Rechtsprechung
| BFH, 08.05.2001 - VII B 253/00 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
AO 1977 § 69; ; AO 1977 § 34; ; AO 1977 § 34 Abs. 1 Satz 2; ; AO 1977 § 69 Satz 2; ; AO 1977 § 226 Abs. 3; ; AO 1977 § 226 Abs. 3; ; FGO § 128 Abs. 1; ; FGO § 142
- Wolters Kluwer
Prozesskostenhilfe - Inanspruchnahme als Haftungsschuldner - Umsatzsteuer - Körperschaftsteuervorauszahlung - Steuerliche Nebenleistungen - GmbH-Geschäftsführer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BFH, 23.08.1994 - VII R 134/92
Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für Umsatzsteuerschulden - Verspätete …
Auszug aus BFH, 08.05.2001 - VII B 253/00
Wenn auch eine gewisse Vermutung dafür besteht, dass die GmbH sich schon vor der Erteilung des allgemeinen Verfügungsverbotes vom 18. Januar 1994 in Liquiditätsschwierigkeiten befunden und nicht nur die Verbindlichkeiten gegenüber dem FA , sondern auch gegenüber anderen Gläubigern nur mehr teilweise erfüllt hat, so reicht dies ohne jeden Anhaltspunkt durch entsprechende Auskünfte seitens des Antragstellers oder durch Vorlage der angeforderten Unterlagen zu den Geldbewegungen der GmbH während des Haftungszeitraumes nicht aus, um im hier zu beurteilenden summarischen Verfahren konkret von einer Minderung der Haftungssumme bezüglich der Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuervorauszahlungs- und Nebenleistungsansprüche des FA nach den Grundsätzen der anteiligen Tilgung (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. August 1994 VII R 134/92, BFH/NV 1995, 570) und damit von einer --gegebenenfalls auf einer Schätzung beruhenden, prozentual bezifferbaren-- Erfolgsaussicht der Klage auszugehen. - BFH, 08.05.2001 - VII B 252/00
GmbH-Geschäftsführer; Haftungsbescheid; auf eigenen Arbeitslohn entfallende LSt
Auszug aus BFH, 08.05.2001 - VII B 253/00
Bezüglich der Einwendungen des Antragstellers zur Pflicht zur Sachaufklärung und zum Nachweis durch das FA bzw. FG, sowie zum Mitverschulden des FA hinsichtlich des Steuerausfalls verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom heutigen Tage über die Beschwerde wegen Gewährung von PKH für das gegen den Haftungsbescheid wegen rückständiger Lohnsteuer angestrengte Klageverfahren VII B 252/00, NV. - BFH, 02.07.1999 - VII B 60/99
PKH; Zollfahndung und Zigarettenschmuggel
Auszug aus BFH, 08.05.2001 - VII B 253/00
Diesen Widerspruch zu der Behauptung des Antragstellers, er wisse nicht, wo sich die Unterlagen befunden hätten und befänden und er hätte keinerlei Zugriff darauf, aufzuklären, ist nicht Aufgabe des hier zu beurteilenden summarischen Verfahrens, in dem eine Entscheidung anhand der präsenten Beweismittel nach Aktenlage zu treffen und die Erhebung eines Zeugenbeweises grundsätzlich nicht durchzuführen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 1999 VII B 60/99, BFH/NV 2000, 56). - BFH, 08.05.1996 - V B 32/95
Umfang der Darlegungslast eines Antragstellers auf Prozesskostenhilfe
Auszug aus BFH, 08.05.2001 - VII B 253/00
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann es dahin stehen, ob die Voraussetzung wirtschaftlichen Unvermögens des Antragstellers zur Zahlung der Kosten der Prozessführung (noch) vorliegt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. Mai 1996 V B 32/95, BFH/NV 1996, 941).
- BFH, 29.08.2018 - XI R 57/17
Zum Einwendungsausschluss des § 166 AO bei unterlassenem Widerspruch gegen eine …
Rn. 56 (2) Im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht (vgl. dazu BFH-Urteil vom 11. Juli 1989 VII R 81/87, BFHE 157, 315, BStBl II 1990, 357) ist der Haftungsschuldner jedoch gehalten, Daten zur Mittelverwendung während des Haftungszeitraumes, zu dem Bestand an Eigen- und Fremdkapital der GmbH sowie zu Art und Umfang der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge, insbesondere insoweit als die Zahlungen zur Gläubigerbefriedigung gedient haben, beizubringen (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Mai 2001 VII B 253/00, juris, Rz 13). - FG Münster, 26.08.2025 - 5 V 609/25
Verfahren - Haftung des Geschäftsführers einer GmbH, die das sog. Finetrading …
Im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht (vgl. dazu BFH, Urteil vom 11.07.1989 VII R 81/87, BFHE 157, 315, BStBl. II 1990, 357) ist der Haftungsschuldner jedoch gehalten, Daten zur Mittelverwendung während des Haftungszeitraumes, zu dem Bestand an Eigen- und Fremdkapital der GmbH sowie zu Art und Umfang der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge, insbesondere insoweit als die Zahlungen zur Gläubigerbefriedigung gedient haben, beizubringen (vgl. BFH, Beschluss vom 8.05.2001 VII B 253/00, juris). - FG Düsseldorf, 05.07.2002 - 4 V 7185/01
Einfuhrumsatzsteuer; Insolvenz; Abfertigung; Zollrechtlich freier Verkehr; …
Rn. 78 Folgte man diesen Rechtsausführungen zur Pflichtverletzung des Ast nicht, hätte er jedenfalls nach seinem eigenen Vortrag seine sich aus § 34 Abs. 1 S.2 AO ergebende Pflicht zur anteiligen Tilgung (ständige Rechtsprechung s. BFH Urteil v. 26. April 1984, V R 128/79, BStBl. II 1984, 776 ff., zuletzt BFH Beschluss v. 8. Mai 2001, VII B 253/00, n.v.) dadurch verletzt, dass er die Steuerschulden gar nicht und nicht wie die übrigen Verbindlichkeiten bediente.
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