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Rechtsprechung
   BFH, 30.03.2010 - VII B 182/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,14089
BFH, 30.03.2010 - VII B 182/09 (https://dejure.org/2010,14089)
BFH, Entscheidung vom 30.03.2010 - VII B 182/09 (https://dejure.org/2010,14089)
BFH, Entscheidung vom 30. März 2010 - VII B 182/09 (https://dejure.org/2010,14089)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com

    Nacherhebung von Einfuhrabgaben in wegen Steuerhinterziehung verlängerter Frist bei unzutreffendem Präferenznachweis - Gestellung eines im Ausland ansässigen Zeugen - Fehler bei Tatsachenwürdigung begründet keinen Verfahrensmangel

  • openjur.de

    Nacherhebung von Einfuhrabgaben in wegen Steuerhinterziehung verlängerter Frist bei unzutreffendem Präferenznachweis; Gestellung eines im Ausland ansässigen Zeugen; Fehler bei Tatsachenwürdigung begründet keinen Verfahrensmangel

  • Bundesfinanzhof

    ZK Art 221 Abs 4, AO § 90 Abs 2, AO § ... 169 Abs 2, FGO § 76 Abs 1 S 4, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, EWGV 2913/92 Art 221 Abs 4, AO § 370 Abs 1, FGO § 116 Abs 3 S 3, ZK Art 220 Abs 2 Buchst b, EWGV 2913/92 Art 220 Abs 2 Buchst b
    Nacherhebung von Einfuhrabgaben in wegen Steuerhinterziehung verlängerter Frist bei unzutreffendem Präferenznachweis - Gestellung eines im Ausland ansässigen Zeugen - Fehler bei Tatsachenwürdigung begründet keinen Verfahrensmangel

  • rechtsinformationen.bund.de

    Nacherhebung von Einfuhrabgaben in wegen Steuerhinterziehung verlängerter Frist bei unzutreffendem Präferenznachweis - Gestellung eines im Ausland ansässigen Zeugen - Fehler bei Tatsachenwürdigung begründet keinen Verfahrensmangel

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 221 Abs 4 ZK, § 90 Abs 2 AO, § 169 Abs 2 AO, § 76 Abs 1 S 4 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
    Nacherhebung von Einfuhrabgaben in wegen Steuerhinterziehung verlängerter Frist bei unzutreffendem Präferenznachweis - Gestellung eines im Ausland ansässigen Zeugen - Fehler bei Tatsachenwürdigung begründet keinen Verfahrensmangel

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nacherhebung von Einfuhrabgaben in wegen Steuerhinterziehung verlängerter Frist bei unzutreffendem Präferenznachweis

  • datenbank.nwb.de

    Finanzbehörde trägt die Feststellungslast für die steuerbegründenden Tatsachen (hier: subjektiver Tatbestand der Steuerhinterziehung); Beweislastregel, Nacherhebung von Einfuhrabgaben; Gestellung eines im Ausland ansässigen Zeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2400/17

    Umsätze mit Geldspielautomaten

    Auf Vorlage des BFH vom 17.12.2008 XI R 79/07 (BStBl. II 2009, 434) hat der EuGH die Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen (EuGH-Urteil vom 10.06.2010 C-58/09, Leo-Libera, BFH/NV 2010, 1509 [BFH 30.03.2010 - VII B 182/09] ).
  • FG Düsseldorf, 11.06.2014 - 4 K 1226/13

    Voraussetzungen für die Nacherhebung von Antidumping-Zoll nach Art. 220 Abs. 1 S. …

    Die objektive Beweislast für die Tatsachen, die den Steueranspruch begründen, liegt bei der Finanzbehörde (BFH, Beschluss vom 30. März 2010 VII B 182/09, BFH/NV 2010, 1507).
  • FG Düsseldorf, 23.12.2015 - 4 K 514/14

    Erhebung von Einfuhrabgaben in Form von Antidumpingzöllen aufgrund falscher …

    Die Feststellungslast für die Tatsachen, die den Steueranspruch begründen, liegt bei der Finanzbehörde (BFH, Beschluss vom 30. März 2010 VII B 182/09, BFH/NV 2010, 1507).
  • FG Düsseldorf, 02.10.2013 - 4 K 1568/12

    Antidumpingzoll auf reexportierte Stahlseile chinesischen Ursprungs - Zuordnung …

    Die objektive Beweislast für die Tatsachen, die den Steueranspruch begründen, liegt bei der Finanzbehörde (BFH Beschluss vom 30. März 2010 VII B 182/09, BFH/NV 2010, 1507).
  • FG Bremen, 18.08.2015 - 4 K 24/14

    Nacherhebung von Antidumpingzoll auf aus Taiwan in die EU eingeführte Waren mit …

    Die objektive Beweislast für die Tatsachen, die den Steueranspruch begründen, liegt bei der Finanzbehörde (BFH-Beschluss vom 30. März 2010 VII B 182/09, BFH/NV 2010, 1507 ).
  • FG Düsseldorf, 05.06.2012 - 4 V 1280/12
    Die objektive Beweislast für die Tatsachen, die den Steueranspruch begründen, liegt bei der Finanzbehörde (BFH, Beschluss vom 30. März 2010 VII B 182/09, BFH/NV 2010, 1507).
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