Rechtsprechung
| BFH, 11.04.2013 - VII B 172/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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Zur Begründetheit einer Divergenzbeschwerde - Rechtsweg bei zusammengefasster Entscheidung über Versagung einer Ausnahmegenehmigung und Widerruf der Bestellung als Steuerberater
- openjur.de
Zur Begründetheit einer Divergenzbeschwerde; Rechtsweg bei zusammengefasster Entscheidung über Versagung einer Ausnahmegenehmigung und Widerruf der Bestellung als Steuerberater
- Bundesfinanzhof
FGO § 33 Abs 1 Nr 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, GVG § 17a Abs 5, StBerG § 46 Abs 2 Nr 1, StBerG § 57 Abs 4 Nr 1
Zur Begründetheit einer Divergenzbeschwerde - Rechtsweg bei zusammengefasster Entscheidung über Versagung einer Ausnahmegenehmigung und Widerruf der Bestellung als Steuerberater - rechtsinformationen.bund.de
Zur Begründetheit einer Divergenzbeschwerde - Rechtsweg bei zusammengefasster Entscheidung über Versagung einer Ausnahmegenehmigung und Widerruf der Bestellung als Steuerberater
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 33 Abs 1 Nr 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 17a Abs 5 GVG, § 46 Abs 2 Nr 1 StBerG, § 57 Abs 4 Nr 1 StBerG
Zur Begründetheit einer Divergenzbeschwerde - Rechtsweg bei zusammengefasster Entscheidung über Versagung einer Ausnahmegenehmigung und Widerruf der Bestellung als Steuerberater - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Widerruf der Zulassung als Steuerberater wegen unvereinbarer Tätigkeit als Vorstand einer Bank mangels grundsätzlicher Bedeutung
- datenbank.nwb.de
Zulassung der Revision wegen einer Divergenz (hier vom BVerwG abweichende Gerichtsentscheidung zur Zulässigkeit des Finanzrechtswegs)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Widerruf der Zulassung als Steuerberater wegen unvereinbarer Tätigkeit als Vorstand einer Bank mangels grundsätzlicher Bedeutung
Verfahrensgang
- FG Köln, 21.06.2012 - 2 K 740/10
- BFH, 11.04.2013 - VII B 172/12
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 26.09.2012 - 8 C 6.12
Steuerberater; Berufspflichten; Berufsbild; Inkompatibilität; Genehmigung; Regel; …
Auszug aus BFH, 11.04.2013 - VII B 172/12
Soweit das FG über die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 StBerG entschieden und insofern den Finanzrechtsweg für gegeben angesehen habe, weiche es von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 26. September 2012 8 C 6.12 (Neue Juristische Wochenschrift ---NJW-- 2013, 330) ab.Rn. 6 Das FG hat ebenso wie das BVerwG in seinem Urteil in NJW 2013, 330 (sowie mit seinem einen ähnlichen Fall betreffenden Urteil vom 26. September 2012 8 C 26.11, NJW 2013, 327) angenommen, die zuständige Steuerberaterkammer entscheide über die Zulassung einer Ausnahme von der Unvereinbarkeit einer gewerblichen Tätigkeit mit dem Beruf des Steuerberaters gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 StBerG durch Verwaltungsakt, ist aber im Streitfall davon ausgegangen, die Steuerberaterkammer habe diese Entscheidung bereits mit dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater getroffen, denn (so das FG) die Bestellung könne nicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach letztgenannter Vorschrift vorlägen.
Die BVerwG-Urteile in NJW 2013, 327 und NJW 2013, 330 stehen dieser Betrachtungsweise nicht entgegen.
Auch diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben, denn in der seitens der Beschwerde bezeichneten Divergenzentscheidung in NJW 2013, 330 hat das BVerwG ebenfalls auf § 17a Abs. 5 GVG hingewiesen und seine Ausführungen zu der seiner Ansicht nach gegebenen Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs "unabhängig" von dieser Vorschrift gemacht.
- BVerwG, 26.09.2012 - 8 C 26.11
Rechtsweg; Verwaltungsakt; Steuerberater; Steuerberatungsgesellschaft; …
Auszug aus BFH, 11.04.2013 - VII B 172/12
Rn. 6 Das FG hat ebenso wie das BVerwG in seinem Urteil in NJW 2013, 330 (sowie mit seinem einen ähnlichen Fall betreffenden Urteil vom 26. September 2012 8 C 26.11, NJW 2013, 327) angenommen, die zuständige Steuerberaterkammer entscheide über die Zulassung einer Ausnahme von der Unvereinbarkeit einer gewerblichen Tätigkeit mit dem Beruf des Steuerberaters gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 StBerG durch Verwaltungsakt, ist aber im Streitfall davon ausgegangen, die Steuerberaterkammer habe diese Entscheidung bereits mit dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater getroffen, denn (so das FG) die Bestellung könne nicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach letztgenannter Vorschrift vorlägen.Die BVerwG-Urteile in NJW 2013, 327 und NJW 2013, 330 stehen dieser Betrachtungsweise nicht entgegen.
