Rechtsprechung
| BFH, 24.08.1998 - VII B 143/98 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 u. 3; ; FGO § 76; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 155; ; FGO § 126 Abs. 4; ; ZPO § 295; ; AO 1977 § 166
- Wolters Kluwer
Zulassungsgründe - Grundsätzliche Bedeutung - Verfahrensmangel - Verletzung der Aufklärungspflicht - Nichterhebung eines Beweises - Einvernahme des Hausarztes - Gesamtvollstreckung - Hinweis auf Sicherheiten - Haftungsinanspruchnahme
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BFH, 13.02.1996 - VII B 245/95
Haftung des Geschäftsführers als "Strohmann"
Auszug aus BFH, 24.08.1998 - VII B 143/98
Der beschließende Senat braucht ferner nicht näher zu prüfen, ob die Verfahrensrüge, wenn sie zulässig und begründet wäre, trotz des im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbaren § 126 Abs. 4 FGO durchdringen könnte oder ob dem nicht ohnehin entgegensteht, daß der Kläger verpflichtet gewesen wäre, sein Geschäftsführeramt niederzulegen, wenn er --wie er jetzt geltend macht-- durch Krankheit dauerhaft an der Erfüllung seiner Geschäftsführerpflichten gehindert gewesen sein sollte (vgl. den Beschluß des erkennenden Senats vom 13. Februar 1996 VII B 245/95, BFH/NV 1996, 657, mit zahlr. w. Nachw.). - BFH, 22.01.1997 - I R 101/95
Revisionsbegründung - Verfahrensfehler - Zeugeneigenschaft - Eröffnung des …
Auszug aus BFH, 24.08.1998 - VII B 143/98
Zur Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 76 FGO) durch Nichterhebung des in der Klageschrift beantragten Beweises einer Einvernahme des Hausarztes des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wäre es insbesondere erforderlich gewesen darzulegen, daß der Kläger die Nichterhebung dieses Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt hat, weshalb ihm dies nicht möglich oder zumutbar war oder weshalb eine solche Rüge aus sonstigen Gründen ausnahmsweise nicht erforderlich war (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Januar 1997 I R 101/95, BFHE 182, 269, BStBl II 1997, 464). - BFH, 26.11.1996 - VII B 112/96
Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung durch Übergehen eines …
Auszug aus BFH, 24.08.1998 - VII B 143/98
Denn da eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) einen verzichtbaren Mangel darstellt (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung), ist es nach der ständigen Rechtsprechung des BFH grundsätzlich erforderlich, einen Verstoß des Finanzgerichts (FG) gegen seine Aufklärungspflicht in der nächsten mündlichen Verhandlung zu rügen (vgl. u.a. Beschluß des erkennenden Senats vom 26. November 1996 VII B 112/96, BFH/NV 1997, 553, m.w.N.).
- BFH, 06.06.2001 - XI B 134/99
Arbeitslosengeld - Arbeitslosenhilfe - Steuerstrafrechtliche Ermittlungen - …
Der Kläger hat insbesondere nicht vorgetragen, dass er die mangelnde Sachaufklärung durch das FG in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt hat, weshalb dies nicht möglich oder zumutbar war oder weshalb eine solche Rüge aus sonstigen Gründen ausnahmsweise nicht erforderlich war (BFH-Beschlüsse vom 24. August 1998 VII B 143/98, BFH/NV 1999, 212;… vom 30. September 1998 XI B 143/97, BFH/NV 1999, 348, …und vom 20. März 1997 XI B 181/95, BFH/NV 1997, 775). - BFH, 17.12.2004 - VII B 23/04
Sachaufklärungspflicht
Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Übergehen eines Beweisantrags (…vgl. dazu BFH-Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608;… Senatsbeschluss vom 15. November 2001 VII B 40/01, BFH/NV 2002, 373, 376) kann daher im Revisions- bzw. Revisionsbeschwerdeverfahren nur dann erfolgreich gerügt werden, wenn der Beteiligte die Nichterhebung eines von ihm beantragten Beweises vor dem Tatrichter gerügt hat, es sei denn, dies wäre ihm nicht möglich oder zumutbar gewesen (dazu BFH-Beschlüsse vom 24. August 1998 VII B 143/98, BFH/NV 1999, 212;… vom 30. September 1998 XI B 143/97, BFH/NV 1999, 348, …und vom 20. März 1997 XI B 181/95, BFH/NV 1997, 775). - BFH, 01.03.2000 - II B 70/99
Stuttgarter Verfahren; Paketzuschlag nach § 11 Abs. 3 BewG
Es fehlen die genaue Bezeichnung des Sitzungsprotokolls oder des Schriftsatzes, in dem die Beweismittel benannt sind (…BFH-Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608), ferner der Vortrag, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde (BFH-Beschluss vom 24. August 1998 VII B 143/98, BFH/NV 1999, 212), und auch Ausführungen, inwiefern das Urteil des FG --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (…BFH-Beschluss vom 31. Januar 1995 III B 84/94, BFH/NV 1995, 710). - BFH, 30.03.2001 - VII B 244/00
Anfechtungsgesetz - Insolvenz - Anfechtung - Grundstücksübertragung - …
Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf den Mangel der gebotenen Sachaufklärung durch Nichterhebung eines sich aufdrängenden Beweises gestützt, so ist unter anderem die Darlegung erforderlich, aus welchen Gründen sich die Einvernahme des Zeugen auch ohne entsprechenden Beweisantrag aufgedrängt hat und dass die Nichterhebung dieses Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb dies nicht möglich oder nicht zumutbar war, bzw. weshalb eine solche Rüge ausnahmsweise nicht erforderlich war (Senatsbeschluss vom 24. August 1998 VII B 143/98, BFH/NV 1999, 212). - BFH, 19.11.1999 - XI B 90/98
Verfahrensmangel; Verletzung der Sachaufklärungspflicht
Zur Bezeichnung einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichterhebung eines in der Klageschrift beantragten Beweises ist außerdem die Darlegung erforderlich, dass die Nichterhebung dieses Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde, weshalb dies nicht möglich oder zumutbar war oder weshalb eine solche Rüge aus sonstigen Gründen ausnahmsweise nicht erforderlich war (BFH-Beschluss vom 24. August 1998 VII B 143/98, BFH/NV 1999, 212).
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