BSE gesteigerte Pflicht der Zollbehörde zur Prüfung der Voraussetzungen der Erstattung verletzt worden sei.

    Es ist der Ansicht, dass aus dem EuGH-Urteil in EuGHE 2005, I-10349 zu folgern sei, dass die Beschaffenheitsvermutung des Art. 70 ZK nicht für den Nachweis des Gemeinschaftsursprungs sowie der gesunden und handelsüblichen Qualität von Erzeugnissen gelte, die einem gemeinschaftsrechtlich festgelegten Verbringungsverbot unterlägen.

    Dazu hat der EuGH entschieden, dass eine Ware, für die ein gemeinschaftsrechtliches Verbot der Ausfuhr nach Drittländern gilt, nicht als ein Erzeugnis von handelsüblicher Qualität anzusehen ist und dass für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung vom Ausführer der Nachweis verlangt wird, dass das ausgeführte Erzeugnis nicht aus einem Mitgliedstaat stammt, aus dem die Ausfuhr verboten ist, falls die nationale Verwaltung über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Erzeugnis einem solchen Ausfuhrverbot unterliegt (EuGH-Urteil in EuGHE 2005, I-10349).

  • BFH, 16.01.2007 - VII R 19/03

    Ausfuhrerstattung nach fehlerhafter Beschau

    Auszug aus BFH, 08.02.2008 - VII R 21/03
    Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass unbeschadet der auch bei einem Ausfuhrverfahren grundsätzlich eingreifenden Fiktion der Art. 70 und 71 ZK dem Ausführer und nicht der Zollbehörde die Feststellungslast für die erstattungsfähige Beschaffenheit der Ausfuhrware obliegt, der Ausführer also ungeachtet seiner Ausfuhranmeldung seine Angaben im Ausfuhrverfahren zu beweisen hat und im Falle deren Nichterweislichkeit die Feststellungslast trägt, sofern die Zollbehörde ernstliche Anhaltspunkte dafür hat, dass sie unzutreffend sein könnten (Urteil des Senats vom 16. Januar 2007 VII R 19, 35/03, BFHE 216, 429).
  • BFH, 26.01.2012 - VII R 24/10

    Keine Ausfuhrerstattung für Rindfleisch, wenn sich die ordnungsgemäße

    Der erkennende Senat hat in einem Parallelverfahren aus jenem EuGH-Urteil die Auffassung hergeleitet, Anhaltspunkte, die das Verlangen eines Nachweises der gesunden und handelsüblichen Qualität rechtfertigten, könnten sich nicht nur aufgrund der Beschaffenheit und anderer objektiver Merkmale der Ausfuhrware, sondern auch aus sonstigen, diese Ware mittelbar betreffenden Erkenntnissen ergeben, und hat in Anbetracht der Verdachtsmomente gegen den Lieferanten des Ausführers die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es bestehe ein erheblicher Verdacht, dass die ausgeführten Erzeugnisse dem Ausfuhrverbot unterlegen hätten, als möglich und rechtlich nicht zu beanstanden angesehen (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2008 VII R 21/03, BFH/NV 2008, 1219, Rz 20; vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. Juli 2010 VII B 187/09, BFH/NV 2011, 86, sowie das vorangegangene Urteil des FG Hamburg vom 25. Juni 2009  4 K 85/08, nicht veröffentlicht).

    Anders als das FG und die Klägerin meinen, kommt dabei dem im Erstattungsverfahren vorgelegten Veterinärzertifikat keine Bedeutung zu, da dieses keine Feststellungen zu der Frage enthält, ob die Ausfuhrerzeugnisse einem BSE-Schnelltest in der vorgeschriebenen Weise unterzogen worden sind, und es somit die bestehenden konkreten Anhaltspunkte, die Erzeugnisse könnten von nicht ordnungsgemäß durchgeführten Tests betroffen sein, nicht ausräumen kann (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 1219, Rz 21).

  • BFH, 07.07.2009 - VII R 45/06

    Verjährung der Rückforderung von aufgrund einer Unregelmäßigkeit gewährter

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 8. Februar 2008 VII R 21/03 (BFH/NV 2008, 1219) im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 1. Dezember 2005 C-309/04 (Slg. 2005, I-10349) erkannt hat, kann nämlich für eine unter Verstoß gegen ein Ausfuhrverbot ausgeführte Ware ungeachtet diesbezüglicher ausdrücklicher Regelungen des Gemeinschaftsrechts keine Ausfuhrerstattung gewährt werden.
  • FG Hamburg, 09.06.2009 - 4 K 399/07

    Ausfuhrerstattung: Gewährung von Ausfuhrerstattung, Beweislast hinsichtlich der

    Welcher Art diese Anhaltspunkte sein müssen, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ebenso wenig ausdrücklich konkretisiert, wie nachfolgend der Bundesfinanzhof (zuletzt BFH, Beschluss vom 8.2.2008, VII R 21/03).
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