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Rechtsprechung
   BFH, 26.05.1999 - VII B 245/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,9650
BFH, 26.05.1999 - VII B 245/98 (https://dejure.org/1999,9650)
BFH, Entscheidung vom 26.05.1999 - VII B 245/98 (https://dejure.org/1999,9650)
BFH, Entscheidung vom 26. Mai 1999 - VII B 245/98 (https://dejure.org/1999,9650)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 76; ; GmbHG § 43 Abs. 1 und 2

  • Wolters Kluwer

    Abweichendes Urteil der Vorinstanz - Bestimmtheit der Bezeichnung - Gesamtverantwortlichkeit - GmbH-Geschäftsführer - Verteilung der Geschäftsführungsaufgaben - Gesellschaftsvertrag - Förmlicher Gesellschafterbeschluß - Geschäftsordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO §§ 76, 115 Abs. 2 Nr. 2, 3
    Unterlassener Beweisantrag; Rüge mangelnder Sachaufklärung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BFH, 23.04.1992 - VIII B 49/90

    Revisionszulassung bei übersehen einer gesetzlichen Vorschrift

    Auszug aus BFH, 26.05.1999 - VII B 245/98
    Es muß sich jeweils um die Entscheidung tragende Rechtssätze handeln (vgl. BFH-Beschluß vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671, 672, m.w.N.).
  • BFH, 12.05.1992 - VII R 15/91

    Fehlerhafte Ermessenserwägungen und unrechte Ermessensausübung bei der …

    Auszug aus BFH, 26.05.1999 - VII B 245/98
    In der angeblichen Divergenzentscheidung des BFH vom 12. Mai 1992 VII R 15/91, BFH/NV 1993, 143, 144 hat der BFH jedoch auf den Grundsatz der Gesamtverantwortlichkeit aller GmbH-Geschäftsführer (§ 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) hingewiesen, die nicht aufgehoben werden kann, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen (Verteilung der Geschäftsführungsaufgaben durch Gesellschaftsvertrag, förmlichen Gesellschafterbeschluß oder Geschäftsordnung) zu einer Beschränkung der Haftung auf den in erster Linie mit den kaufmännischen und steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft betrauten Geschäftsführer führen kann, solange für den anderen Geschäftsführer kein Anlaß besteht, an der ordnungsgemäßen Erledigung dieser Verpflichtungen zu zweifeln.
  • BFH, 17.11.1997 - VIII B 12/97

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Verfahrensrüge

    Auszug aus BFH, 26.05.1999 - VII B 245/98
    Desweiteren ist darzulegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sie auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 17. November 1997 VIII B 12/97, BFH/NV 1998, 608, m.w.N.).
  • BFH, 09.02.1996 - VIII B 1/95

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BFH, 26.05.1999 - VII B 245/98
    Dadurch wird ein Zulassungsgrund nicht bezeichnet (BFH-Beschluß vom 9. Februar 1996 VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617).
  • BFH, 06.10.1997 - XI B 59/96
    Auszug aus BFH, 26.05.1999 - VII B 245/98
    Sie bezeichnet weder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil der Vorinstanz angeblich abweicht, genau nach Datum, Aktenzeichen und Fundstelle, noch legt sie dar, welchen abstrakten Rechtssatz das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, der von einem ebenso abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung des BFH abweicht (vgl. BFH-Beschluß vom 6. Oktober 1997 XI B 59/96, BFH/NV 1998, 474).
  • BFH, 19.01.2000 - VI B 234/99

    Verlust des Rügerechts

    Zur Bezeichnung des Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO wäre dies aber erforderlich gewesen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Mai 1999 VII B 245/98, BFH/NV 2000, 51;… vom 2. Februar 1999 I B 40/98, BFH/NV 1999, 1105).
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