Rechtsprechung
| BFH, 13.12.2023 - VII B 188/22 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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- Bundesfinanzhof
FGO § 56 Abs 1, FGO § 52a Abs 5 S 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 108
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei elektronischer Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift
- rechtsinformationen.bund.de
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei elektronischer Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 56 Abs 1 FGO, § 52a Abs 5 S 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 108 FGO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei elektronischer Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift - IWW
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Überprüfung einer ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift; Haftung einer GmbH für rückständige Umsatzsteuer und steuerliche Nebenleistungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 56 ; FGO § 52a Abs. 5 S. 2
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei elektronischer Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift - rechtsportal.de
FGO § 56 ; FGO § 52a Abs. 5 S. 2
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei elektronischer Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift - datenbank.nwb.de
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei elektronischer Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift
Verfahrensgang
- FG Hessen, 15.11.2022 - 6 K 1105/21
- BFH, 13.12.2023 - VII B 188/22
- BFH, 13.12.2023 - VIII B 188/22
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (11)
- BFH, 24.05.2023 - XI R 34/21
Zum Organisationsverschulden der Finanzverwaltung bei der Übermittlung …
Auszug aus BFH, 13.12.2023 - VII B 188/22
Bei der Beurteilung, ob eine Behörde sich die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, wie sie die Rechtsprechung für das Verschulden von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat; das bedeutet auch, dass das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten dem eigenen Verschulden des FA gleichsteht (BFH-Beschluss vom 24.05.2023 - XI R 34/21, BFHE 280, 408, Rz 13, m.w.N.).Rn. 13 Im Hinblick auf die erforderliche elektronische Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift hat der BFH aus diesen Vorgaben abgeleitet, dass die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax entsprechen (BFH-Beschluss vom 24.05.2023 - XI R 34/21, BFHE 280, 408, Rz 16, m.w.N.).
Die Überprüfung einer ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei unter anderem die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht gemäß § 52a Abs. 5 Satz 2 FGO erteilt wurde (BFH-Beschluss vom 24.05.2023 - XI R 34/21, BFHE 280, 408, Rz 16, mit Verweis auf Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 07.08.2019 - 5 AZB 16/19, BAGE 167, 221 und Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11.05.2021 - VIII ZB 9/20, Rz 22).
Außerdem ist anhand des zuvor vergebenen Dateinamens zu prüfen, ob sich diese Meldung auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung erfolgen sollte (BFH-Beschluss vom 24.05.2023 - XI R 34/21, BFHE 280, 408, Rz 16, mit Verweis auf BGH-Beschluss vom 20.09.2022 - XI ZB 14/22, Rz 10).
Unterlässt der Absender diese Überprüfung, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (BFH-Beschluss vom 24.05.2023 - XI R 34/21, BFHE 280, 408, Rz 17; vgl. auch Fu in Schwarz/Pahlke/Keß, FGO, § 52a Rz 68; Schmieszek in Gosch, FGO § 52a Rz 37; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 52a FGO Rz 127, m.w.N.).
- FG Hessen, 15.11.2022 - 6 K 1105/21
Haftungsinanspruchnahme eines Geschäftsführers wegen rückständiger Umsatzsteuer …
Auszug aus BFH, 13.12.2023 - VII B 188/22
Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15.11.2022 - 6 K 1105/21 wird als unzulässig verworfen.Rn. 1 Mit Urteil vom 15.11.2022 - 6 K 1105/21 gab das Hessische Finanzgericht (FG) einer Klage des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger) gegen den Haftungsbescheid vom 24.09.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.07.2021 und des Teilrücknahmebescheides vom 14.09.2021 statt.
- BGH, 11.05.2021 - VIII ZB 9/20
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung eines fristwahrenden …
Auszug aus BFH, 13.12.2023 - VII B 188/22
Die Überprüfung einer ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei unter anderem die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht gemäß § 52a Abs. 5 Satz 2 FGO erteilt wurde (BFH-Beschluss vom 24.05.2023 - XI R 34/21, BFHE 280, 408, Rz 16, mit Verweis auf Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 07.08.2019 - 5 AZB 16/19, BAGE 167, 221 und Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11.05.2021 - VIII ZB 9/20, Rz 22).
