Rechtsprechung
| BFH, 26.04.1977 - VII B 102/75 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Finanzgerichtliches Verfahen - Vertretung durch Rechtsanwalt - Selbstvertretung - Analoge Anwendung - Erstattung der notwendigen Aufwendungen - Gebühren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 122, 24
- DB 1977, 1348
- BStBl II 1977, 615
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51
Südweststaat
- BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvL 15/61
Fremdrenten
Auszug aus BFH, 26.04.1977 - VII B 102/75
Der Senat tritt den sich mit dieser Frage befassenden Ausführungen des FG, bei denen es sich in nicht zu beanstandender Weise auf mehrere Urteile des Bundesverfassungsgerichts gestützt hat (BVerfGE 1, 14; 14, 221; 17, 210), bei. - BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62
Wohnungsbauprämie
Auszug aus BFH, 26.04.1977 - VII B 102/75
Der Senat tritt den sich mit dieser Frage befassenden Ausführungen des FG, bei denen es sich in nicht zu beanstandender Weise auf mehrere Urteile des Bundesverfassungsgerichts gestützt hat (BVerfGE 1, 14; 14, 221; 17, 210), bei. - BFH, 02.11.1971 - VII B 161/69
Steuerbevollmächtigter - Finanzgerichtliches Verfahren - Tätigkeit in eigener …
- BFH, 29.10.1968 - VII B 10/67
Finanzgerichtliches Verfahren - Rechtsanwalt - Gebühren - Auslagen
Auszug aus BFH, 26.04.1977 - VII B 102/75
Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, daß der Rechtsanwalt für die bei der Erledigung eigener Angelegenheiten in seinem Beruf geleistete Arbeit die gesetzlich vorgesehenen Gebühren erhält und die Gegenpartei nicht deshalb besser gestellt werden soll, daß der Rechtsanwalt von der Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts abgesehen hat (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Oktober 1968 VII B 10/67, BFHE 94, 113, BStBl II 1969, 81).
- BFH, 02.02.2016 - X B 38/15
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Keine Anwendbarkeit von § 138 Abs. 3 …
Ein Beteiligter, der sich im finanzgerichtlichen Verfahren nicht durch einen Bevollmächtigten i.S. von § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO vertreten lässt, hat deshalb, sofern er --wie hier der Kläger-- nicht selbst zu diesem Personenkreis gehört, auch keinen Anspruch darauf, dass ihm in entsprechender Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder der Steuerberatervergütungsverordnung erstattet werden (so bereits BFH-Beschluss vom 26. April 1977 VII B 102/75, BFHE 122, 24, BStBl II 1977, 615; Schwarz in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 139 FGO Rz 189, m.w.N.). - FG Saarland, 16.08.2006 - 1 S 274/05
Finanzgerichtsordnung; Kostenerstattung setzt Kostenentstehung voraus (§ 139 FGO)
Rn. 16 Dementsprechend sind die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig (vgl. § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO. Unter Anwendung dieser Vorschrift sind jedoch nur diejenigen Aufwendungen als erstattungsfähig anzuerkennen, die ein Beteiligter tatsächlich erbracht hat. § 139 Abs. 1 Satz 1 FGO gestattet es nicht, auch nicht entstandene und nicht bezahlte Gebühren nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte als notwendige Aufwendungen anzusehen. Dem steht schon der Wortlaut dieser Vorschrift, die sich mit Kosten und Aufwendungen befasst, entgegen. Wenn gemäß § 139 Abs. 3 FGO gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten stets erstattungsfähig sind, setzt dies begriffsnotwendig voraus, dass sie dem Erstattungsberechtigten als Aufwendungen tatsächlich entstanden sind (BFH, Beschluss vom 27. April 1977 VII B 102/75, BStBl. II 1977, 615). - LSG Hessen, 07.12.1977 - L 3 U 805/77
Widerspruchseinlegung als Klageerhebung
Für diese Auffassung kann sprechen, dass die Amts- und Gerichtssprache deutsch ist (vgl. BFH, Urteil vom 9. März 1976 VII B 102/75 - in NJW 1976, 1335; BVerwG Buchholz 310, § 58 VwGO Nr. 27; OLG Hamm JMBl. NRW 1974, 192; a.A. VG Kassel NJW 1977, 543 sowie Huber NJW 1976 S. 1008, 1010; vgl. außerdem § 184 Gerichtsverfassungsgesetz und die §§ 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes sowie des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 01.03.1976 - VII B 102.75 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Antrag auf Eingliederung einer Gemeinde - Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes - Verstoß des Verwaltungsgerichtshofs gegen den Untersuchungsgrundsatz und die richterliche Beweiswürdigung - Erhebliche Reduzierung der Einwohnerzahl der ...
Verfahrensgang
- VG Wiesbaden, 23.04.1974 - D III E 26/74
- VGH Hessen, 15.07.1975 - II OE 21/74
- BVerwG, 01.03.1976 - VII B 102.75
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52
Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen
Auszug aus BVerwG, 01.03.1976 - 7 B 102.75
Es mag zutreffen, daß der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren gemäß § 94 VwGO hätte aussetzen dürfen; jedenfalls war er dazu nicht verpflichtet - auch nicht im Hinblick auf die von der Beschwerde in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [74 f.]); diese Ausführungen betreffen eine erkennbar andere Fallgestaltung und gehen überdies auch nicht von einer Verpflichtung eines Verwaltungsgerichts aus, ein Verfahren auszusetzen, wenn eine - möglicherweise offensichtlich aussichtslose - Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, das auch für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erheblich ist, anhängig gemacht worden ist. - BVerwG, 09.01.1974 - VII B 115.73
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Auszug aus BVerwG, 01.03.1976 - 7 B 102.75
In einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Oktober 1973 (II OE 5/73) wurde durch Beschluß des beschließenden Senats vom 9. Januar 1974 (VII B 115.73) zurückgewiesen - ist das beklagte Land verpflichtet worden, die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu den Grenzänderungsvertragen (gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung) zu erteilen.
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