Rechtsprechung
| BFH, 24.08.1998 - VII B 136, 137/98, VII B 136/98, VII B 137/98 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
FGO § 73 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 121; ; FGO § 132; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2
- Wolters Kluwer
Gemeinsame Entscheidung - Grundsätzliche Bedeutung - Begründungsanforderungen - Geschäftsführer einer GmbH - Grobes Verschulden - Mitgesellschafter - Geschäftsverteilungsvereinbarung - Wahrnehmung lohnsteuerlicher Aufgaben - Muttergesellschaft eines Konzerns - ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage; Klärungsbedürftigkeit - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (8)
- BFH, 01.02.1994 - VII B 127/93
Auszug aus BFH, 24.08.1998 - VII B 136/98
Da es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, Rechtsfragen abstrakt zu klären, muß die als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich sein (BFH-Beschluß vom 1. Februar 1994 VII B 127/93, BFH/NV 1994, 873).Eine Klärung der streitigen Rechtsfrage ist im Revisionsverfahren nämlich dann nicht zu erwarten, wenn das FG seine Entscheidung auf einen anderen als den vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsgrund gestützt hat, der die Entscheidung trägt, jedoch nur zu der nicht entscheidungserheblichen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird, während zu der rechtserheblichen Begründung des FG ein Zulassungsgrund für die Revision nicht dargetan ist (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 10, 11, und BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1997, 191, und in BFH/NV 1994, 873, 874;… vgl. auch Herrmann, a.a.O., Rz. 150).
- BFH, 04.09.1996 - II B 6/96
Auszug aus BFH, 24.08.1998 - VII B 136/98
Zur Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage bedarf es der Darlegung, daß es im Revisionsverfahren tatsächlich zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage kommen kann (…BFH-Beschlüsse vom 13. März 1998 VIII B 57/97, BFH/NV 1998, 993, und vom 4. September 1996 II B 6/96, BFH/NV 1997, 191).Eine Klärung der streitigen Rechtsfrage ist im Revisionsverfahren nämlich dann nicht zu erwarten, wenn das FG seine Entscheidung auf einen anderen als den vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsgrund gestützt hat, der die Entscheidung trägt, jedoch nur zu der nicht entscheidungserheblichen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird, während zu der rechtserheblichen Begründung des FG ein Zulassungsgrund für die Revision nicht dargetan ist (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 10, 11, und BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1997, 191, und in BFH/NV 1994, 873, 874;… vgl. auch Herrmann, a.a.O., Rz. 150).
- BFH, 26.04.1984 - V R 128/79
GmbH - Haftung - Geschäftsführung
Auszug aus BFH, 24.08.1998 - VII B 136/98
Dieser Rechtssatz entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, und BFH-Beschluß vom 6. Mai 1997 VII B 23/97, BFH/NV 1997, 641).
- BFH, 13.01.1987 - VII R 86/85
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für von den Arbeitslöhnen der …
Auszug aus BFH, 24.08.1998 - VII B 136/98
Diese Frage ist vom Senat im Urteil vom 13. Januar 1987 VII R 86/85 (BFH/NV 1987, 550) dahingehend geklärt worden, daß strenge Anforderungen an die Eindeutigkeit und Schriftlichkeit von Vereinbarungen zur Geschäftsverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern zu stellen sind. - BFH, 13.03.1998 - VIII B 57/97
Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BFH, 24.08.1998 - VII B 136/98
Zur Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage bedarf es der Darlegung, daß es im Revisionsverfahren tatsächlich zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage kommen kann (BFH-Beschlüsse vom 13. März 1998 VIII B 57/97, BFH/NV 1998, 993, …und vom 4. September 1996 II B 6/96, BFH/NV 1997, 191). - BFH, 18.02.1998 - VII B 253/97
Anforderungen an Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in der …
Auszug aus BFH, 24.08.1998 - VII B 136/98
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt unter anderem nur in Betracht, wenn der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) substantiierte und konkrete Angaben darüber macht, daß im Revisionsverfahren über eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage zu entscheiden wäre und daß diese Entscheidung im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Anwendung und Fortbildung des Rechts wesentlich ist (…ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juli 1996 I B 44/95, BFH/NV 1997, 124, und vom 18. Februar 1998 VII B 253/97, BFH/NV 1998, 990). - BFH, 19.07.1996 - I B 44/95
Anforderungen an Begründungsdarlegung einer Beschwerde als …
Auszug aus BFH, 24.08.1998 - VII B 136/98
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt unter anderem nur in Betracht, wenn der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) substantiierte und konkrete Angaben darüber macht, daß im Revisionsverfahren über eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage zu entscheiden wäre und daß diese Entscheidung im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Anwendung und Fortbildung des Rechts wesentlich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juli 1996 I B 44/95, BFH/NV 1997, 124, …und vom 18. Februar 1998 VII B 253/97, BFH/NV 1998, 990). - BFH, 06.05.1997 - VII B 23/97
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Auszug aus BFH, 24.08.1998 - VII B 136/98
Dieser Rechtssatz entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, und BFH-Beschluß vom 6. Mai 1997 VII B 23/97, BFH/NV 1997, 641).
- BFH, 10.04.2003 - VII B 310/02
Darlegung einer Divergenz und eines Verfahrensmangels; Klärungsfähigkeit einer …
Daran fehlt es, wenn das FG seine Entscheidung auch auf einen anderen als den vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsgrund gestützt hat, der die Entscheidung ebenfalls trägt, jedoch nur zu der nicht allein entscheidungserheblichen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird, während zu der rechtserheblichen Begründung des FG ein Zulassungsgrund für die Revision nicht dargetan ist (…vgl. BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1994 I B 76/94, BFH/NV 1996, 42; Senatsbeschluss vom 24. August 1998 VII B 136/98, BFH/NV 1999, 331). - BFH, 08.08.2004 - VII B 26/04
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Divergenz bei mehrfacher Begr. des …
Daran fehlt es, wenn das FG seine Entscheidung auch auf einen anderen als den vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsgrund gestützt hat, der die Entscheidung ebenfalls trägt, jedoch nur zu der nicht allein entscheidungserheblichen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird, während zu der weiteren rechtserheblichen Begründung des FG ein Zulassungsgrund für die Revision nicht dargetan ist (…vgl. BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1994 I B 76/94, BFH/NV 1996, 42; Senatsbeschluss vom 24. August 1998 VII B 136/98, BFH/NV 1999, 331).
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