- BGH, 20.09.2022 - XI ZB 14/22
Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Überprüfung der ordnungsgemäßen …
Auszug aus BFH, 13.12.2023 - VII B 188/22
Außerdem ist anhand des zuvor vergebenen Dateinamens zu prüfen, ob sich diese Meldung auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung erfolgen sollte (BFH-Beschluss vom 24.05.2023 - XI R 34/21, BFHE 280, 408, Rz 16, mit Verweis auf BGH-Beschluss vom 20.09.2022 - XI ZB 14/22, Rz 10). - BAG, 07.08.2019 - 5 AZB 16/19
Überwachungspflichten bei Berufungseinlegung über das beA
Auszug aus BFH, 13.12.2023 - VII B 188/22
Die Überprüfung einer ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei unter anderem die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht gemäß § 52a Abs. 5 Satz 2 FGO erteilt wurde (BFH-Beschluss vom 24.05.2023 - XI R 34/21, BFHE 280, 408, Rz 16, mit Verweis auf Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 07.08.2019 - 5 AZB 16/19, BAGE 167, 221 und Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11.05.2021 - VIII ZB 9/20, Rz 22). - BFH, 11.11.2015 - VII B 74/15
Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschuld der GmbH - …
Auszug aus BFH, 13.12.2023 - VII B 188/22
Ferner muss die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig sein (Senatsbeschlüsse vom 11.11.2015 - VII B 74/15, Rz 6 und vom 14.05.2014 - VII B 116/12, Rz 9). - BFH, 30.06.2011 - VII B 124/10
Wegfalls des Rechtsgrundes für eine Erstattung - Haftung des Treuhänders i. S. d. …
Auszug aus BFH, 13.12.2023 - VII B 188/22
Einwendungen gegen die Richtigkeit des Tatbestands sind nicht als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu rügen, sondern müssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden (Senatsbeschlüsse vom 30.06.2011 - VII B 124/10, Rz 14 …und vom 12.06.2008 - VII B 61/08, BFH/NV 2008, 1708, unter II.2. der Gründe). - BFH, 12.06.2008 - VII B 61/08
Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - …
Auszug aus BFH, 13.12.2023 - VII B 188/22
Einwendungen gegen die Richtigkeit des Tatbestands sind nicht als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu rügen, sondern müssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden (Senatsbeschlüsse vom 30.06.2011 - VII B 124/10, Rz 14 und vom 12.06.2008 - VII B 61/08, BFH/NV 2008, 1708, unter II.2. der Gründe). - BFH, 30.05.2022 - II R 8/21
Versäumung der Revisionsbegründungsfrist
Auszug aus BFH, 13.12.2023 - VII B 188/22
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH schließt jedes Verschulden --auch einfache Fahrlässigkeit-- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (z.B. BFH-Beschluss vom 30.05.2022 - II R 8/21, Rz 7;… Senatsbeschluss vom 11.10.1991 - VII R 32/90, BFH/NV 1994, 553, unter II. der Gründe). - BFH, 14.05.2014 - VII B 116/12
Frage nach der energiesteuerrechtlichen Behandlung einer Nassvercharterung nicht …
Auszug aus BFH, 13.12.2023 - VII B 188/22
Ferner muss die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig sein (Senatsbeschlüsse vom 11.11.2015 - VII B 74/15, Rz 6 und vom 14.05.2014 - VII B 116/12, Rz 9). - BFH, 11.10.1991 - VII R 32/90
Unzulässigkeit einer Revision aufgrund Fristversäumnis und nicht stattgegebenem …
- BFH, 15.05.2025 - VII B 107/24
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei elektronischer Übermittlung einer …
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH schließt jedes Verschulden --auch einfache Fahrlässigkeit-- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (z.B. BFH-Beschluss vom 30.05.2022 - II R 8/21, Rz 7; Senatsbeschluss vom 13.12.2023 - VII B 188/22, Rz 12).Bei der Beurteilung, ob eine Behörde sich die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, wie sie die Rechtsprechung für das Verschulden von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat; das bedeutet auch, dass das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten dem eigenen Verschulden des HZA gleichsteht (BFH-Beschluss vom 24.05.2023 - XI R 34/21, BFHE 280, 408, Rz 13, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 13.12.2023 - VII B 188/22, Rz 12).
