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Rechtsprechung
   BFH, 14.10.1998 - VII B 102/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,4605
BFH, 14.10.1998 - VII B 102/98 (https://dejure.org/1998,4605)
BFH, Entscheidung vom 14.10.1998 - VII B 102/98 (https://dejure.org/1998,4605)
BFH, Entscheidung vom 14. Oktober 1998 - VII B 102/98 (https://dejure.org/1998,4605)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 126; ; AO 1977 § 93 Abs. 3 Satz 2; ; AO 1977 § 93; ; KO § 204; ; KO § 117 der Konkursordnung; ; GmbHG § 74 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    GmbH - Konkursverfahren - Umsatzsteueranspruch - Haftung - Ausschluß - Geschäftsführer - Mitwirkungspflicht

  • gmbhr.de
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BFH, 23.08.1994 - VII R 134/92

    Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für Umsatzsteuerschulden - Verspätete …

    Auszug aus BFH, 14.10.1998 - VII B 102/98
    Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat diese Entscheidung mit Urteil vom 23. August 1994 VII R 134/92 (BFH/NV 1995, 570) aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil VII R 134/92 entschieden, daß der Geschäftsführer einer GmbH als auskunftspflichtiger Haftungsschuldner nach § 93 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 Bücher, Aufzeichnungen und Geschäftspapiere insoweit zur Erteilung seiner Auskunft heranziehen muß, als ihm diese zur Verfügung stehen, sofern er nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben kann, daß er jedoch nicht verpflichtet ist, sich bei dem Konkursverwalter Einblick in die Unterlagen zu verschaffen, um Auskunft erteilen zu können.

    Es kann daher offenbleiben, ob der erkennende Senat im zweiten Rechtsgang an die in seinem Urteil VII R 134/92 dargelegten Rechtsgrundsätze von Rechts wegen gebunden wäre (…vgl. dazu Rüsken in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 126 FGO Rdnr. 115 ff., m.w.N.).

    Der erkennende Senat hat indes bereits in seinem Urteil VII R 134/92 darauf aufmerksam gemacht, daß dem FA die Erfüllung seiner Aufgabe gleichwohl infolge der ihm zu Gebote stehenden Mittel einer Aufklärung von Amts wegen nicht unmöglich ist, zumal unter Umständen eine zulässige Schätzung die Erfüllung der Aufklärungspflicht erleichtern (…vgl. Klein/ Rüsken, Abgabenordnung, 6. Aufl., 1998, § 69 Anm. 8) und die vom FA zur Begründung einer Mitwirkungspflicht des Klägers angeführte (angebliche) Verletzung der Pflicht des Geschäftsführers, für eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen, möglicherweise zu einer Umkehrung der (materiellen) Beweislast führen kann.

    Das Auskunftsverlangen, um das in dem Verfahren VII R 134/92 gestritten worden war, durfte der Kläger jedenfalls als erledigt ansehen, nachdem der erkennende Senat in seinem Urteil das FG und das FA auf ihre Sachaufklärungspflicht verwiesen hatte.

    Wenn die Beschwerde schließlich geltend macht, --entgegen der Annahme des Urteils VII R 134/92-- habe das FA die Beachtung der Grundsätze anteiliger Tilgung der Umsatzsteuerschulden anhand der ursprünglich im Besitz des Konkursverwalters befindlichen Unterlagen der GmbH nicht selbst feststellen können, handelt es sich um unzulässiges neues tatsächliches Vorbringen; das FG hat nicht festgestellt, daß anhand der bei dem Konkursverwalter vorhandenen Unterlagen die Sachaufklärung unmöglich gewesen wäre und daß der Kläger dies unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung zu vertreten habe.

  • BFH, 11.03.2008 - VII B 214/06

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenz der GmbH - Sperrwirkung von § …

    Entgegen der Auffassung des FG kann sich ein GmbH-Geschäftsführer zwar grundsätzlich darauf berufen, an der Vorlage von Unterlagen, aus denen die Verbindlichkeiten der von ihm vertretenen GmbH hervorgehen, gehindert zu sein, weil sich diese beim Insolvenzverwalter befinden (…Senatsentscheidungen vom 15. Oktober 1996 VII B 119/96, BFH/NV 1997, 514, und vom 14. Oktober 1998 VII B 102/98, BFH/NV 1999, 447); jedoch gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt.
  • BFH, 04.11.2008 - VII B 201/07

    Darlegung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrags und …

    Schließlich setze sich das FG in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Oktober 1998 VII B 102/98 (BFH/NV 1999, 447).
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