- BFH, 17.05.2011 - VII R 47/10
Unvereinbarkeit der Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank mit …
Auszug aus BFH, 11.04.2013 - VII B 172/12
Insoweit hat das FG im Streitfall --wie die Beschwerde zu Recht ausführt-- unter Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats (Senatsurteil vom 17. Mai 2011 VII R 47/10, BFHE 234, 379, BStBl II 2012, 49, Senatsbeschluss vom 29. November 2011 VII B 110/09, BFH/NV 2012, 797) eine andere Auffassung als das BVerwG vertreten. - BFH, 05.10.1999 - VII R 152/97
Umfang der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen im …
Auszug aus BFH, 11.04.2013 - VII B 172/12
Rn. 12 Die schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels einer Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) erfordert Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunkts hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kläger selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat; schließlich, welches genaue Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93). - BFH, 29.11.2011 - VII B 110/09
Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen gleichzeitiger Tätigkeit als …
Auszug aus BFH, 11.04.2013 - VII B 172/12
Insoweit hat das FG im Streitfall --wie die Beschwerde zu Recht ausführt-- unter Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats (Senatsurteil vom 17. Mai 2011 VII R 47/10, BFHE 234, 379, BStBl II 2012, 49, Senatsbeschluss vom 29. November 2011 VII B 110/09, BFH/NV 2012, 797) eine andere Auffassung als das BVerwG vertreten.
- BVerfG, 23.08.2013 - 1 BvR 2912/11
Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen des Art 12 Abs 1 GG (Berufsfreiheit) …
Rn. 40 a) Selbst wenn der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 29. November 2011 (…VII B 110/09, juris, Rn. 13) möglicherweise davon ausgeht, dass über die Genehmigung einer Ausnahme vom Verbot des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG eine gesonderte Entscheidung der Steuerberaterkammer durch Verwaltungsakt nicht möglich sei (vgl. auch BFH, Beschluss vom 11. April 2013 - VII B 172/12 -, juris, Rn. 7;… zur entgegengesetzten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 8 C 26/11 - und - 8 C 6/12 -, juris, jeweils Rn. 16), wäre derzeit mit Blick auf den bestehenden Streit in der Rechtsprechung jedenfalls nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht - dem Bundesverwaltungsgericht folgend - von der Zulässigkeit einer isolierten Entscheidung über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ausgehen und in der Sache entscheiden wird. - OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2017 - 4 A 2197/13
Steuerberater; gewerbliche Tätigkeit; Vorstandsmitglied; Kreditgenossenschaft; …
Der Bundesfinanzhof wies die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 11.4.2013 - VII B 172/12 - zurück. - BFH, 21.08.2014 - VII B 191/13
Nacherhebung eines Zusatzzolls für die Einfuhr von Mandarin-Orangen in Dosen: …
Denn die schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels einer Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) erfordert Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen; schließlich, welches genaue Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsentscheidungen vom 11. April 2013 VII B 172/12, BFH/NV 2013, 1230, und vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93).
- BFH, 13.02.2014 - VII B 109/13
Entlastungsbeweis beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater
Rn. 6 1. Die schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels einer Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) erfordert Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kläger selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat; schließlich, welches genaue Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsentscheidungen vom 11. April 2013 VII B 172/12, BFH/NV 2013, 1230, und vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93). - BFH, 23.09.2015 - VII B 66/15
Zur gerichtlichen Geltendmachung der Kaufpreisforderung zum Erhalt eines …
Rn. 7 1. Die schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels einer Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) erfordert Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen; schließlich, welches genaue Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsentscheidungen vom 11. April 2013 VII B 172/12, BFH/NV 2013, 1230, und vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93). - FG Hamburg, 17.08.2018 - 6 K 204/17
Steuerberatungsgesetz: Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen der …
Rn. 35 a) In diesem Verfahren muss nicht abschließend beurteilt werden, wie das grundsätzliche Verhältnis zwischen dem finanzgerichtlichen Verfahren, welches sich gegen den Widerruf gem. § 46 StBerG richtet, und dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welches sich auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung richtet, ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. April 2013 VII B 172/12, BFH/NV 2013, 1240), denn im Streitfall hat die Beklagte durch zwei Verwaltungsakte entschieden und der Kläger hat sowohl Klage beim Verwaltungsgericht als auch beim Finanzgericht erhoben. - VG München, 15.11.2016 - M 16 K 15.4044
Ausnahme vom Verbot einer gewerblichen Tätigkeit für Steuerberater
Zuguter Letzt steht es der Beklagten frei, sollte der Kläger, wie von ihr befürchtet, seine Tätigkeiten für die Treuhandgesellschaft aus finanziellen Interessen ausdehnen, ein Widerrufsverfahren nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG einzuleiten (vgl. etwa BFH, B. v. 11.4.2013 - VII B 172/12 - juris).
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