Rn. 12 Im Hinblick auf die erforderliche elektronische Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift hat der BFH aus diesen Vorgaben abgeleitet, dass die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax entsprechen (BFH-Beschluss vom 24.05.2023 - XI R 34/21, BFHE 280, 408, Rz 16, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 13.12.2023 - VII B 188/22, Rz 13).
Rn. 13 Neben der Ausgangskontrolle erfordert die Überprüfung die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht gemäß § 52a Abs. 5 Satz 2 FGO erteilt wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 13.12.2023 - VII B 188/22, Rz 13; BFH-Beschluss vom 24.05.2023 - XI R 34/21, BFHE 280, 408, Rz 16, mit Verweis auf Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 07.08.2019 - 5 AZB 16/19, BAGE 167, 221; BGH-Beschlüsse vom 11.05.2021 - VIII ZB 9/20, Rz 22 und vom 11.02.2025 - VIII ZB 65/23, Rz 19).
Unterlässt der Absender diese Überprüfung, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (BFH-Beschluss vom 24.05.2023 - XI R 34/21, BFHE 280, 408, Rz 17; Senatsbeschluss vom 13.12.2023 - VII B 188/22, Rz 13; vgl. auch Fu in Schwarz/Pahlke/Keß, FGO, § 52a Rz 68; Adam in Gosch, FGO § 52a Rz 36; Trossen in HHSp, § 52a FGO Rz 127, m.w.N.).
- BAG, 04.03.2026 - 5 AZB 26/25
Keine Fristwahrung durch Schriftsatzübermittlung an das beBPO
Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA entsprechen dabei denjenigen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (…st. Rspr., vgl. BAG 7. August 2019 - 5 AZB 16/19 - Rn. 20, aaO;… BGH 21. November 2024 - I ZB 34/24 - Rn. 12 mwN; BFH 13. Dezember 2023 - VII B 188/22 - Rn. 13 mwN). - BFH, 29.04.2025 - VI R 2/23
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Kein Erfordernis der Anforderung einer …
Aus dieser Vorschrift ist abgeleitet worden, dass zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung eines Schriftstücks an ein Gericht zu prüfen ist, ob das Gericht den Eingang des elektronischen Dokuments gemäß § 52a Abs. 5 Satz 2 FGO bestätigt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 13.12.2023 - VII B 188/22, Rz 13).
- BFH, 13.03.2024 - VIII B 4/23
Ablehnung einer Terminsaufhebung im Anschluss an eine Mandatsniederlegung
Einwendungen gegen die Richtigkeit des Tatbestands sind nicht als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu rügen, sondern müssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13.12.2023 - VII B 188/22, juris, Rz 22). - BFH, 19.12.2024 - VII R 23/22
Zuständiges Hauptzollamt nach Verschmelzung
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH schließt jedes Verschulden --auch einfache Fahrlässigkeit-- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (z.B. BFH-Beschluss vom 30.05.2022 - II R 8/21, Rz 7; Senatsbeschluss vom 13.12.2023 - VII B 188/22, Rz 12, m.w.N.). - BFH, 08.01.2026 - VII B 48/25
Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Klärungsbedürftigkeit einer …
Ein Subsumtionsfehler würde aber lediglich einen Rechtsanwendungsfehler darstellen, der von vornherein die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt (Senatsbeschluss 13.12.2023 - VII B 188/22, Rz 20). - BFH, 20.11.2025 - VII B 138/24
Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Pfändung einer Internet-Domain
Selbst wenn diese Einwände zuträfen, würde es sich lediglich um Rechtsanwendungsfehler handeln, die von vornherein die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (Senatsbeschluss vom 13.12.2023 - VII B 188/22, Rz 20). - FG Hessen, 21.05.2024 - 6 K 677/22
Formgerechte und fristgerechte Erhebung der Anfechtungsklage; Schätzung von …
Der Absender muss die erfolgreiche elektronische Übermittlung an den Server des Gerichts im Zweifel überwachen (vgl. BFH vom 13.12.2023 - VII B 188/22, BFH/NV 2024, 294).
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