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   BGH, 05.02.1976 - VII ZB 20/75   

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https://dejure.org/1976,7403
BGH, 05.02.1976 - VII ZB 20/75 (https://dejure.org/1976,7403)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1976 - VII ZB 20/75 (https://dejure.org/1976,7403)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1976 - VII ZB 20/75 (https://dejure.org/1976,7403)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die rechtzeitige Einlegung der Berufung im Zivilverfahren - Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Fristgerechte Einreichung der Berufungsschrift

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 516; ZPO § 518

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1976, 641
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.04.1951 - II ZB 6/51

    Nachtbriefkasten. Wiedereinsetzung

    Auszug aus BGH, 05.02.1976 - VII ZB 20/75
    Für die fristgerechte "Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht" gemäß §§ 516, 518 Abs. 1 ZPO genügt nicht ihr rechtzeitiger Einwurf in den gewöhnlichen Gerichtsbriefkasten; vielmehr ist es erforderlich, daß sie vor Fristablauf von einem zu ihrer Entgegennahme befugten Beamten in Empfang genommen wird (vgl. u.a. RGZ 76, 127; RGJW 1936, 2136, 2137; BGHZ 2, 31; BGH Urteil vom 9. Oktober 1952 - IV ZR 215/51 = LM ZPO Nr. 7 zu § 519;Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1972 - VII ZB 8/72 = VersR 1973, 87).

    Der Entgegennahme durch den zuständigen Beamten ist allerdings der rechtzeitige Einwurf in den aufgrund Verwaltungsanordnung des Behördenvorstandes eingerichteten Nachtbriefkasten gleichzusetzen, weil die Behörde mit dieser besonderen Vorkehrung zu erkennen gibt, daß sie die bis Mitternacht in diesen Nachtbriefkasten eingeworfenen Schriftstücke als noch an diesem Tage in den Gewahrsam der zuständigen Stelle gelangt ansehen will (vgl. u.a. RGJW 1936, 2136, 2137; BGHZ 2, 31; Senatsbeschluß a.a.O.).

  • RG, 07.04.1911 - II 403/10

    Rechtsmitteleinlegung. ; Briefkasten.

    Auszug aus BGH, 05.02.1976 - VII ZB 20/75
    Für die fristgerechte "Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht" gemäß §§ 516, 518 Abs. 1 ZPO genügt nicht ihr rechtzeitiger Einwurf in den gewöhnlichen Gerichtsbriefkasten; vielmehr ist es erforderlich, daß sie vor Fristablauf von einem zu ihrer Entgegennahme befugten Beamten in Empfang genommen wird (vgl. u.a. RGZ 76, 127; RGJW 1936, 2136, 2137; BGHZ 2, 31; BGH Urteil vom 9. Oktober 1952 - IV ZR 215/51 = LM ZPO Nr. 7 zu § 519;Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1972 - VII ZB 8/72 = VersR 1973, 87).

    Wenn auch im allgemeinen damit gerechnet werden kann, daß die in den gewöhnlichen Briefkasten eingeworfenen Schriftstücke nach dessen Leerung alsbald in die Hand des zuständigen Beamten gelangen, so wird doch allein mit diesem zu erwartenden ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht zu erkennen gegeben, daß die Behörde den Einwurf der Schriftstücke in den gewöhnlichen Briefkasten so ansehen wolle, als wäre bereits damit oder mit der nächsten Leerung der Gewahrsam des zuständigen Beamten begründet worden (vgl. RGZ 76, 127).

  • BGH, 26.10.1972 - VII ZB 8/72

    Fristenwesen - Berufungsbegründung - Berufungsbegründungspflicht - Briefkasten -

    Auszug aus BGH, 05.02.1976 - VII ZB 20/75
    Für die fristgerechte "Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht" gemäß §§ 516, 518 Abs. 1 ZPO genügt nicht ihr rechtzeitiger Einwurf in den gewöhnlichen Gerichtsbriefkasten; vielmehr ist es erforderlich, daß sie vor Fristablauf von einem zu ihrer Entgegennahme befugten Beamten in Empfang genommen wird (vgl. u.a. RGZ 76, 127; RGJW 1936, 2136, 2137; BGHZ 2, 31; BGH Urteil vom 9. Oktober 1952 - IV ZR 215/51 = LM ZPO Nr. 7 zu § 519;Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1972 - VII ZB 8/72 = VersR 1973, 87).
  • BGH, 09.10.1952 - IV ZR 215/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.02.1976 - VII ZB 20/75
    Für die fristgerechte "Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht" gemäß §§ 516, 518 Abs. 1 ZPO genügt nicht ihr rechtzeitiger Einwurf in den gewöhnlichen Gerichtsbriefkasten; vielmehr ist es erforderlich, daß sie vor Fristablauf von einem zu ihrer Entgegennahme befugten Beamten in Empfang genommen wird (vgl. u.a. RGZ 76, 127; RGJW 1936, 2136, 2137; BGHZ 2, 31; BGH Urteil vom 9. Oktober 1952 - IV ZR 215/51 = LM ZPO Nr. 7 zu § 519;Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1972 - VII ZB 8/72 = VersR 1973, 87).
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